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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 127/16·22.01.2020

Erledigte Rechtsbeschwerde nach Entlassung aus Sicherungsverwahrung: Kostenlast der Landeskasse

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Leiterin einer JVA legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ein, der die Anstalt nach Aufhebung eines Ablehnungsbescheids zur Gewährung unbeaufsichtigten Ausgangs verpflichtete. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde der Betroffene aus der Sicherungsverwahrung entlassen, sodass sich das Verfahren erledigte. Der Senat stellte die Erledigung fest und entschied über die Kosten nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten und Billigkeit wurden die Kosten und notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen Entlassung des Betroffenen für erledigt erklärt; Kosten und Auslagen der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erledigt sich ein Rechtsbeschwerdeverfahren im Vollzug durch Entlassung des Betroffenen, stellt das Rechtsbeschwerdegericht nur noch die Erledigung fest und entscheidet von Amts wegen nach billigem Ermessen über die Kosten (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG).

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Für die Kostenentscheidung nach Erledigung sind der bisherige Sach- und Streitstand sowie die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels maßgeblich.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht geboten, wenn weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Nachprüfung erfordern (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

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Eine unmittelbare Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Gewährung einer konkreten vollzugsöffnenden Maßnahme nach § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG setzt Spruchreife voraus; besteht ein behördlicher Beurteilungsspielraum, kommt Spruchreife regelmäßig nur bei einer Reduzierung dieses Spielraums auf Null in Betracht.

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Bestehen Zweifel an der Spruchreife wegen fehlender oder unzureichender Feststellungen zu prognoserelevanten Umständen, ist die gerichtliche Verpflichtung zur Neubescheidung regelmäßig vorrangig gegenüber einer unmittelbaren Anordnung der Maßnahme.

Relevante Normen
§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 53 Abs. 2 SVVollzG NRW§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 StVK 86/15

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Werl hat sich erledigt.

Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich des mit Senatsbeschluss vom 03.11.2015 - III-1 Vollz(Ws) 442/15 - abgeschlossenen früheren Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

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I.

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Mit Bescheid vom 28.04.2015 hatte die JVA Werl einen Antrag des sich damals im dortigen Vollzug der Sicherungsverwahrung befindlichen Betroffenen auf Gewährung von unbegleitetem Ausgang mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Betroffene keine konkrete Entlassungsperspektive habe und deswegen bei einer unkontrollierten vollzugsöffnenden Maßnahme die Gefahr bestehe, dass er „sich selbst entlasse“, auch wenn man nicht ausschließen könne, dass der Betroffene mit einer solchen Lockerung anfangs korrekt umginge.

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Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 01.09.2015 den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, hat der Senat auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 03.11.2015 - III-1 Vollz(Ws) 442/15 - den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt:

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„Der im Bescheid vom 28.04.2015 genannte Umstand, dass man wegen der fehlenden Entlassungsperspektive die Gefahr einer „Selbstentlassung“ im Fall der Gewährung weitergehender Lockerungen sehe, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für einen dringenden Versagungsgrund, hier für eine Fluchtgefahr, dar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass in dem Bescheid selbst ausgeführt wird, dass man es nicht ausschließen könne, dass der Betroffene durchaus zunächst korrekt mit den Lockerungen umgehen würde.  Vielmehr handelt es sich hier lediglich um einen Verweis auf den allgemein bei jedem Sicherungsverwahrten bestehenden Anreiz, im Hinblick auf die fehlende zeitliche Begrenzung seiner Unterbringung, einen Weg zum Entweichen zu suchen. Dieser reicht aber – jedenfalls bei einer sogar von der Anstalt im Grundsatz günstigen Einschätzung eines zunächst positiven Verhaltens des Betroffenen – nicht aus. Anders wäre es, wenn weitere Umstände hinzukämen, etwa, wenn der Betroffene schon früher einmal Versuche zum Entweichen unternommen oder Lockerungen nicht ordnungsgemäß abgewickelt hat, Fluchtgedanken äußerte, eine Flucht wegen tragfähiger Beziehungen ins Ausland und /oder erheblicher Vermögenswerte leicht gestalten könnte, etc. Davon ist hier nichts mitgeteilt. Zudem wäre in einem Fall wie dem vorliegenden ggf. vorrangig  zu überlegen, ob man dem Betroffenen zunächst nur kurzzeitig, für einige wenige Stunden Ausgang gewährt und ihm dabei Weisungen zum Aufenthalt erteilt, um einer etwaigen bestehenden Restfluchtgefahr zu begegnen.

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Unabhängig davon, dass die im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vorgebrachte Begründung der Anstalt, die Ausgangsgewährung sei kontraproduktiv im Hinblick auf die Behandlungsbereitschaft des Betroffenen, gar nicht der im Ablehnungsbescheid genannte Ablehnungsgrund war, würde auch dieser Grund keine Versagung der Gewährung der beantragten Lockerung rechtfertigen. Wenn sich die Lockerung im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels lediglich neutral verhält, ist eine Versagung wegen zwingender entgegenstehender Gründe (jedenfalls insoweit) nicht angängig ... So verhält es sich aber hier: Der Betroffene steht zur Zeit bestimmten Behandlungsmaßnahmen ablehnend gegenüber. Wenn er auch bei Gewährung der Lockerung diese Haltung fortsetzt, so verhielte sich die Lockerungsgewährung insoweit neutral. Anders wäre es, wenn man kurz vor einem Durchbruch stünde, den Betroffenen zur Annahme indizierter Behandlungsmaßnahmen zu bewegen und die Gefahr bestünde, dies könnte letztlich durch die Lockerungsgewährung zunichte gemacht werden. Auch davon ist im konkreten Fall aber nichts bekannt.

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Da noch weitere Feststellungen erforderlich und möglich sind, war der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert.“

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Anschließend hat die Strafvollstreckungskammer die Verfahrensbeteiligten erneut angehört. Die JVA Werl hat hierbei mit einer Stellungnahme vom 11.12.2015 vorgetragen, dass es - so die Darstellung ihres Vorbringens in der vorliegend angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 22.01.2016 - Anfang der 90er Jahre Hinweise auf Lockerungsmissbräuche gegeben habe.

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Mit Beschluss vom 22.01.2016 hat die Strafvollstreckungskammer den Bescheid vom 28.04.2015 aufgehoben und die JVA Werl verpflichtet, dem Betroffenen Vollzugslockerungen in der Form von unbeaufsichtigtem Ausgang zu gewähren. Sie hat dazu dargelegt, dass der Senat in seinem Beschluss vom 03.11.2015 ausgeführt habe, dass keine zwingenden Gründe der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen entgegenstünden. Die Gefahr der Selbstentlassung stelle keinen solch zwingenden Grund dar. Weitere Feststellungen, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können, seien nicht vorgebracht worden; insbesondere genügten insofern nicht die Lockerungsmissbräuche Anfang der 90er Jahre.

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Nach dem Senatsbeschluss stelle auch die mangelnde (Therapie-)Bereitschaft des Betroffenen keinen Grund dar, der dazu führen könnte, dass das Risiko eines Missbrauchs der Lockerungen bestehe. Auch eine Gefährdung des Vollzugszieles sei danach nicht anzunehmen und ergebe sich auch nicht aus der nachfolgenden Stellungnahme der JVA. Somit sei deren Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt worden, weshalb - so die Strafvollstreckungskammer - der angefochtene Bescheid aufzuheben sei und dem Betroffenen die beantragten Lockerungen zu gewähren seien.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Leiterin der JVA Werl (Beschwerdeführerin) mit der Rechtsbeschwerde und mit einem Antrag auf Aussetzung des Beschlusses. Sie führt hierzu insbesondere aus, dass sie mit dem Hinweis auf Lockerungsmissbräuche in den 90er Jahren durchaus in der Person des Betroffenen liegende „weitere Umstände“ angeführt habe, die für die Frage der Gewährung unbeaufsichtigter vollzugsöffnender Maßnahmen relevant seien. Im Übrigen müsse der Beurteilungsspielraum der Vollzugseinrichtung hinsichtlich der Annahme eines zwingenden Versagungsgrundes für vollzugsöffnende Maßnahmen in dem Maße wachsen, je höher der Freiheitsgrad der Lockerung und das damit verbundene Missbrauchsrisiko seien; die Verpflichtung zur Anordnung sogleich unbeaufsichtigter, selbständiger vollzugsöffnender Maßnahmen sei als bedenkliche Einengung des Handlungsspielraums der Vollzugseinrichtung angesehen. Zumindest die Anordnung einer bestimmten Form der vollzugsöffnenden Maßnahme beschränke die Vollzugsanstalt in unzulässiger Weise, wenn sie verpflichtet werde, einen Ausgang gewähren zu müssen, und ihr nicht auch die Möglichkeit verbleibe, angesichts der unbehandelten Persönlichkeit des Betroffenen lediglich einen Begleitausgang zu bewilligen.

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Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hatte sich den Ausführungen der Rechtsbeschwerde nebst Aussetzungsantrag angeschlossen.

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Bereits am 30.08.2016 war der Betroffene aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entlassen worden. Bereits zuvor war die Verfahrensakte bei dem hiesigen Oberlandesgericht unbemerkt in Verlust geraten und musste nachträglich anhand von Unterlagen rekonstruiert werden, die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen und der JVA Werl zur Verfügung gestellt wurden.

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II.

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Mit der Entlassung des Betroffenen aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt. Tritt eine solche prozessuale Überholung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ein (auch der Antrag auf Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses bedurfte keiner Entscheidung mehr), stellt das Rechtsbeschwerdegericht nur noch die Erledigung des Verfahrens fest und entscheidet gemäß § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 30.07.2018 - III-1 Vollz(Ws) 306/18 -; OLG München, NStZ 1986, 96; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 121 Rn. 7), von Amts wegen nach billigem Ermessen über die Kosten.

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Dies führt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dazu, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen:

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1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde der Leiterin der JVA Werl gegen die gemäß § 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG erfolgte Aufhebung ihres Bescheides vom 28.04.2015 wendet, hätte sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich in der Sache schon deshalb keinen Erfolg gehabt, da es insofern nicht geboten gewesen wäre, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer diesbezüglichen Entscheidung zutreffend die insofern maßgeblichen Grundsätze zur Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen gemäß § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW zu Grunde gelegt, wie sie insbesondere in dem von der Strafvollstreckungskammer ausdrücklich zitierten Beschluss des Senats vom 30.09.2014 - III-1 Vollz(Ws) 367/14 - (juris) dargelegt worden sind.

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Auch deren Anwendung im konkreten Einzelfall, nämlich bezüglich der Bewertung der erstmals im gerichtlichen Verfahren angeführten und bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids vom 28.04.2015 zumindest 20 Jahre zurückliegenden Hinweise auf Lockerungsmissbräuche, hätte bezüglich der Aufhebung dieses Bescheides ersichtlich nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde etwa zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert; die JVA Werl ging in ihrer mit der Rechtsbeschwerde auszugsweise zitierten Stellungnahme vom 11.12.2015 selbst zutreffend davon aus, dass ihre im Bescheid vom 28.04.2015 angeführte Begründung wohl keinen Bestand haben werde.

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2. Es spricht allerdings viel dafür, dass die Rechtsbeschwerde ohne deren zwischenzeitliche Erledigung im Ergebnis insofern Erfolg gehabt hätte, als die Strafvollstreckungskammer nicht nur den angefochtenen Bescheid aufgehoben, sondern die Leiterin der JVA Werl gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG unmittelbar zur Gewährung von unbeaufsichtigtem Ausgang und nicht lediglich zur Neubescheidung des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet hat.

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Insbesondere wäre insofern die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen, weil die Strafvollstreckungskammer die Anforderungen an eine Spruchreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG nicht hinreichend beachtet hat, die nämlich bei einem - wie hier - der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum nach allgemeiner Auffassung nur dann anzunehmen ist, wenn dieser Beurteilungsspielraum „auf Null“ reduziert ist (vgl. nur Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 119 Rn. 5 m.w.N.).

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Zwar erscheint es auch dem Senat durchaus zweifelhaft, ob dem Betroffenen, für den die JVA bei ihrem Bescheid vom 28.04.2015 in Kenntnis der bereits damals bereits viele Jahre zurückliegenden Hinweise auf Lockerungsmissbräuche und seiner mit der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen unverändert fehlenden Therapiebereitschaft festgestellt hat, dass man nicht ausschließen könne, dass er mit der beantragten Lockerung anfangs korrekt umginge, bei einer Neubescheidung mit einer hinreichend tragfähigen Begründung selbst die vom Senat in seinem Beschluss vom 03.11.2015 angesprochenen kurzzeitigen und durch Weisungen flankierten Ausgänge hätten versagt werden können.

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Der Senat vermag jedoch letztlich auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit annehmen, dass eine erneut ablehnende Entscheidung der JVA auf Grundlage entsprechend dargelegter Tatsachen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar gewesen wäre und daher allein die von der Strafvollstreckungskammer angeordnete Gewährung von unbeaufsichtigten Ausgängen in Betracht kam, schon da dem angefochtenen Beschluss keine näheren Feststellungen zu den von der JVA im vorliegenden Zusammenhang angeführten Aspekten wie den Persönlichkeitsanteilen des Betroffenen, seinen früheren Lockerungsmissbräuchen und zu seiner nachfolgenden Entwicklung im Vollzug zu entnehmen sind. Diese Zweifel an einer Spruchreife bezüglich der unmittelbaren Gewährung unbegleiteter Ausgänge wären bei einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache voraussichtlich insofern zu Lasten des Betroffenen gegangen, als die JVA Werl vom Senat unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses lediglich zu einer erneuten Bescheidung des Betroffenen verpflichtet worden wäre.

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3. Doch erschien es angesichts des Umstands, dass nicht nur der Rechtsbeschwerde der JVA zum Teil (nämlich hinsichtlich der Aufhebung ihres Bescheids vom 28.04.2015) der Erfolg versagt geblieben wäre, sondern zudem viel dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin auch im Übrigen letztlich unterlegen, nämlich im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Gewährung von zumindest kurzzeitigen Ausgängen verpflichtet gewesen wäre, auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 473 Abs. 4 StPO nicht unbillig, die Landeskasse mit den gesamten Kosten und für das Verfahren notwendigen Auslagen zu belasten.