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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 120 + 121/22·23.05.2022

StVollz NRW: RUMA-Marker nur mit Einwilligung; keine Disziplinarstrafe bei Verweigerung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Strafgefangener wandte sich gegen eine Disziplinarmaßnahme wegen verweigerter Einnahme eines RUMA-Markers sowie gegen die Anordnung des RUMA-Verfahrens zur Suchtmittelkontrolle. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und gab ihr statt. Die Anordnung eines körperlichen Eingriffs bedarf der Einwilligung; deren bloße Verweigerung ist kein schuldhafter Pflichtenverstoß. Wird das RUMA-Verfahren alternativlos angeordnet, muss jedenfalls eine Urinabgabe unter Sichtkontrolle als weniger eingriffsintensive Alternative ermöglicht werden; andernfalls ist die Anordnung rechtswidrig.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen und angefochtener Beschluss sowie Disziplinarmaßnahme aufgehoben; RUMA-Anordnung als rechtswidrig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen der Suchtmittelkontrolle, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, setzen nach § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW die Einwilligung des Gefangenen voraus.

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Die bloße Verweigerung der Einwilligung in einen körperlichen Eingriff zur Suchtmittelkontrolle stellt für sich genommen keinen schuldhaften Pflichtenverstoß dar und darf nicht disziplinarisch sanktioniert werden.

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Eine Suchtmittelkontrolle mittels RUMA-Marker darf nicht faktisch „erzwingbar“ ausgestaltet werden; die Anstalt hat bei fehlender Einwilligung eine zulässige, weniger eingriffsintensive Alternative (insbesondere Urinabgabe unter Sichtkontrolle) zu eröffnen.

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Wird eine mit Einwilligungsvorbehalt versehene Suchtmittelkontrollmaßnahme alternativlos angeordnet, liegt regelmäßig ein Ermessensfehler vor, wenn zugleich zumutbare Alternativen zur Zielerreichung nicht angeboten werden.

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Die Einführung und Vorhaltung einzelner Testverfahren (z.B. Kapillarblutentnahme, RUMA-Verfahren) unterliegt dem Organisationsermessen der Anstalt; ein Anspruch auf Einführung eines bestimmten Verfahrens besteht nicht.

Relevante Normen
§ 118 StVollzG§ 109 StVollzG§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 79 Abs. 1 S. 1, 80 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW§ 115 Abs. 5 StVollzG§ 65 Abs. 1 StVollzG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, IV- 2 StVK 379/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die seitens des Leiters der JVA D am 24. November 2021 verhängte Disziplinarmaßnahme in Gestalt des einwöchigen Entzuges der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen werden - mit Ausnahme des im angefochtenen Beschluss festgesetzten Gegenstandswertes - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Betroffenen am 04. Oktober 2021 angeordnete Suchtmittelkontrolle unter Verwendung eines RUMA-Markers (sog. RUMA-Verfahren) rechtswidrig war.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens einschließlich der in erster und in der Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Rubrum

1

Hinweis der Redaktion: 

2

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat an der in diesem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhält. So ergangen mit Beschluss 1 Vollz 193-195/25 vom 10.07.2025 (auch veröffentlicht in NRWE).

Gründe

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I.

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Der Betroffene befindet sich seit dem 08. Februar 2018 in Unfreiheit und verbüßt derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA D.

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Am 04. Oktober 2021 ordnete der Leiter der JVA D (im Weiteren: Antragsgegner) gegenüber dem Betroffenen die Durchführung eines Drogenscreenings unter Einnahme eines RUMA-Markers an. Dessen Einnahme verweigerte der Betroffene mit der Begründung, er lehne jegliche Zuführung von „Fremdsubstanzen“ ab, erklärte sich indes – erfolglos - zur Abgabe von Urin unter Sichtkontrolle eines Bediensteten oder zur Abnahme von Kapillarblut aus der Fingerbeere bereit. Das angeordnete Drogenscreening wurde nicht durchgeführt. Nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens wurde der Betroffene sodann am 24. November 2021 durch den Antragsgegner disziplinarisch mit einem einwöchigen Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen belegt, der noch nicht vollzogen ist. Mittlerweile wird der RUMA-Marker bei Drogenscreenings in der JVA D nicht mehr eingesetzt.

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Mit seinem privatschriftlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. November 2021, der am 02. Dezember 2021 beim Landgericht Arnsberg einging, hat der Betroffene die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des sog. RUMA-Verfahrens begehrt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) beide Begehren zurückgewiesen. Bezüglich des als unbegründet zurückgewiesenen Aufhebungsantrags hat sie unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 505/18 im Wesentlichen ausgeführt, der Betroffene habe die Durchführung des Drogenscreenings unter Einnahme des RUMA-Markers, dessen Verwendung nicht zu beanstanden sei, nicht verweigern dürfen; dass er stattdessen eine Urinabgabe unter Sichtkontrolle bzw. die Kapillarblutentnahme aus der Fingerbeere angeboten habe, ändere nichts, da der Betroffene keinen Anspruch auf eine bestimmte Art der Durchführung Suchtmittelkontrolle habe, die im Ermessen der Anstalt stehe. Das Feststellungsbegehren hat die Strafvollstreckungskammer vor diesem Hintergrund gleichfalls als unbegründet und zudem mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen.

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Gegen diesen Beschluss, der ihm am 02. Februar 2022 zugestellt worden ist, wendet sich der Betroffene mit seiner zu Protokoll des Amtsgerichts Werl am 01. März 2022 eingelegten und gleichzeitig mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er seine erstinstanzlichen Antragsbegehren unter näheren Ausführungen weiterverfolgt.

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Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Dem ist der Betroffene mit privatschriftlicher Eingabe vom 12. Mai 2022 entgegengetreten.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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1.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur i.S.d. § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sondern auch im Übrigen zulässig.

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Zunächst war der privatschriftliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG vom 25. November 2021 zulässig, was der Senat auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen als Verfahrensvoraussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu überprüfen hat. Entgegen der von der Strafvollstreckungskammer vertretenen Ansicht ist im Hinblick auf das Feststellungsbegehren insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse - ungeachtet des Umstandes, dass mittlerweile Suchtmittelkontrollen in der JVA D nicht mehr unter Verwendung eines RUMA-Markers durchgeführt werden -

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gegeben, da dies zum einen keinen Einfluss auf dessen Verwendung in anderen Justizvollzugsanstalten hat, zum anderen eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung dadurch in Betracht kommt, dass die Verweigerung der mit einem körperlichen Eingriff verbundenen Einnahme des RUMA-Markers letztlich zur Belegung mit einer Disziplinarmaßnahme geführt hat.

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Zudem war die Rechtsbeschwerde - wie geschehen - zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Danach erfolgt die Zulassung, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 29. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 76/22; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist gegeben, denn der vorliegende Einzelfall betrifft die Frage der „Erzwingbarkeit“ der Durchführung von Suchtmittelkontrollen unter Verwendung eines RUMA-Markers (sog. RUMA-Verfahren), wozu sich der landesweit für Vollzugssachen zuständige Senat bisher nicht geäußert hat.

20

2.

21

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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a)

23

Zunächst ist das gegen die nach §§ 79 Abs. 1 S. 1, 80 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG NRW verhängte Disziplinarmaßnahme gerichtete Anfechtungsbegehren des Betroffenen begründet. Deren Verhängung durch den Antragsgegner war bei Zugrundelegung des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes aus § 115 Abs. 5 StVollzG ermessensfehlerhaft, weil die Weigerung des Betroffenen, den RUMA-Marker zum Zwecke der angeordneten Suchtmittelkontrolle zu sich zu nehmen, keinen schuldhaften Pflichtenverstoß i.S.d. §§ 79 Abs. 1 S. 1, 65 Abs. 1 StVollzG NRW darstellte.

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(1)

25

Soweit gemäß § 65 Abs. 1 StVollzG NRW zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen angeordnet werden können, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen, hat der Senat bereits entschieden, dass eine solche Anordnung auch ohne konkreten Anlass grundsätzlich zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 09. Februar 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 542+543/16, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 505/18, BeckRS 2018, 42518 Rn. 1 mit Verweis auf Senat, Beschluss vom 12. April 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 111/18 m.w.N.) und dass die Verweigerung einer Urinkontrolle einen Pflichtenverstoß begründet, der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen kann (Senat, Beschluss vom zu III-1 Vollz(Ws) 540-547/21 m.w.N.). Darüber hinaus hat der Senat bereits ausgeführt, dass zur sicheren Vermeidung von Manipulationen keine Bedenken dagegen bestehen, wenn die zum Zwecke der Suchtmittelkontrolle erfolgende Urinabgabe im Beisein eines (gleichgeschlechtlichen) Bediensteten der Anstalt abgegeben wird, der den Vorgang beobachtet (Senat, Beschluss vom 25. August 2021 zu III-1 Vollz(Ws) 337-344/21), wie es im Übrigen der alten Rechtslage entsprach, die insoweit einen körperlichen Eingriff nicht erlaubte (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 zu III-1 Vollz(Ws) 360/12, zitiert nach juris Rn. 26 zu § 56 Abs. 2 StVollzG-Bund bzw. LT-Drs. 16/5413, S. 142 zu § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW i.d. bis zum 31. August 2017 geltenden Fassung = a.F.), es allerdings auch keinen Bedenken unterliegt, wenn die Urinabgabe (ohne Sichtkontrolle) bei gleichzeitiger Verwendung eines RUMA-Markers durchgeführt wird (Senat, Beschluss vom 09. Februar 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 542+543/16, zitiert nach juris Rn. 6 zu § 65 StVollzG NRW a.F.; Senat, Beschluss 25. August 2021 zu III-1 Vollz(Ws) 337-344/21). Nach Einführung des seit dem 01. September 2017 geltenden § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW, wonach die Maßnahmen zur Suchtmittelkontrolle nunmehr mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff, namentlich einer Punktion der Fingerbeere zur Abnahme einer geringen Menge von Kapillarblut, verbunden sein „dürfen“, wenn die Gefangenen einwilligen, hat der Senat - zu dem zeitgleich in Geltung getretenen neugefassten und im Wesentlichen wortidentischen § 65 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW - bereits entschieden, dass sich in Anbetracht der gesetzlichen Formulierung „dürfen“ ergibt, „dass die Möglichkeit der Entnahme einer Blutprobe den Vollzugsanstalten als zusätzliche Möglichkeit eines Drogentests an die Hand gegeben, keinesfalls jedoch die Nutzbarkeit der bisher stets üblichen Urinkontrolle eingeschränkt werden sollte“ (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 505/18, BeckRS 2018, 42518 Rn. 2). Insoweit hat der Senat in der v.g. Entscheidung die Zulassung der (dortigen) Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gerade angesichts der (dort) vom Betroffenen vertretenen Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Durchführung eines Drogenscreenings mittels einer weniger eingriffsintensiven Blutprobe zu, als nicht geboten angesehen. Von dieser Rechtsprechung überhaupt bzw. im Hinblick auf den im Wesentlichen wortgleichen § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung.

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(2)

27

Vor dem Hintergrund dieser Senatsrechtsprechung ist die Strafvollstreckungskammer zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es seitens der Anstalt ermessensfehlerfrei möglich ist, die Durchführung einer Suchtmittelkontrolle unter Verwendung eines RUMA-Markers anzuordnen. Da der betroffene Gefangene den Marker allerdings hinunterschlucken muss, ist diese Maßnahme i.S.d. § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW mit einem körperlichen Eingriff verbunden, der nach der ausdrücklichen Regelung im letzten Halbsatz des § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW der Einwilligung des betroffenen Gefangenen bedarf, was dem Grundrechtschutz der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund liegt es nach der Bewertung durch den Senat auf der Hand, dass die (bloße) Verweigerung der (gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen) Einwilligung (allein) gerade nicht die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach sich ziehen darf, da anderenfalls letztlich auf den betroffenen Gefangenen in unzulässiger Weise Zwang zur Einnahme des Markers ausgeübt würde, was gleichsam zu einer unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundrechtswidrigen „Erzwingbarkeit“ des RUMA-Verfahrens führte. Vielmehr muss es dem betroffenen Gefangenen grundsätzlich freistehen, die Einwilligung zur Einnahme des Markers zu verweigern, ohne dass sich (allein) daran disziplinarische Folgen anschließen. Im Spannungsfeld zwischen der Gewährleistung der Sicherheit der Anstalt i.S.d. §§ 6, 65 StVollzG NRW und der körperlichen Unversehrtheit des betroffenen Gefangenen führt dies letztlich dazu, dass dem Gefangenen statt der Einnahme des Markers seitens der Anstalt (jedenfalls) alternativ die Möglichkeit der Urinabgabe unter Sichtkontrolle eines (gleichgeschlechtlichen) Bediensteten zum Zwecke der Suchtmittelkontrolle ermöglicht werden muss, die gleichsam als Standardverfahren bzw. Regelfall nach alter Rechtslage, die einen körperlichen Eingriff ausdrücklich nicht erlaubte (vgl. § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW i.d. bis zum 31. August 2017 geltenden Fassung), durchgeführt wurde, ohne dass dagegen rechtliche Bedenken bestanden bzw. bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom Beschluss vom 11. September 2012 zu III-1 Vollz(Ws) 360/12, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. August 2021 zu III-1 Vollz(Ws) 337-344/21). Erst wenn der betroffene Gefangene (auch) diese Möglichkeit der Urinabgabe zum Zwecke der Suchtmittelkontrolle verweigert, kann die Durchführung eines Disziplinarverfahrens in Betracht kommen.

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Da der Betroffene vorliegend zur Abgabe von Urin unter Sichtkontrolle alternativ zum RUMA-Verfahren bereit war, ohne dass eine entsprechende Suchtmittelkontrolle stattgefunden hat, war die Verhängung der Disziplinarmaßnahme am 24. November 2021 ermessensfehlerhaft, was angesichts der vorliegenden Spruchreife insoweit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der angeordneten Disziplinarmaßnahme zur Folge hatte (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).

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(3)

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Dass der Betroffene (zudem) mit einer Kapillarblutentnahme aus der Fingerbeere i.S.d. § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW einverstanden war, ohne dass ein entsprechendes Drogenscreening seitens der Anstalt durchgeführt worden ist, ist nicht mehr entscheidungserheblich. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend allerdings Folgendes:

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Wie der Senat bereits zu dem im Wesentlichen wortidentischen § 65 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW entschieden hat, stellt (auch) die Neufassung des S. 2 des § 65 Abs. 1 StVollzG NRW den Vollzugsanstalten - neben der Urinabgabe unter Sichtkontrolle - (ausdrücklich) lediglich eine zusätzliche Möglichkeit der Blutentnahme zum Zwecke der Suchtmittelkontrolle zur Verfügung, die der Einwilligung des betroffenen Gefangenen bedarf. Ob die Anstalten von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen, obliegt allerdings ihrer Entscheidung im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens, was gleichfalls für die ebenfalls (noch immer) grundsätzlich in Betracht kommende Möglichkeit der Urinabgabe nach Einnahme eines RUMA-Markers gilt, die ebenfalls der Einwilligung des betroffenen Gefangenen bedarf. Soweit allerdings die Anstalt eine solche (zusätzliche) Möglichkeit zur Durchführung von Suchtmittelkontrollen (bereits) eingeführt hat bzw. (schon) vorhält, folgt daraus ein in diesem vorgegebenen Rahmen bestehendes Wahlrecht der Gefangenen zwischen den verschiedenen (seitens der Anstalt vorgesehenen) Möglichkeiten (vgl. LT-Drs. 16/13470, S. 325, wonach sich die Gefangenen vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angenommenen Überlegenheit der Blutabnahme gegenüber der Urinabgabe i.R.d. Drogenscreenings entscheiden können sollen, ob sie beobachtet eine Urinprobe abgeben oder sich mit dem neuen Testverfahren - Kapillarblutentnahme - einverstanden erklären wollen). Ein Wahlrecht bzw. Anspruch der Gefangenen des Inhalts, dass die Anstalt angesichts der Neuregelung des § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW verpflichtet wäre, (jedenfalls) die Blutabnahme aus der Fingerbeere oder gar das RUMA-Verfahren zum Zwecke der Drogenkontrolle einzuführen/vorzuhalten, vermag der Senat der gesetzlichen Neuregelung dagegen nicht zu entnehmen.

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b)

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Auch das Feststellungsbegehren des Betroffenen hat in der Sache Erfolg.

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Wie oben unter a) (2) ausgeführt, war das (alternativlos) gegenüber dem Betroffenen am 04. Oktober 2021 angeordnete sog. RUMA-Verfahren zum Zwecke der Suchtmittelkontrolle ermessensfehlerhaft, da dem Betroffenen jedenfalls die Urinabgabe unter Sichtkontrolle eines (gleichgeschlechtlichen) Bediensteten hätte ermöglicht werden müssen.

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Da auch insoweit Spruchreife gegeben war, hat der Senat festgestellt, dass die gegenüber dem Betroffenen am 04. Oktober 2021 angeordnete Suchtmittelkontrolle unter Verwendung eines RUMA-Markers (sog. RUMA-Verfahren) rechtswidrig war.

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III.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO entsprechend.