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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 116/19·01.05.2019

Rechtsbeschwerde wegen Verzichts auf externe Begutachtung in Vollzugsmaßnahme verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Inhaftierte rügt, dass die JVA kein externes Sachverständigengutachten zu vollzugsöffnenden Maßnahmen einholte. Streitpunkt ist, ob die JVA ihr Ermessen nach §56 Abs.2 S.1 StVollzG NRW ausreichend ausgeübt hat. Das OLG hält eine abgestufte interne Prüfung für grundsätzlich zulässig, betont aber, dass besondere Umstände (z. B. lange Zeit seit letzter externen Begutachtung) zu berücksichtigen sind. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollzugsbehörde kann die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens nach §56 Abs.2 S.1 StVollzG NRW grundsätzlich erst nach einer erweiterten internen Prüfung und Abwägung unter Einbeziehung psychologischer und sozialer Stellungnahmen in Erwägung ziehen.

2

Die Entscheidung, ob ein externes Gutachten einzuholen ist, unterliegt dem Ermessen der Vollzugsbehörde; dieses Ermessen ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls erkennbar auszuüben.

3

Besondere Umstände, die eine unmittelbare externe Begutachtung rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn erstmals nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit (§57a StGB) extern begutachtet wird oder wenn interne Stellungnahmen keine hinreichend eindeutige Beurteilung von Flucht‑ oder Missbrauchsgefahr erlauben.

4

Eine bloße Verweigerungshaltung des Strafgefangenen führt nicht automatisch dazu, dass die Behörde zur Einholung eines externen Gutachtens verpflichtet ist.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 StVollzG NRW§ 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 22 StVK 436/18

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last (§§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

1.

3

Zutreffend und in Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27.06.2017 - III-1 Vollz (Ws) 190/17 -, juris) ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, dass die Vollzugsanstalt nicht bei jeglicher Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen für zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte eine externe Begutachtung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW veranlasst, sondern sie erst dann einen vollzugsexternen Sachverständigen beauftragt, wenn im Rahmen einer Vollzugskonferenz auf der Basis einer sogenannten erweiterten internen Prüfung insbesondere unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des psychologischen und des sozialen Fachdienstes eine Entscheidung darüber ergangen ist, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für vollzugsöffnende Maßnahmen vorliegen, wobei die Vollzugsbehörde erkennbar ihr Ermessen im Rahmen des § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW unter Berücksichtigung der etwaigen besonderen Umstände des Einzelfalls auszuüben hat. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen der Kammer dazu, dass solche besonderen Umstände insbesondere dann vorliegen können, wenn ein zu lebenslanger Haft verurteilter und bislang nicht extern explorierter Strafgefangener nach der Mindestverbüßungszeit (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erstmalig zu begutachten ist und/oder zweifelhaft sein könnte, ob die internen Stellungnahmen eine hinreichend eindeutige Beurteilung insbesondere von Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW erlauben (vgl. Senat, a.a.O.).

4

Des Weiteren erscheint dem Senat zwar die Annahme der Strafvollstreckungskammer zweifelhaft, dass die angefochtene Regelung in der Vollzugsplanfortschreibung vom 04.12.2018 schon unter dem letztgenannten Aspekt, also wegen Zweifeln an der Tragfähigkeit der Beurteilung allein anhand interner Stellungnahmen ermessensfehlerhaft erscheint, obwohl der Umstand, dass eine fundierte interne Prüfung der Eignung des Betroffenen für vollzugsöffnende Maßnahmen nicht möglich ist, zumindest nach dem Vorbringen der JVA maßgeblich auf eine vollständige Verweigerungshaltung des Betroffenen zurückzuführen ist, und der Senat die Bedenken der Antragsgegnerin teilt, dass Strafgefangene nicht allein durch eine solche Verweigerungshaltung eine Begutachtung durch externe Sachverständige erzwingen können soll. Dies stellt aber zumindest deshalb keinen entscheidungserheblichen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebietenden Gesichtspunkt dar, da sich die vom Betroffenen angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin schon wegen des - wie erwähnt - weiteren grundsätzlich bereits von der Strafvollstreckungskammer angeführten Aspekts als ermessensfehlerhaft erweist, insofern nämlich von der JVA nicht erkennbar bedacht worden ist, dass der seit dem 16.01.1989 inhaftierte Betroffene insbesondere ausweislich des Rechtsbeschwerdevorbringens zuletzt vor annähernd 15 Jahren, nämlich am 15.11.2004 extern begutachtet worden ist. Insbesondere diesen Umstand wird die Antragsgegnerin daher bei der ihr bereits von der Strafvollstreckungskammer aufgegebenen erneuten Prüfung und Gewichtung der für eine Entscheidung, ob ein Gutachten im Sinne des § 56 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW eingeholt werden soll, maßgeblichen Erwägungen erkennbar zu würdigen haben.

5

2.

6

In Anbetracht der für den Betroffenen günstigen Kostenentscheidung bedurfte es keiner gesonderten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs des Betroffenen vom 12.04.2019.