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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz (Ws) 104/17·19.06.2017

Rechtsbeschwerde in der Strafvollstreckung als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Strafvollstreckungsverfahren wurde als unzulässig verworfen, weil eine Zulassung zur Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten war (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Das Gericht sah keine grundsätzliche Bedeutung des Falls. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde im Strafvollstreckungsverfahren ist unzulässig, wenn ihre Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (vgl. §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

2

Die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig schließt regelmäßig eine Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse nicht aus; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 121 Abs. 2 StVollzG.

3

Für die Zulassung der Nachprüfung kommt es auf das Vorliegen einer über den Einzelfall hinausgehenden rechtlichen Bedeutung oder eines Gewichtsfehlers an, nicht auf rein prozessuale oder belanglose Einzelfragen.

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Die Erwägung, ob eine gerichtliche Nachprüfung geboten ist, ist danach auszurichten, ob der Fall zur Fortbildung der Rechtsanwendung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beitragen kann.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 119 Abs. 3 StVollzG§ 121 Abs. 2 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 StVK 157/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).