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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz 374/24·25.11.2024

Rechtsbeschwerde verworfen: §4 Abs.6 StrUG NRW entspricht §18 Abs.3 MRVG

StrafrechtStrafvollzugMaßregelvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung zur Fesselung eines nach §63 StGB Untergebrachten bei Ausführung ein. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da §4 Abs.6 StrUG NRW (mit Ausnahme der Nr.2) wortgleich zu §18 Abs.3 MRVG ist und die bisherige Rechtsprechung fortgelt. Es liegen keine Zulassungsgründe zur Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Zulassungsgründe zur Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entspricht eine neue landesrechtliche Regelung im Wortlaut weitgehend einer früheren Vorschrift, sind die an die frühere Vorschrift geknüpften Maßstäbe und die hierzu ergangene Rechtsprechung auch auf die neue Vorschrift übertragbar.

2

Die bloße Einführung einer gleichlautenden Norm rechtfertigt die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht.

3

Die Voraussetzungen für die Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen (z. B. Fesselung) bei Ausführungen einer untergebrachten Person bestimmen sich nach den für die entsprechende frühere Rechtsgrundlage entwickelten Kriterien.

4

Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG) nicht gegeben sind und keine sonstigen Zulassungsgründe vorliegen.

Relevante Normen
§ StruG NRW § 4 Abs. 6§ MRVG NRW § 18 Abs. 3 (außer Kraft)§ 4 Abs. 6 StrUG NRW§ 18 Abs. 3 MRVG§ 63 StGB§ 18 Abs. 3 MRV NRW

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 13 StVK 26/23 Vollz

Leitsatz

Die Regelung des § 4 Abs. 6 des zum 31.12.2021 in Kraft getretenen Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz (StrUG) NRW ist mit Ausnahme der in § 4 Abs. 6 Nr. 2 StrUG enthaltenen zusätzlich aufgezählten Anordnung einer Behandlung der Anlasserkrankung außerhalb der Einrichtung wortidentisch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 3 MRVG (in der Fassung bis zum 30.12.2021), auf den die Fesselung eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 31.07.2012; III-1 Vollz (Ws) 278/12, BeckRS 2012, 18687).

Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 18 Abs. 3 MRV NRW auch für das StrUG NRW fortgelten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Soweit ersichtlich hat sich der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugsachen für das Land Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständige Senat noch nicht zur Regelung des § 4 Abs. 6 des zum 31.12.2021 in Kraft getretenen Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetz (StrUG) NRW geäußert. Mit Ausnahme der in § 4 Abs. 6 Nr. 2 StrUG enthaltenen zusätzlich aufgezählten Anordnung einer Behandlung der Anlasserkrankung außerhalb der Einrichtung ist die Vorschrift indes wortidentisch mit der Vorschrift des § 18 Abs. 3 MRVG (in der Fassung bis zum 30.12.2021), auf den die Fesselung eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Rahmen einer Ausführung nach der Rechtsprechung des Senats zur früheren Rechtslage gestützt werden konnte (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 31.07.2012; III-1 Vollz (Ws) 278/12, BeckRS 2012, 18687). Dies erlaubt den Rückschluss, dass der Gesetzgeber bei Einführung des StrUG NRW ersichtlich keine neuen Voraussetzungen bzw. Maßstäbe statuieren wollte, sondern diejenigen zu § 18 Abs. 3 MRV NRW auch für das StrUG NRW fortgelten. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist demnach nicht geboten.

3

Auch andere (geschriebene oder ungeschriebene) Zulassungsgründe liegen nicht vor.