Offener Vollzug und Begleitausgänge: Anforderungen an positive Missbrauchsgefahr
KI-Zusammenfassung
Ein lebenslang Verurteilter begehrte die Verlegung in den offenen Vollzug sowie Begleitausgänge und wandte sich gegen die ablehnende Entscheidung der JVA. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag zurück. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zu und hob den Beschluss auf, weil Maßstab und Darlegung für die positive Feststellung einer Missbrauchsgefahr sowie die nach § 53 StVollzG NRW erforderliche Gesamtabwägung verkannt bzw. nicht überprüfbar begründet waren. Die Sache wurde mangels Spruchreife zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Verlegung in den offenen Vollzug nach § 12 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW setzt eine positive Feststellung von Flucht- oder Missbrauchsgefahr voraus; die bloße Nichtausschließbarkeit genügt nicht.
Für die positive Feststellung einer Missbrauchsgefahr ist eine Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände erforderlich; hierzu gehören insbesondere Gewicht und Umstände der Anlasstat sowie die Tatmotivation.
Die Vollzugsbehörde hat im Rahmen der Missbrauchsgefahr darzulegen, welcher konkrete Missbrauch, insbesondere welche Art von Straftaten, bei der beantragten Vollzugsöffnung zu besorgen ist, damit eine gerichtliche Kontrolle nach § 115 Abs. 5 StVollzG möglich ist.
Über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW ist aufgrund einer umfassenden Abwägung zwischen Gefangenenbelangen und Sicherheitsinteressen zu entscheiden; Versagungsgründe sind jeweils maßnahmenbezogen („lockerungsbezogen“) zu beurteilen.
Die Strafvollstreckungskammer darf sich bei der Überprüfung nach § 115 Abs. 5 StVollzG nicht auf einzelne Kriterien wie Absprachefähigkeit/Zuverlässigkeit verengen, sondern muss kontrollieren, ob die Vollzugsbehörde die gesetzlich geforderte Gesamtabwägung vollständig vorgenommen und nachvollziehbar dargestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 22 StVK 51/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen, die verpflichtet wird, über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Der Betroffene verbüßt aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 07. Oktober 2013 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Seit dem 30. Mai 2017 wird die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt I. vollstreckt. Seine Mindesthaftzeit wird voraussichtlich am 13. März 2028 verbüßt sein.
Mit seinem Antrag vom 16. Februar 2023 auf gerichtliche Entscheidung, eingegangen am selben Tag bei dem Landgericht Krefeld, wandte sich der Betroffene gegen die Entscheidung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt I. (im Weiteren: Justizvollzugsanstalt) vom 10. Januar 2023, seinem Verfahrensbevollmächtigten zugegangen am 03. Februar 2023, durch die seine Anträge auf Verlegung in eine Einrichtung des offenen Vollzuges sowie auf weitere Lockerungen in Form von Begleitausgängen abgelehnt worden war.
Er begehrte, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm Lockerungen in Form von Begleitausgängen zu gewähren, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zur ermessensfehlerfreien Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Entscheidung sei unter mehreren Gesichtspunkten beurteilungs- und ermessensfehlerhaft ergangen, insbesondere habe die Justizvollzugsanstalt eine Missbrauchsgefahr nicht positiv festgestellt. Die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt begründeten weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr, seien im Hinblick auf die verschiedenen Lockerungsformen zu pauschal und gäben auch nicht an, welcher konkrete Missbrauch bei welcher Lockerung zu befürchten sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Antragsschrift vom 16. Februar 2023 (Bl. 4-16 d. A.) Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 25. April 2023 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet; die Justizvollzugsanstalt habe die Verlegung des Betroffenen in eine Einrichtung des offenen Vollzuges beurteilungsfehlerfrei nach einer Gesamtabwägung unter positiver Feststellung einer Missbrauchsgefahr abgelehnt. Auch hinsichtlich der Versagung selbstständiger vollzugslockernder Maßnahmen seien Beurteilungsfehler nicht ersichtlich. Die Justizvollzugsanstalt habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Betroffene nicht die erforderliche Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit im Entscheidungszeitpunkt aufgewiesen habe. Für die weitere Begründung ihrer Entscheidung wird auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 25. April 2023 (Bl. 51-61 d. A.) Bezug genommen.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 09. Mai 2023 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit am selben Tage beim Landgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 16. Mai 2023 Rechtbeschwerde eingelegt, mit der er seine Anträge weiterverfolgt und im Wesentlichen unter näherer Begründung rügt, dass die Strafvollstreckungskammer die §§ 12, 53 StVollzG NRW unzutreffend ausgelegt bzw. angewendet habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 16. Mai 2023 (Bl. 68-76 d. A.) Bezug genommen.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
Der Betroffene bzw. sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und auch in der Sache – vorläufig – erfolgreich.
1.
Die den Voraussetzungen des § 118 StVollzG entsprechende Rechtsbeschwerde war gem. § 116 Abs. 1 StVollzG hinsichtlich beider Begehren – Verlegung in den offenen Vollzug und Gewährung von Begleitausgängen – zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Januar 2020, III-1 Vollz (Ws) 582+583/19 m.w.N.).
a.
Vorliegend war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug zuzulassen, da zu besorgen ist, dass die Strafvollstreckungskammer insoweit verkannt hat, welcher Maßstab für die Feststellung einer positiven Missbrauchsgefahr im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW anzulegen ist.
b.
Hinsichtlich der Ablehnung von Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (hier: Begleitausgänge) war die Rechtsbeschwerde ebenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da zu besorgen ist, dass die Strafvollstreckungskammer insoweit auch den Maßstab verkannt hat, der an die Voraussetzungen der Gewährung und Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW anzulegen ist.
Es ist zu besorgen, dass sich diese Fehler zukünftig auch über den vorliegenden Einzelfall hinausgehend im Rahmen anderer Entscheidungen perpetuieren, was angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung birgt.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
a.
Die Strafvollstreckungskammer hat den für die Annahme einer Missbrauchsgefahr im Rahmen der Überprüfung einer Entscheidung über die Verlegung in den offenen Vollzug gem. § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW zugrunde zu legenden Maßstab verkannt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats bedarf es für die Annahme einer Missbrauchsgefahr i.S.d. § 12 Abs. 1 StVollzG NRW, mit der die Justizvollzugsanstalt ihre Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug begründet hat, deren positiver Feststellung; es reicht nicht aus, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2015 zu II-1 Vollz(Ws) 411/15 und vom 16. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 47/15).
Ungeachtet der Formulierungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die Justizvollzugsanstalt habe ermessensfehlerfrei eine Verlegung des Betroffenen in eine Einrichtung des offenen Vollzuges abgelehnt, da sie nach einer Gesamtabwägung aufgrund der für und gegen den Betroffenen sprechenden Gründe „eine Missbrauchsgefahr des Antragstellers positiv festgestellt“ habe, hat die Strafvollstreckungskammer den für die Annahme einer Missbrauchsgefahr zugrunde zu legenden Maßstab dahingehend verkannt, dass sie im Ergebnis unzureichende Anknüpfungspunkte betreffend die Täter- und Tatumstände für die Feststellung einer positiven Missbrauchsgefahr hat ausreichen lassen.
Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der Beschlussgründe mit den Angaben in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 06. März 2023, auf den die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss letztlich zurückgehen, und die der Senat aufgrund der (noch) wirksamen Bezugnahme jedenfalls hinsichtlich der dortigen Seiten 12 bis 20 (Bl. 37-46 d. A. – eine konkrete Bezeichnung der Blattzahlen wäre auch erstinstanzlich wünschenswert gewesen, um Verwechslungen zu vermeiden) zur Kenntnis nehmen konnte, sowie unter Berücksichtigung der von Amts wegen vom Senat zur Kenntnis zu nehmenden Antragsschrift i.S.d. §§ 109 ff. StVollzG, der allerdings der Ausgangsbescheid gerade nicht beigefügt war.
In der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und mit ihr in den Gründen des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer wird zwar umfangreich zu den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW ausgeführt und die Missbrauchsgefahr insbesondere unter Rückgriff auf eine „individuelle Rückfallgefahr“ des Betroffenen als positiv festgestellt erachtet. Auch wird dargestellt und seitens der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Ermessenüberprüfung sachgerecht geprüft, auf welche Grundlagen sich diese individuelle Prognose stützt (namentlich verschiedene psychologisch-prognostische Verfahren). Zudem werden das Verhalten des Betroffenen im Strafvollzug, seine Persönlichkeitsstruktur, seine Unzulänglichkeiten in der Tataufarbeitung und seine unzureichende Öffnung für Behandlungsmaßnahmen dargestellt und im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung einer Missbrauchsgefahr sind jedoch bei der Gesamtabwägung alle prognostisch relevanten Umstände, zu denen neben der Persönlichkeit des Verurteilten und seines nicht inkriminierten Vorlebens sowie etwaiger früherer Straftaten auch sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zählen, aber eben insbesondere auch die Umstände und das Gewicht der Tat und die Tatmotivation zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 zu III-1 Vollz(Ws) 247/15), deren näherer Darstellung es bedarf. Darüber hinaus bedarf es der Feststellung und Darlegung, welcher konkrete Missbrauch im Sinne der Begehung welcher Art von Straftaten im Rahmen des offenen Vollzugs zu befürchten ist (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 13. Juni 2007 – 3 Vollz (Ws) 26-28, 36/07, BeckRS 2007, 10374, beck-online). Anderenfalls bleibt das Ergebnis der Gesamtabwägung offen und entgegen einer positiven Feststellung vage.
Die Beschlussgründe der Strafvollstreckungskammer sowie der Teil der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, den der Senat durch die Bezugnahme zur Kenntnis nehmen kann (s.o.), enthalten indes zu den vorgenannten Kriterien nicht vollständig ausreichende Angaben. So fehlen insbesondere nähere Angaben zur Tat und Tatmotivation bzgl. der der derzeitigen Vollstreckung zugrundeliegenden Straftat des Mordes, die in „einer emotional angespannten Situation“ im Sinne eines „singulären“ Ereignisses begangen worden sei (vgl. Bl. 40 d. A. a.E.) und bei der der Betroffene „nach der fahrlässig von ihm verursachten Körperverletzung im weiteren Verlauf übermäßig stark Gewalt anwandte“ (vgl. Bl. 42 2. Abs. d. A.). Auch wenn die Justizvollzugsanstalt und mit ihr die Strafvollstreckungskammer ausführen, dass auch die Art und Weise der Begehung, die Motive und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat bei der Feststellung der positiven Missbrauchsgefahr berücksichtigt worden seien, ist mangels Mitteilung näherer Einzelheiten eine (gerichtliche) Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt im Sinne des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht möglich. Soweit die Strafvollstreckungskammer diese insoweit unzureichenden Ausführungen im Hinblick auf eine Missbrauchsgefahr ausreichen hat ausreichen lassen, hat sie die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW in der Zusammenschau mit ihrem gerichtlichen Überprüfungsmaßstab nach § 115 Abs. 5 StVollzG jedenfalls nicht in vollem Umfang erkannt.
Einer entsprechenden Verkennung unterlag die Strafvollstreckungskammer auch, soweit sie es im Rahmen der Überprüfung der positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr durch die Justizvollzugsanstalt (ausweislich des vom Senat zur Kenntnis zu nehmenden Teils der Stellungnahme vom 06. März 2023) hat ausreichen lassen, dass die Justizvollzugsanstalt bezüglich der zu besorgenden (Missbrauchs-)Taten keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, sondern im Wesentlichen auf eine unaufgearbeitete Gewaltproblematik, Persönlichkeits-dispositionen des Betroffenen und (allerdings unter Punkt „VI.“ im Zusammenhang mit der Ablehnung der Begleitausgänge) darauf hingewiesen hat, dass er auch zukünftig in „ähnliche Konfliktsituationen“ wie bei der Anlasstat geraten werde, und sein „gewähltes Mittel“ weiterhin darin bestehe, „mit Druck und notfalls mit Gewalt seine Ziele durchzusetzen“, wobei er auch nicht davor zurückschrecke, „Dritte zu instrumentalisieren“. Dies reicht indes – selbst wenn man die unter „IV.“ der Stellungnahme gemachten Ausführungen berücksichtigt – nicht aus, um eine gerichtliche Überprüfung nach Maßgabe des § 115 Abs. 5 StVollzG vornehmen zu können – zumal insbesondere zu der Anlasstat nur rudimentäre Angaben berücksichtigt werden konnten.
Dementsprechend erweist sich der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer insoweit als rechtsfehlerhaft und war aufzuheben.
b.
Es ist weiterhin zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer – ausweislich der Beschlussgründe unter Ziff. II. 2. b. in dem angefochtenen Beschluss vom 25. April 2023 – im Zusammenhang mit der Ablehnung der begehrten Begleitausgänge i.S.d. § 53 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. StVollzG NRW – die Voraussetzungen der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen gem. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW verkannt hat.
Gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW können vollzugsöffnende Maßnahmen mit Zustimmung der Gefangenen gewährt werden, wenn weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden. Gemäß § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW sind bei der Entscheidung über die Gewährung der Maßnahmen die Belange der Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen, wobei insbesondere die Persönlichkeit der Gefangenen, ihr Vollzugsverhalten, die Vollzugsdauer und die Art der Maßnahme zu berücksichtigen sind. Hierbei sind etwaige Versagungsgründe jeweils konkret lockerungsbezogen zu beurteilen. Die Justizvollzugsanstalt hat hinsichtlich der Voraussetzungen und Gesamtabwägung einen Beurteilungsspielraum, den sie bei ihrer Entscheidung auszufüllen und darzustellen hat. Die Strafvollstreckungskammer hat entsprechend der Überprüfung der Ermessensausübung gem. § 115 Abs. 5 StVollzG eine Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt auf Beurteilungsfehler hin vorzunehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2008 zu 2 Ws 253/08, Rn. 9, juris m.w.N.; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 24. Ed. 1.8.2023, StVollzG § 115 Rn. 20; Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil IV § 115 Rn. 28).
Vor diesem Hintergrund hält der angefochtene Beschluss auch insoweit der rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht stand.
Hinsichtlich der Überprüfung der positiven Feststellung einer Missbrauchsgefahr, von deren fehlerfreier Beurteilung die Strafvollstreckungskammer ausgegangen ist, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (s.o. Ziff. II. 2. a.). Die Anforderungen an den Maßstab der diesbezüglichen Feststellungen entsprechen denen des § 12 Abs. 1 StVollzG NRW (vgl. BeckOK Strafvollzug NRW/Knauss, 19. Ed. 1.8.2023, StVollzG NRW § 53 Rn. 5).
Soweit die Strafvollstreckungskammer in den Beschlussgründen ausgeführt hat, dass aufgrund der näher benannten Umstände nachvollziehbar erscheine, dass der Betroffene „für die begehrte vollzugslockernde Maßnahme nicht die erforderliche Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit im Entscheidungszeitpunkt aufgewiesen“ habe, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die daraus ersichtliche Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass es bei der von der Justizvollzugsanstalt vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen auf die Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit des Betroffenen ankomme. Dies steht im Widerspruch zu der Regelung des § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW, wonach es bei der durch Justizvollzugsanstalt vorzunehmenden Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW einer (umfassenden, vgl. den Wortlaut „insbesondere in § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW) Gesamtabwägung von Belangen des Gefangenen und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit bedarf. Eine solche Abwägung anhand der dort genannten Kriterien lässt sich weder der Sachverhaltsdarstellung in den Beschlussgründen des angefochtenen Beschlusses noch dem wirksam in Bezug genommenen Teil der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt entnehmen. Eine entsprechende gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt durch die Strafvollstreckungskammer, ob die Justizvollzugsanstalt diese Abwägung zwischen den Belangen des Betroffenen und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit beurteilungsfehlerfrei vorgenommen hat, ist demgemäß nicht erfolgt. Dies gilt auch im Hinblick auf die stets lockerungsbezogen vorzunehmende Überprüfung der Versagungsgründe (hier der Missbrauchsgefahr). Ob die Justizvollzugsanstalt in ihre Abwägung eingestellt hat, inwiefern vollzugsöffnende Maßnahmen, insbesondere die vom Betroffenen ausdrücklich bezeichneten Begleitausgänge im Sinne des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW, ausgeschlossen sind, obwohl die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht (mindestens) einer begleitenden Person gerade den Sinn hat, Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (sog. lockerungsbezogene Beurteilung, vgl. Senatsbeschluss vom 08. Juni 2016 zu III-1 Vollz (Ws) 235/16 m.w.N.), ist weder den Beschlussgründen noch dem wirksam in Bezug genommen Teil der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 06. März 2023 zu entnehmen, was die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Überprüfung nach § 115 Abs. 5 StVollzG rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat.
c.
Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war die Sache mangels Spruchreife an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
Ob nämlich die Justizvollzugsanstalt bei ihrer jeweiligen Entscheidung selbst die notwendigen Anknüpfungspunkte zur Überprüfung der angenommenen positiven Missbrauchsgefahr und bei der Abwägung der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen dargelegt hat, kann der Senat nicht abschließend beurteilen.
Zwar sind der Stellungnahme der Vollzugsbehörde vom 06. März 2023 teilweise anhand der zulässig in Bezug genommenen Passagen (auch wesentliche) Erwägungen zu entnehmen. Insbesondere zur (Anlass-)Tat und den Tatumständen sowie den zu besorgenden (Missbrauchs-)Tatenergeben sich daraus aber lediglich rudimentäre Informationen. Ob sich weitere bzw. ausreichende Erwägungen insoweit und zu den konkret zu besorgenden (Missbrauchs-)Taten sowie der Abwägung nach § 53 Abs. 1 S.2 StVollzG NRW in dem nicht wirksam in Bezug genommenen Teil der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt bzw. in deren Ablehnungsentscheidung vom 10. Januar 2023 finden, vermag der Senat nicht zu beurteilen, jedenfalls aber nicht auszuschließen.
Daher vermag der Senat nicht abschließend zu beurteilen, ob die Justizvollzugsanstalt ihrer Entscheidung jeweils weitere (auch dem Betroffenen bekannte) Umstände bzw. Einzelheiten zugrunde gelegt hat. Dies zu eruieren, ist nicht Aufgabe des Senats als Rechtsmittelgericht, dem eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt sind, sondern obliegt der Strafvollstreckungskammer nach erfolgter Zurückverweisung. Dabei wird sie zu beachten haben, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen der Prüfung einer Missbrauchsgefahr eine Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände – auch der (Anlass-)Tat und deren Umstände – vorzunehmen hatte, wobei dazu nähere Ausführungen zu tätigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Dezember 2018 zu III-1 Vollz (Ws) 458/18 m.w.N. zum gleichen Maßstab bei § 53 StVollzG NRW). Neben der notwendigen Gesamtabwägung gem. § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW zwischen den Belangen des Betroffenen und den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit wird die Strafvollstreckungskammer auch zu prüfen haben, ob die Justizvollzugsanstalt – wie bereits ausgeführt – in ihre Abwägung eingestellt hat, inwiefern vollzugsöffnende Maßnahmen, insbesondere die vom Betroffenen ausdrücklich bezeichneten Begleitausgänge im Sinne des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW, ausgeschlossen sind, obwohl die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht (mindestens) einer begleitenden Person gerade den Sinn hat, Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (sog. lockerungsbezogene Beurteilung, vgl. Senatsbeschluss vom 08. Juni 2016 zu III-1 Vollz (Ws) 235/16 m.w.N.).
3.
Die Strafvollstreckungskammer hat über die Kosten des (gesamten) Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden, deren (endgültiger) Erfolg noch nicht feststeht. Sie hat in diesem Rahmen die Gelegenheit, die zwischen der Tenorierung und den Beschlussgründen erster Instanz bestehende Diskrepanz ihrer Kostenentscheidung im Rahmen der Neubescheidung aufzulösen.