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Oberlandesgericht Hamm·1 Vollz 234/25·18.03.2026

Sicherungsverwahrung: Kein Anspruch auf Wechsel des Einzeltherapeuten bei Vertrauensverlust

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der in Sicherungsverwahrung Untergebrachte begehrte den Wechsel seiner psychologischen Einzeltherapeutin und griff die ablehnende Anstaltsentscheidung gerichtlich an. Streitig war u.a., ob die Ablehnung des Personalwechsels eine anfechtbare Maßnahme i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG ist und ob aus §§ 11, 45 SVVollzG NRW ein Anspruch auf Therapeutenwechsel folgt. Das OLG Hamm bejahte die gerichtliche Überprüfbarkeit als Maßnahme, verwarf die zugelassene Rechtsbeschwerde aber als unbegründet. Ein subjektiv zerrüttetes Vertrauensverhältnis begründet für sich keinen Anspruch auf Wechsel; die Ausgestaltung der psychotherapeutischen Betreuung einschließlich Personaleinsatz liegt grundsätzlich bei der Anstalt.

Ausgang: Zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Therapeutenwechsels als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung, im laufenden Behandlungsprozess der Sicherungsverwahrung den psychologischen Einzeltherapeuten auszutauschen, kann eine Maßnahme i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG darstellen und ist grundsätzlich gerichtlich überprüfbar.

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Die Ausgestaltung der psychotherapeutischen Betreuung in der Sicherungsverwahrung, einschließlich der Auswahl der hierfür eingesetzten Personen, obliegt grundsätzlich der Vollzugsanstalt.

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Ob die vom Untergebrachten geltend gemachten Gründe einen Wechsel des Einzeltherapeuten rechtfertigen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

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Aus dem Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige Versorgung bzw. Behandlung folgt regelmäßig kein Anspruch des Untergebrachten, nach eigenem Wunsch in ein anderes Behandlungsverhältnis zu wechseln.

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Ein fehlendes Vertrauen bzw. eine nach subjektiver Wahrnehmung zerrüttete Behandlerbeziehung begründet für sich allein keine Verpflichtung der Anstalt, den Behandler zu wechseln.

Relevante Normen
§ SVVollzG NRW § 11§ SVVollzG NRW § 45 Abs. 1§ StVollzG (Bund) § 109 Abs. 1§ 109 Abs. 1 StVollzG§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG§ 11 Abs. 3 SVVollzG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 StVK 357/25

Leitsatz

Die Ablehnung des Austausches der die gesetzliche Versorgung und Behandlung ausführenden Person in Gestalt des/der spsychologischen Einzeltherapeuten/Einzeltherapeutin im laufenden Behandlungsprozess in der Sicherungsverwahrung kann eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG darstellen Die Entscheidung darüber, wie die Umsetzung einer psychotherapeutischen Betreuung in der Sicherungsverwahrung erfolgt, obliegt grundsätzlich der Anstalt, wozu auch die insoweit eingesetzten Personen gehören (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2017 zu 3 Ws 511/17, BeckRS 2017, 153924 Rn. 16). Ob von einem Untergebrachten vorgebrachte Gründe für einen Wechsel des Einzeltherapeuten unter laufender Behandlung tragfähig sind, bedarf jedoch einer Prüfung im Einzelfall. Untergebrachte können selbst dann nicht nach eigenem Wunsch in ein anderes Behandlungsverhältnis wechseln, wenn jedes Vertrauen zum Behandler in Person des/der (Einzel-)Therapeuten/Therapeutin fehlt und nach der subjektiven Wahrnehmung die Beziehung zerrüttet ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Gründe

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I.

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Der Betroffene wurde u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung seiner damaligen Expartnerinnen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt und ist derzeit in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl untergebracht. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 02.07.2025 an den Leiter der JVA D. (im Weiteren Antragsgegner) beantragte der Betroffene, ihm eine neue psychologische Einzeltherapeutin bzw. einen Einzeltherapeuten zuzuweisen, wobei in der Begründung ausgeführt wird:

4

(…) Die grundrechtlichen Vorgaben gebieten es, Herrn P. eine andere Einzeltherapeutin bzw. einen Einzeltherapeuten zuzuweisen.

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Eine Arbeitsgrundlage mit der derzeitigen Einzeltherapeutin von Herrn P., Frau H., ist nicht gegeben, und wird erwartbar auch in Zukunft nicht gegeben sein.

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Frau H. äußerte mehrfach - in Stellungnahmen und persönlichen Gesprächen - schwerwiegende, abwertende und nicht evidenzbasierte Urteile über die Beziehung zwischen Herrn P. und seiner Lebensgefährtin. Ohne je ein persönliches Gespräch mit dieser geführt zu haben, äußerte sie beispielsweise den Verdacht auf „Grooming“. Auch sei seine Lebensgefährtin „unterwürfig“ und „leicht zu manipulieren“.

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Frau H. hat zudem - ohne entsprechende fachliche Basis - mehrfach versucht, neue psychische „Störungsbilder“ bei Herrn P. zu konstruieren, die zuvor weder in Gutachten noch in therapeutischen Prozessen diagnostiziert wurden. Dazu zählten etwa der Vorwurf einer „Übersexualisierung“ aufgrund privater Fotos im Haftraum, die Interpretation humoristischer Darstellungen oder Social-Media-Nutzung und Dating-Apps als deliktnahes Verhalten. Seine Beziehungsfähigkeit wurde Herrn P. pauschal abgesprochen. Diese Einschätzungen stehen im direkten Widerspruch zu den bisherigen Bewertungen durch externe Fachpersonen, u. a. Herrn B. (Psychotherapeut).

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Ergänzend darf dazu auf die von Herrn P. und seiner Lebensgefährtin eingereichten Dienst - und Fachaufsichtsbeschwerden verwiesen werden.“

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Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Schreiben vom 21.07.2025 mit der Begründung ab, es handele sich bei der personellen Auswahl nach § 11 Abs. 3 SVVollzG NRW um eine innerorganisatorische Maßnahme, zudem sei eine hinreichende Begründung für einen Zuständigkeitswechsel im Psychologischen Dienst - wie bereits in der Vergangenheit - nicht vorgebracht worden.

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Mit dem am 01.08.2025 bei dem Landgericht Arnsberg eingegangen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 30.07.2025 hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und mit näheren Ausführungen beantragt, die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners vom 21.07.2025 aufzuheben und diesen zu verpflichten, dem Betroffenen einen anderen psychologischen Einzeltherapeuten bzw. eine andere Einzeltherapeutin zuzuweisen; hilfsweise, darüber erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

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Nach Anhörung des Antragsgegners hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (im Weiteren Strafvollstreckungskammer) durch Beschluss vom 08.09.2025 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, da es sich bei der begehrten Neuzuweisung bereits nicht um eine Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG handele. Der Antrag sei aber auch unbegründet, da der Untergebrachte nach § 45 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW zwar einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung habe, dieser durch die Zuweisung der Einzeltherapeutin H. jedoch hinreichend gewährt sei. Ein Anspruch auf Auswahl eines anderen Therapeuten folge daraus nicht.

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Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 09.09.2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am 02.10.2025 durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten erhobenen und an diesem Tag beim Landgericht Arnsberg eingegangenen Rechtsbeschwerde, mit der er unter näheren Ausführungen die allgemeine Sachrüge erhebt und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einen anderen Einzeltherapeuten zuzuweisen, hilfsweise dessen „Verpflichtung“ zur Neubescheidung und (weiter) hilfsweise, die Zurückweisung der Sache an das Landgericht Arnsberg zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, beantragt.

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Das Ministerium der Justiz hat mit der dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt gemachten Zuschrift vom 14.10.2025 beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes nach § 116 StVollzG als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.

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II.

15

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

16

1.

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Zunächst erweist sich die Rechtsbeschwerde nicht deshalb als unzulässig, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig ist. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 08.07.2020 - III - 1 Vollz (Ws) 184/20, Beschluss vom 01.08.2013 - 1 Vollz (Ws) 323/13). Einzelne, die medizinische und therapeutische Versorgung und Behandlung der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten nach §§ 11, 45 SVVollzG NRW betreffende Festlegungen sind mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar, sofern es sich um Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten i. S. des § 109 Abs. 1 StVollzG handelt. Hierunter fällt jedes vollzugsbehördliche Handeln, das im Einzelfall auf eine Gestaltung von Lebensverhältnissen mit zumindest auch rechtlicher Wirkung gerichtet ist (vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 03.12.2025 zu III - 1 Vollz 217/25; Beschluss vom 17.12.2025 zu III - 1 Vollz 218/25).

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Die Rechtsstellung der Untergebrachten und hieraus sich ergebende Ansprüche im Hinblick auf die Betreuung bzw. Behandlung, deren Einhaltung im Wege des § 109 StVollzG zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann, ist maßgeblich in § 11 SVVollzG NRW geregelt (vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 55f., 69f.), der die ihrerseits auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 zu 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, NJW 2011, 1931) zurückgehenden bundesgesetzlichen Vorgaben in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB für den Vollzug der Sicherungsverwahrung in nordrhein-westfälischen Vollzugsanstalten konkretisiert. Danach sind den Untergebrachten - unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und des ggf. bestehenden Erfordernisses zur Entwicklung individueller Behandlungsangebote - die zur Erreichung der in § 1 SVVollzG NRW normierten Vollzugsziele erforderlichen Behandlungsmaßnahmen anzubieten, bei denen die verschiedenen Fachrichtungen, ggf. unter Einbeziehung externer Fachkräfte, eng zusammenwirken (Senat, Beschluss vom 25.01.2023 zu III-1 Vollz(Ws) 533/22, III-1 Vollz(Ws) 534/22, III-1 Vollz(Ws) 548/22, III-1 Vollz(Ws) 553/22, III-1 Vollz(Ws) 554/22, BeckRS 2023, 18196 Rn. 8).

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§ 11 SVVollzG NRW stellt damit die einzelnen Behandlungsmaßnahmen in den Vordergrund, die von den Untergebrachten eingefordert werden können. Aus der Fassung des § 66c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ergibt sich nichts anderes. Insofern ist darauf zu verweisen, dass es auch der Vorstellung des für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Verfahren des Vollzugs freiheitsentziehender Maßregeln zuständigen Bundesgesetzgebers entspricht, dass Gegenstand gerichtlicher Überprüfung nach den §§ 109 ff. StVollzG (nur) die einzelnen Behandlungsmaßnahmen sein können, die in ihrer Gesamtheit die in § 66c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB umschriebenen Anforderungen erfüllen müssen. Die Vorschrift des § 66c StGB wurde durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05. Dezember 2012 in das Strafgesetzbuch eingefügt, wobei die in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB festgeschriebenen Betreuungsanforderungen bereits in dem der Vollziehung der Maßregel der Sicherungsverwahrung vorgelagerten Strafvollzug einzuhalten sind (§ 66c Abs. 2 StGB). Gleichzeitig wurde in § 119a StVollzG eine regelmäßige gerichtliche Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 66c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB eingeführt. Ein diesbezügliches Initiativrecht des Gefangenen hat der Gesetzgeber dabei wegen der „weitergehende[n] Möglichkeit, einen Antrag nach § 109 Absatz 1 StVollzG zu stellen, mit dem er nicht nur eine bloße Feststellung erstreben, sondern ganz bestimmte Betreuungsmaßnahmen einfordern oder anfechten kann“, nicht für erforderlich gehalten (BT-Drs. 17/9874 S. 28 f.). Da sich die Rechtsschutzsituation insofern durch die Verlegung aus dem Strafvollzug in den Vollzug der Maßregel nicht ändert, lässt sich diese Bewertung auch auf die in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten übertragen (Senat, Beschluss vom 25.01.2023 zu III-1 Vollz(Ws) 533/22, III-1 Vollz(Ws) 534/22, III-1 Vollz(Ws) 548/22, III-1 Vollz(Ws) 553/22, III-1 Vollz(Ws) 554/22, BeckRS 2023, 18196 Rn. 9 m.w.N.).

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Jedenfalls vorliegend hat die Ablehnung des Austausches der die gesetzliche Versorgung und Behandlung ausführenden Person in Gestalt der psychologischen Einzeltherapeutin im laufenden Behandlungsprozess angesichts seiner Auswirkungen auf die Rechtsposition des Betroffenen für diesen rechtliche Wirkungen und betrifft - entgegen den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss - nicht (nur) innerorganisatorische Angelegenheiten der Vollzugsanstalt.

21

2.

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Die auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BGH, NJW 1971, 389 [391]; Senat, Beschluss vom 31.03.2025 zu III 1 Vollz 30/25). Zur Frage der (neuerlichen) Auswahl eines Einzeltherapeuten unter laufender Behandlung und deren gerichtlicher Überprüfbarkeit in der Sicherungsverwahrung nach §§ 11, 45 Abs. 1 SVVollzG NRW hat sich der für Strafvollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat noch nicht geäußert.

23

III.

24

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden, wie die Entscheidung des Antragsgegners vom 21.07.2025, den Antrag auf Neuzuweisung eines/r Einzeltherapeuten/in abzulehnen, auch wenn die jeweils (auch) vertretene Rechtsauffassung zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Personalwechsels unter laufender Behandlung - wie oben dargestellt - nicht zutrifft. Das von dem Betroffenen in seinem Antrag vom 02.07.2025 unter näheren Ausführungen behauptete „zerrüttete Vertrauensverhältnis“ zu seiner Einzeltherapeutin begründet keine Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine oder einen anderen Einzeltherapeutin/en zuzuweisen, und führt auch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Ent- bzw. Bescheidung.

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Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssen insbesondere im therapeutischen Bereich alle Möglichkeiten zur Behandlung der Untergebrachten ausgeschöpft werden. Erweisen sich standardisierte Therapiemethoden als nicht erfolgversprechend, muss ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot entwickelt werden. Dabei muss - insbesondere mit zunehmender Vollzugsdauer - sichergestellt sein, dass mögliche Therapien nicht nur deshalb unterbleiben, weil sie im Hinblick auf Aufwand und Kosten über das standardisierte Angebot der Anstalten hinausgehen (Individualisierungs- und Intensivierungsgebot; vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 zu 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, NJW 2011, 1931; BVerfG, Beschluss vom. 26.04.2024 zu 2 BvR 1468/23, NStZ-RR 2024, 229). Die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an seiner Behandlung ist durch gezielte Motivationsarbeit zu wecken und zu fördern (Motivierungsgebot; vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 zu 2 BvR 2365/09, 740/10, 2333/08, 1152/10, 571/10, NJW 2011, 1931; BVerfG, Beschluss vom. 26.04.2024 zu 2 BvR 1468/23, NStZ-RR 2024, 229).

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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist zunächst festzuhalten, dass das Begehren des Betroffenen kein besonderes Therapieangebot betrifft, das für ihn neu geschaffen werden soll. Sein Begehren, unter laufender Behandlung einen Therapeutenaustausch vorzunehmen, betrifft allein die Umsetzung/Ausgestaltung eines von der Anstalt grundsätzlich vorgehaltenen und von ihm angenommenen Angebots einer psychologischen Einzeltherapie bzw. -behandlung durch Frau H. vom Psychologischen Dienst.

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Indes obliegt die Entscheidung darüber, wie die Umsetzung einer psychotherapeutischen Betreuung erfolgt, grundsätzlich der Anstalt, wozu auch die insoweit eingesetzten Personen gehören (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2017 zu 3 Ws 511/17, BeckRS 2017, 153924 Rn. 16). Ob von einem Untergebrachten vorgebrachte Gründe für einen Therapeutenwechsel - zumal unter laufender Behandlung - tragfähig sind, bedarf jedoch einer Prüfung im Einzelfall (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2017 zu 2 Ws 339/16 Rn. 15).

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Die von dem Betroffenen vorliegend ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. oben unter I.) sowie der Antragsschrift vom 30.07.2025 gegebene Begründung für den begehrten personellen Wechsel hat die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zutreffend im Anschluss an den Antragsgegner als nicht durchgreifend erachtet, sondern allenfalls dem dienstaufsichtsrechtlichen Bereich zugeordnet.

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Der Betroffene zeigt insbesondere keine Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass seine therapeutische (Einzel-)Behandlung in der Sicherungsverwahrung der JVA D. nicht den verfassungsrechtlich-garantierten Anforderungen entspricht. Er macht insbesondere keine Umstände geltend, die eine unzureichende, nicht den einschlägigen Standards entsprechende therapeutische Behandlung besorgen lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus den Geboten, dem Untergebrachten fortlaufend eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten und ihn zur Inanspruchnahme zu motivieren, im Umkehrschluss folgt, dass die Einrichtung keine Gewähr dafür übernehmen muss, dass diese Angebote vom Untergebrachten auch tatsächlich angenommen werden; der Erfolg des therapieorientierten Vollzuges hängt maßgeblich von der Bereitschaft des Untergebrachten ab, das dortige (konkrete) Therapieangebot anzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2017 zu 3 Ws 511/17, BeckRS 2017, 153924, Rn. 17 m.w.N.).

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In der Zusammenschau mit § 45 S. 1 SVVollzG NRW, auf den die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Begründetheitsprüfung ebenfalls abgestellt hat und der einen Anspruch der Untergebrachten auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung beinhaltet, ergibt sich nichts anderes. Diese umfasst die erforderliche medizinische Betreuung und die im Rahmen sachgerechter ärztlicher Erwägungen liegenden Untersuchungen (RegE NRWLT-Drs. 16/1435, 95).

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Allerdings ist anerkannt, dass Untergebrachte selbst dann nicht nach eigenem Wunsch in ein anderes Behandlungsverhältnis wechseln können, wenn jedes Vertrauen zum Arzt fehlt und nach der subjektiven Wahrnehmung die Beziehung zerrüttet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.2006 zu 2 BvR 443/02, NJW 2006, 1116; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2016 zu 2 BvR 1541/15, NJW 2017, 1014). Nichts anderes kann im Verhältnis zum Behandler in Person des/der (Einzel-)Therapeuten/in gelten.