Rechtsbeschwerde: Fortsetzungsfeststellung nach Haftentlassung und Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung seiner Verlegung in den offenen Vollzug und in eine sozialtherapeutische Anstalt in einer Vollzugsplanfortschreibung ein. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erledigten sich die Verpflichtungsbegehren. Ein Wechsel vom Verpflichtungs- zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen; bei einem Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe ist jedoch regelmäßig an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der Senat erklärte den angefochtenen Beschluss insoweit für gegenstandslos und gab das Verfahren zur Entscheidung über den Feststellungsantrag und die Kosten zurück.
Ausgang: Nach Erledigung durch Haftentlassung: Gegenstandslosigkeit im Übrigen und Zurückgabe zur Entscheidung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag sowie die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Erledigt sich eine im Strafvollzug angefochtene oder begehrte Maßnahme nach Einlegung der Rechtsbeschwerde, ist das Verfahren hinsichtlich des ursprünglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehrens grundsätzlich für gegenstandslos zu erklären und es verbleibt bei einer Kostenentscheidung nach dem voraussichtlichen Ausgang ohne Erledigung.
Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG grundsätzlich nicht zulässig, weil § 115 Abs. 3 StVollzG eine Tatsacheninstanz voraussetzt und die Zuständigkeit des Rechtsbeschwerdegerichts auf die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt ist.
Stellt der Betroffene nach Erledigung einen Fortsetzungsfeststellungsantrag und ist sein Feststellungsinteresse wegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe besonders schutzwürdig, ist die Sache zur Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags regelmäßig an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
Eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über einen erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind und die Entscheidung ausschließlich von einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung in jedem Fall die Zulassung zur Rechtsfortbildung tragen würde.
Regelungen zur Nichtverlegung in den offenen Vollzug sowie zur Nichtverlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt können wegen ihres Bezugs zum Resozialisierungs- und Rehabilitierungsinteresse des Gefangenen als tiefgreifende Grundrechtseingriffe ein besonders schutzwürdiges Feststellungsinteresse begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 055 StVK 62/24 Vollz
Leitsatz
Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme mit der grundsätzlichen Folge der Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gilt nur dann, wenn der Betroffene einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt und sein Feststellungsinteresse wie bei tief greifenden Grundrechtseingriffen als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur dann ohne eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden, wenn weitere tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrags nicht mehr erforderlich sind und die Entscheidung ausschließlich von einer Rechtsfrage abhängig ist, hinsichtlich deren Klärung im Fall einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei jeder denkbaren Entscheidungsalternative die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen wäre (Klarstellung zu der Entscheidung des Senats vom 22.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 64/17).
Tenor
Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos, soweit durch diesen die Anträge des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über ein therapeutisches Angebot für den Betroffenen - etwa in der Sozialtherapeutischen Anstalt Euskirchen oder der Langstrafenabteilung der Antragsgegnerin - und über die Unterbringung des Betroffenen im offenen Vollzug sowie die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen erneut zu entscheiden, abgewiesen worden sind.
Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Regelungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2024 betreffend seine Nichtverlegung in den offenen Vollzug sowie seine Nichtverlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt rechtwidrig waren, sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.
Gründe
I.
Der 00-jährige, aufgrund orthopädischer Beschwerden und Diabetes gesundheitlich eingeschränkte (GdB 70%, vollständige Erwerbsunfähigkeit) Betroffene verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten wegen Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen in 10 Fällen, davon in 9 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen. Bei der von diesen Taten geschädigten Person handelte es sich um die im Tatzeitraum - bis April 2019 - 00-jährige Tochter des Betroffenen. Der Betroffene wurde am 13.06.2025 aus der Strafhaft entlassen. Vor der Anlassverurteilung war der Betroffene strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Nachdem er sich zunächst auf Grundlage der Einweisungsentschließung der JVA Hagen seit dem 04.05.2021 in der Sozialtherapeutischen Anstalt Bochum befunden hatte, wurde er am 22.02.2022 in die als Ersatzanstalt bestimmte JVA Düsseldorf verlegt, wo er sich bis zu seiner Entlassung im geschlossenen Vollzug befand. Hintergrund der Verlegung war die von dem Betroffenen beantragte Verlegung in eine Anstalt mit spezialisiertem Vollzug für lebensältere Gefangene (JVA Detmold), welche seitens der JVA Bochum als Therapieabbruch gewertet wurde, und die der Betroffene auch in der JVA Düsseldorf (im Weiteren: Antragsgegnerin) weiterverfolgte.
Nach dem Vollzugsplan der Antragsgegnerin für den Betroffenen vom 15.06.2022 lag eine Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme gem. § 13 StVollzG NRW vor (eine entsprechende Verlegung aber nicht vorgesehen); vollzugsöffnende Maßnahmen waren nicht vorgesehen. Dieser Vollzugsplan war Gegenstand des vor dem Senat geführten Verfahrens zum Aktenzeichen III-1 Vollz (Ws) 516, 524-526/22, das mit Senatsbeschluss vom 06.03.2023 endete (insbesondere Aufhebung der Regelungen über die Nichtverlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt bzw. die Unterbringung im geschlossenen Vollzug sowie die Nichtgewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung).
Die Antragsgegnerin beschloss nach der Entscheidung des Senats vom 06.03.2023 zu III-1 Vollz (Ws) 516, 524-526/22 in der Vollzugskonferenz vom 26.04.2023 eine „korrigierte Fassung“ des Vollzugsplans vom 15.06.2022. Danach lag nunmehr keine Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme gem. § 13 StVollzG NRW vor; eine entsprechende Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt und auch in den offenen Vollzug sowie selbstständige vollzugsöffnende Maßnahmen waren weiter nicht vorgesehen.
Nach den Vollzugsplanfortschreibungen der Antragsgegnerin für den Betroffenen vom 05.07.2023 und vom 20.03.2024 lag weiter keine Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme gem. § 13 StVollzG NRW vor; der Betroffene sollte weiterhin im geschlossenen Vollzug untergebracht werden und selbstständige vollzugsöffnende Maßnahmen waren - ebenso wie die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt - nicht vorgesehen.
Auf Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) mit Beschluss vom 20.08.2024 den Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 20.03.2024, soweit hierin vollzugsöffnende Maßnahmen abgelehnt werden, aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Im Übrigen hat sie die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.03.2025 (III-1 Vollz 478-480/24) u.a. die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 20.08.2024 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Regelungen aus den Vollzugsplanfortschreibungen vom 05.07.2023 und 20.03.2024, wonach der Betroffene im geschlossenen Vollzug untergebracht wurde und mangels Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung eine entsprechende Verlegung nicht vorgesehen war, als unbegründet zurückgewiesen worden sind, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Zulassung - mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben und die Regelungen der Antragsgegnerin über die Unterbringung des Betroffenen im geschlossenen Vollzug und die fehlende Indikation für eine sozialtherapeutische Behandlung in den Vollzugsplanfortschreibungen vom 05.07.2023 und 20.03.2024 aufgehoben und die Antragsgegnerin angewiesen, die Erstellung der Vollzugsplanfortschreibungen in Bezug auf die vorgenannten Punkte unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut vorzunehmen.
Bereits am 28.08.2024 hatte die Antragsgegnerin eine weitere Fortschreibung des Vollzugsplans für den Betroffenen erstellt. Danach lag weiterhin keine Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme gem. § 13 StVollzG NRW vor, die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt war nicht vorgesehen; der Betroffene sollte weiterhin im geschlossenen Vollzug untergebracht werden und selbstständige vollzugsöffnende Maßnahmen waren nicht vorgesehen.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.09.2024 hat der Betroffene u.a. begehrt, die Regelungen aus der Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2024, wonach
- dieser im geschlossenen Vollzug untergebracht wird,
- er keine vollzugsöffnenden Maßnahmen ohne Prüfung ihrer unterschiedlichen Formen erhält und
- bei ihm „zur Zeit“ keine Indikation für eine Sozialtherapie bestehen soll,
- er kein adäquates therapeutisches Angebot unterbreitet [bekommt], um die im Vollzugsplan gesetzten Ziele zu erreichen,
aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten
- über ein therapeutisches Angebot für den Antragsteller etwa in der Sozialtherapeutischen Anstalt Euskirchen oder der Langstrafenabteilung der Antragsgegnerin,
- über die Unterbringung des Betroffenen im offenen Vollzug,
- über die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Begleitausgänge zu gewähren.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.04.2025 hat die Strafvollstreckungskammer die Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2024 aufgehoben, soweit hierin vollzugsöffnende Maßnahmen abgelehnt worden sind, und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Betroffenen Begleitausgänge zu gewähren und ihn hinsichtlich weiterer vollzugsöffnender Maßnahmen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden; im Übrigen hat sie die Anträge abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12.06.2025, eingegangen beim Landgericht Düsseldorf per beA am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter näheren Ausführungen in Bezug auf die Regelungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2024 zur Unterbringung im geschlossenen Vollzug und zur fehlenden Indikation einer sozialtherapeutischen Behandlung die Verletzung materiellen Rechts rügt, an seinen diesbezüglichen erstinstanzlichen Anträgen festhält und hilfsweise für den Fall der Erledigung beantragt, festzustellen, dass die entsprechenden Regelungen im Vollzugsplan rechtswidrig waren.
Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit als unzulässig, weiter hilfsweise als unbegründet, abzuweisen. Hierzu haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit Schriftsatz vom 01.01.2026 Stellung genommen.
II.
Die ursprünglich angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegnerin in Gestalt der Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug und der Nichtverlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt mangels entsprechender Indikation, haben sich durch die Entlassung des Betroffenen aus der Strafhaft am 13.06.2025 erledigt. Denn der Betroffene kann die Gewährung der ursprünglich begehrten Verlegung in den offenen Vollzug bzw. Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt infolge seiner endgültigen Entlassung aus dem Strafvollzug nicht mehr erreichen. Das Verfahren war daher insoweit hinsichtlich der ursprünglichen Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung für gegenstandslos zu erklären, da über sie keine Entscheidung mehr erfolgen kann (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 64/17 -, Rn. 7, juris). Darüber hinaus war das Verfahren zur Entscheidung über den mit der Rechtsbeschwerde hilfsweise für den Fall der Erledigung gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag des Betroffenen festzustellen, dass die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug bzw. in eine sozialtherapeutische Anstalt in der Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2024 rechtswidrig war, an die Strafvollstreckungskammer zurückzugeben.
1.
Die Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung der Rechtsbeschwerde hat grundsätzlich zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nur noch über die Kosten und Auslagen des gesamten Verfahrens zu entscheiden hat, wobei der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne die Erledigung zu berücksichtigen ist. Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich. Denn die Vorschrift des § 115 Abs. 3 StVollzG setzt nach ihrem Sinn und Zweck eine Tatsacheninstanz voraus. Eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG auf das Rechtsbeschwerdeverfahren hätte zur Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht erstmals über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags befinden müsste. Dies widerspräche aber der in § 116 Abs. 1 StVollzG normierten Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts, dessen Zuständigkeit auf die Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beschränkt ist. Auch die Ausgestaltung des Verfahrens steht dem entgegen. Als nach Revisionsgrundsätzen entscheidendes Gericht wäre das Rechtsbeschwerdegericht häufig an einer Entscheidung gehindert, weil es tatsächliche Feststellungen zu dem erstmals darzulegenden berechtigten Interesse an einer Entscheidung nach § 115 Abs. 3 StVollzG nicht treffen dürfte (Senat, Beschluss vom 22.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 64/17 -, Rn. 9 m.w.N., juris).
2.
Eine Ausnahme mit der grundsätzlichen Folge der Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gilt nur dann, wenn der Betroffene - wie hier - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt und sein Feststellungsinteresse wie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen als besonders schutzwürdig anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 22.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 64/17 -, Rn. 8ff m.w.N., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.2004 - 1 Ws 27/03 -, Rn. 4, juris).
Eine solche Fallgestaltung ist hier gegeben. Trotz der hier eingetretenen Erledigung der Hauptsache ist ein besonders schutzwürdiges und damit fortbestehendes Bedürfnis des Betroffenen in Bezug auf eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Regelung in der Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2024, den Betroffenen nicht im offenen Vollzug und nicht in einer sozialtherapeutischen Anstalt unterzubringen, zu bejahen. Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, der Voraussetzung für einen etwaigen Amtshaftungsprozess ist, ist in der Regelung zur Nichtverlegung in den offenen Vollzug angesichts dessen Bedeutung für das Vollstreckungsziel als auch für die Möglichkeit der Erprobung zur Vorbereitung einer etwaigen Aussetzung des Strafvollzuges zur Bewährung sowie unter Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresses eines Strafgefangenen zu sehen. Gleiches gilt in Bezug auf die Regelung der Nichtverlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt vor dem Hintergrund des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteresses eines Strafgefangenen.
Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsbegehrens des Betroffenen kann der Senat im vorliegenden Verfahren indes nicht selbst entscheiden, da hier ausschließlich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung betroffen war und eine (weiter ausnahmsweise) eigene Entscheidung durch den Senat bei Erledigung im Rechtsbeschwerdeverfahren ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung gegeben ist (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 22.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 64/17 -, Rn. 13ff, juris). Die rechtlichen Grundsätze für eine Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug oder in eine sozialtherapeutische Anstalt sind aber durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Leitsatz zu Nr. 1 zu dem vorgenannten Beschluss des Senats (III-1 Vollz (Ws) 64/17) bei der Online-Datenbank juris insoweit die Beschlussgründe nicht korrekt wiedergibt.
3.
Für die zu treffende Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer die im Beschluss des Senats vom 27.03.2025 (III-1 Vollz 478-480/24) in Bezug auf die dortige Vollzugsplanfortschreibung auch in Bezug auf die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Maßnahmen zu gegenwärtigen haben dürfte.