Zurückstellung der Strafvollstreckung (§35 BtMG) wegen Abschiebung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der griechische Verurteilte begehrte gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogenentwöhnung. Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft lehnten ab unter Verweis auf frühere Therapien und eine Ausweisungs-/Abschiebungsverfügung mit sofortiger Vollziehung. Das OLG Hamm verwirft den Antrag: die Entscheidung ist ermessensfehlerfrei; eine bevorstehende Abschiebung macht eine sinnvolle Therapieaufnahme bzw. -beendigung regelmäßig unmöglich.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Zurückstellung nach § 35 BtMG wegen bevorstehender Abschiebung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG ist eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft; gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Ermessensüberschreitung, Zweckwidrigkeit der Ermessensausübung und unzureichende Sachverhaltsermittlung.
Besteht gegen den Verurteilten eine Ausweisungs- oder Abschiebungsverfügung mit angeordneter sofortiger Vollziehung, kommt eine Zurückstellung nach § 35 Abs. 1 BtMG in der Regel nicht in Betracht, weil Therapieaufnahme oder -abschluss nicht gewährleistet sind.
Die bloße erfolglose Teilnahme an früheren Therapien rechtfertigt nicht automatisch die Versagung einer erneuten Zurückstellung; Rückfälle können Ausdruck der Suchterkrankung sein und erfordern eine Einzelfallprüfung.
Bei der Entscheidung über eine Zurückstellung sind voraussichtliche ausländerrechtliche Maßnahmen (z. B. Abschiebung) als relevanter Gesichtspunkt zu berücksichtigen und können die Ablehnung rechtfertigen.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 24. April 1998 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen sowie Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Mit Bescheid vom 26. November 1998 hat die Stadt Z1 den Betroffenen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm mitgeteilt, er sei zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Es sei beabsichtigt, ihn aus der Haft heraus in sein Heimatland abzuschieben. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene Widerspruch eingelegt.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 22. Juni 1998 beantragte der Betroffene, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zur Durchführung einer stationären Drogenentwöhnungstherapie zum 27. Juli 1998 zurückzustellen. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 21. Juli 1998 abschlägig beschieden.
Ein nochmaliger Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG vom 8. Oktober 1998 wurde von der Staatsanwaltschaft Bielefeld mit Schreiben vom 27. Oktober 1998 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller habe bereits in der Vergangenheit zwei Therapiemöglichkeiten eingeräumt bekommen, die nicht zum Erfolg geführt hätten. So habe die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 22. November 1993 in 36 VRs 520/92 die weitere Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln über ein Jahr Freiheitsstrafe zurückgestellt. Der Strafrest sei bis zum 20. September 1997 zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Strafaussetzung habe jedoch wegen wiederholten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz später widerrufen werden müssen. Auch in der Sache 36 VRs 94.1/93 StA Bielefeld sei am 7. Mai 1993 von einer weiteren Vollstreckung abgesehen worden. Trotz dieser beiden Therapiemöglichkeiten sei der Betroffene wiederholt einschlägig in Erscheinung getreten. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, daß die angestrebte Therapie zu dem Erfolg des dauerhaften Entzuges führen werde. Darüber hinaus sei die Abschiebung des Antragstellers in sein Heimatland zu erwarten. Die Tatsache, daß bereits zwei Therapien auf Dauer erfolglos gewesen seien und mit einer Abschiebung des Verurteilten zu rechnen sei, stünde somit einer Strafzurückstellung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG entgegen.
Mit Schreiben vom 6. November 1998 legte der Betroffene gegen die Entschließung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 27. Oktober 1998 Beschwerde ein. Die dort vorgetragenen Einwendungen sind durch Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 11. Januar 1999 zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist ausgeführt:
"Der Bestimmung des § 35 BtMG liegt das Prinzip "Therapie statt Strafvollzug" zugrunde. Die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft lässt erkennen, dass alsbald nach Vorliegen der ausländerrechtlichen Voraussetzungen beabsichtigt ist, von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe bei gleichzeitigem Vollzug der Ausweisung abzusehen (§ 456 a StPO). Ihr liegt die - zutreffende - Einschätzung zugrunde, dass in derartigen Fällen für eine Verfahrensweise nach § 35 Abs. 1 BtMG jedenfalls dann kein Raum ist, wenn Hinderungsgründe für eine zeitnahe Durchführung der Abschiebung nicht erkennbar sind und deswegen bereits der Beginn einer Drogentherapie nicht sinnvoll erscheinen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da gegen Sie inzwischen die vollziehbare Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung des Ordnungsamtes - Ausländerbehörde - der Stadt Z1 vom 26. November 1998 ergangen ist."
Gegen diesen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG.
Dieser Antrag ist nicht begründet. Die Ablehnung der Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden.
Die angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen sind für den Senat nur eingeschränkt nachprüfbar. Denn bei der Frage, ob einem Verurteilten Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zum Zwecke einer stationären Entzugstherapie zu bewilligen ist, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484; NStZ 1983, 287; OLG Hamm, Beschluß vom 1. Dezember 1998 - 1 VAs 75/98 -).
Derartige Rechtsfehler liegen hier nicht vor.
Soweit die Staatsanwaltschaft Bielefeld ihre ablehnende Entscheidung darauf gestützt hat, der Betroffene habe bereits in der Vergangenheit zwei Therapiemöglichkeiten ungenützt gelassen, vermag dies allerdings die Ablehnung einer erneuten Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG nicht zu rechtfertigen. Zwar hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1998 - 1 VAs 75/98 -), daß die Erfolglosigkeit von in der Vergangenheit durchgeführten stationären Therapien es gebietet, einen strengen Maßstab bei der Entscheidung über eine neue Rückstellung der Strafvollstreckung anzulegen. Vorliegend sind dem Betroffenen aber nicht zwei Therapiemöglichkeiten eingeräumt worden. Es sind zwar in zwei Vollstreckungsverfahren, 36 VRs 520/92 und 36 VRs 94.1/93, Zurückstellungen am 22. November 1993 bzw. 7. Mai 1993 bewilligt worden, es handelte sich indes um lediglich eine Therapie. Diese Therapie hat der Betroffene auch erfolgreich durchgeführt. Lediglich nach Abschluß der Therapie ist er erneut in die Drogenszene geraten und straffällig geworden. Die Versagung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung kann auch nicht damit begründet werden, angesichts eines gescheiterten Bewährungsversuchs nach einer absolvierten Therapie sei an einer ernsthaften Therapiebereitschaft zu zweifeln. Es darf dabei nicht außer Betracht bleiben, daß ein Scheitern nach einer Therapie nicht immer Ausdruck von Therapieresistenz, sondern häufig nur Symptom der Sucht ist. Der Weg aus der Sucht verläuft nämlich niemals gradlinig nach einem festen Therapieplan, sondern ist ein langes Geschehen, in dem es darum geht, Rückfälle therapeutisch zu verarbeiten, drogenfreie Intervalle zu vergrößern und Erfolge in kleinen Schritten anzustreben (Körner, NStZ 1998, 227, 232).
Dagegen sind die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, im Hinblick auf die Ausweisungsver-
fügung der Stadt Z1 sei für eine Strafzurückstellung
kein Raum, nicht zu beanstanden. Diesen tritt der Senat uneingeschränkt bei. Besteht gegen den Verurteilten eine Ausweisungs- oder Abschiebungsverfügung, so kommt eine Zurückstellung nicht in Betracht (GStA Frankfurt am Main, ZfB, Bescheid vom 19. Januar 1990 - Zs 77/90 -; GStA Frankfurt am Main, ZfB, Bescheid vom 24. April 1996 - Zs 716/96 -; Körner, BtMG,
4. Aufl., § 35 Rdnr. 58; Körner, NStZ 1998, 227, 233; Weber, BtMG, § 35 Rdnr. 145).
Zwar soll grundsätzlich auch drogenabhängigen Verurteilten aus dem Ausland Therapie statt Strafe gewährt werden, wenn keine ausländerrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG ist aber darauf angelegt, über einen längeren Zeitraum eine Therapie zu absolvieren und erfolgreich abzuschließen. Besteht aber gegen den Betroffenen, wie vorliegend, eine Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung, so ist nicht gewährleistet, daß der Verurteilte bei einer Zurückstellung der Strafvollstreckung die ins Auge gefaßte Therapie überhaupt aufnehmen oder aber zum Abschluß bringen könnte. Zwar ist die Ausweisungs- und Abschiebungsverfügung der Stadt Z1 gegen den Betroffenen noch nicht bestandskräftig, die sofortige Vollziehung ist indes angeordnet worden. Von daher ist mit einer umgehenden Abschiebung des Antragstellers zu rechnen. Die Erfolgsaussicht des von diesem eingelegten Rechtsmittels vermag vom Senat nicht beurteilt zu werden. Es bleibt dem Betroffenen indes unbenommen, nach erfolgreichem Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erneut einen Antrag nach § 35 BtMG zu stellen. Jedenfalls solange dem Antragsteller die Abschiebung droht, ist ein Therapieantritt bzw. der erfolgreiche Abschluß einer Therapie nicht gewährleistet, so daß von daher auch eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht in Betracht kommt.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (StV 1998, 671). In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall drohte dem Verurteilten auch im Falle des Eintritts der Bestandskraft der Ausweisung wegen seines Status als Asylberechtigter keine Abschiebung. Im übrigen konnte der Aufenthalt des Verurteilten in Deutschland durch entsprechende Duldungsverfügung gesichert werden. Aus diesem Grunde war in jenem Fall die Durchführung einer stationären Drogentherapie nicht wegen des ausländerrechtlichen Status des Verurteilten gefährdet.
Demnach war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verwerfen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Abs. 2 EGGVG, 30, 130 KostO.