Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 83/21·09.08.2021

Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Kostenfestsetzung nach GNotKG

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenfestsetzung (GNotKG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom OLG Hamm als unbegründet verworfen; das Gericht schloss sich der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 08.07.2021 an. Es stellte klar, dass die "Erkennende Stelle" die Staatsanwaltschaft A ist. Die Kosten trägt der Betroffene; der Geschäftswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt, Geschäftswert 5.000 EUR; Erkennende Stelle: Staatsanwaltschaft A.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann verworfen werden, wenn die Stellungnahme der zuständigen Behörde die Unbegründetheit des Antrags darlegt.

2

Bei Verwerfung eines Antrags sind die Kosten nach § 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG dem Antragsteller aufzuerlegen.

3

Der zur Berechnung der Kosten maßgebliche Geschäftswert kann vom Gericht nach § 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG festgesetzt werden.

4

Das Gericht kann in seiner Entscheidung die Identität der "Erkennenden Stelle" ausdrücklich klarstellend benennen (z. B. Staatsanwaltschaft).

Relevante Normen
§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 08.07.2021 mit der klarstellenden Maßgabe, dass „Erkennende Stelle“ die Staatsanwaltschaft A ist, auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.