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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 79/19·30.09.2019

Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§406e StPO) als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte eine gerichtliche Entscheidung nach § 406e StPO. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft Münster die Antragsschrift bereits dem Amtsgericht vorgelegt und keine ablehnende Entscheidung getroffen habe. Das Oberlandesgericht verworf den Antrag als unzulässig, da die Staatsanwaltschaft nicht zur Rückgabe verpflichtet war. Es wurden Kosten auferlegt und der Geschäftswert auf 5.000 Euro festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §406e StPO als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt, Geschäftswert 5.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 406e StPO ist unzulässig, wenn die beanstandete Eingabe bereits an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde und keine ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft vorliegt.

2

Eine Staatsanwaltschaft kann nicht zur Rückgabe einer Einreichung verpflichtet werden, die sich nicht mehr in ihrem Besitz befindet; ein zunächst fehlgeleiteter Versand durch den Antragsteller ändert hieran nichts.

3

Die Entscheidung über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach der Bescheidung von Befangenheitsgesuchen durch die zuständigen Richter ergehen; dies berührt nicht die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags.

4

Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen und der Geschäftswert vom Gericht nach den Vorgaben des GNotKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 406e StPO§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Ausführungen in der - dem Betroffenen übersandten - Stellungnahme der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 30.08.2019 als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft Münster das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406e StPO beinhaltende Schreiben des Betroffenen vom 09.03.2018 bereits dem Amtsgericht Münster vorgelegt und insofern auch gar keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Die Staatsanwaltschaft Münster kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Rückgabe dieser Antragsschrift an das Amtsgericht Münster verpflichtet werden, in deren Besitz sie sich schon gar nicht mehr befindet; hieran ändert auch das Vorbringen des Betroffenen nichts, dass dieser von ihm an das Amtsgericht Münster gerichtete Antrag fälschlich zunächst der Staatsanwaltschaft Münster zugeleitet und erst von dort (wieder) dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt wurde.

3

Diese Entscheidung hat der Senat im Anschluss an die Bescheidung der vom Betroffenen gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A und den Richter am Landgericht C angebrachten Befangenheitsgesuche gefasst.