Aufnahme ins erweiterte Führungszeugnis nach §69 Abs.4 BZRG für Bestandsfälle zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene focht die Aufnahme einer Verurteilung in das erweiterte Führungszeugnis an. Streitpunkt war, ob § 69 Abs. 4 BZRG die Anwendung der ab 01.07.2022 geänderten §§ 34, 46 BZRG auf bereits im Zentralregister vorhandene Eintragungen erlaubt. Das OLG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Aufnahme und verneinte verfassungsrechtliche Bedenken (Art.103 GG). Der Antrag wurde als unbegründet verworfen; Kosten wurden auferlegt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Aufnahme der Verurteilung in das erweiterte Führungszeugnis als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
§ 69 Abs. 4 BZRG ermöglicht die Anwendung der in der Fassung ab 01.07.2022 geltenden §§ 34 und 46 BZRG auf bereits im Zentralregister vorhandene Eintragungen, sodass verlängerte Aufnahme- und Tilgungsfristen auch für Bestandsfälle gelten.
Die Tatsache, dass eine Eintragung nach früherer Rechtslage nicht in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen wurde, bedeutet nicht, dass die Eintragung aus dem Zentralregister gelöscht oder getilgt ist; die Tilgung ist gesondert nach § 46 BZRG zu beurteilen.
Die Verlängerung von Aufnahme- und Tilgungsfristen durch eine Reform stellt keine verbotene rückwirkende Bestrafung i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG dar, wenn die Maßnahme dem Schutz (insbesondere des Kindes- und Jugendschutzes) dient und nicht als vergeltende Sanktion ausgestaltet ist.
Das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) erfasst nicht die längere Aufbewahrung bzw. Offenlegung von Registereintragungen durch Erweiterung der Aufnahme- und Tilgungsfristen, da es sich hier nicht um eine erneute Sanktion nach den allgemeinen Strafgesetzen handelt.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides sowie nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen in der dem Betroffenen bekannt gemachten Gegenerklärung des Bundesamtes für Justiz vom 20.09.2023 auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.
Rubrum
Zusatz:
Das Bundesamt für Justiz hat die für den Betroffenen im Zentralregister eingetragene Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 16.11.2017 (Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Verbreitung pornographischer Schriften gem. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu Recht in das erweiterte Führungszeugnis vom 17.05.2023 aufgenommen (§§ 34 Abs. 2 Nr. 1 a), 36 Satz 1, 69 Abs. 4 BZRG in der ab dem 01.07.2022 bzw. ab dem 09.12.2022 geltenden Gesetzesfassung).
Sofern der Betroffene meint, § 69 Abs. 4 BZRG regele den vorliegenden Fall nicht, da die hier gegenständliche Eintragung bereits gelöscht gewesen sei und § 69 Abs. 4 BZRG die Neueintragung gelöschter Einträge nicht anordne, unterliegt er einem Missverständnis. Die hier gegenständliche Eintragung im Zentralregister war zu keinem Zeitpunkt gelöscht bzw. getilgt, sie wurde lediglich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 a) aa) BZRG in der bis zum 30.06.2022 geltenden Gesetzesfassung nach drei Jahren nicht mehr in das der Auskunft über Eintragungen im Zentralregister dienende erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Die Frist für die Tilgung von Eintragungen im Zentralregister ist demgegenüber in § 46 BZRG geregelt. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG in der bis zum 30.06.2022 geltenden Gesetzesfassung betrug die Tilgungsfrist für die hier gegenständliche Eintragung im Zentralregister fünf Jahre beginnend ab dem Tag des ersten Urteils (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG). Vor Ablauf dieser Frist und Entfernung der Eintragung aus dem Zentralregister ist am 01.07.2022 das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 in Kraft getreten, mit dem die Tilgungsfrist für die hier gegenständliche Eintragung im Zentralregister (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a. a) i.V.m. Nr. 1 a) BZRG) und die Aufnahmefrist für das erweiterte Führungszeugnis (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 a) BZRG) auf zehn Jahre verlängert wurden.
Entgegen der Auffassung des Betroffenen liegt in der durch § 69 Abs. 4 BZRG angeordneten Anwendung der §§ 34, 46 BZRG in der ab dem 01.07.2022 geltenden Fassung auf die hier gegenständliche Eintragung im Zentralregister weder ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) noch ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Dies schon deswegen, weil die Ausdehnung der verlängerten Aufnahme- und Tilgungsfristen auf im Zentralregister vorhandene Eintragungen auch geringfügiger Verurteilungen wegen der in § 34 Abs. 2 Nr. 1 a) BZRG näher bezeichneten Delikte keine „Bestrafung“ im Sinne des Art. 103 Abs. 2, Abs. 3 GG darstellt.
Als Bestrafung i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG ist jede staatliche Maßnahme anzusehen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten enthält und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängt, das dem Schuldausgleich dient (vgl. BeckOK, Grundgesetz, 56. Ed., 15.8.2023, Art. 103 Rn. 19 f., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Ausdehnung der Aufnahmefrist von 10 Jahren, die bislang nur für Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr galt, auch auf geringfügige Verurteilungen wegen besonders kinder- und jugendschutzrelevanter Straftaten soll einen umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt gewährleisten (vgl. BT-Drs. 19/23707, S. 1 f., S. 49 f.). Es handelt sich hierbei auch unter Berücksichtigung des mit der Aufnahme in das erweiterte Führungszeugnis womöglich einhergehenden Tätigkeitsausschlusses nach § 72a SGB VIII nicht um eine vergeltende Sanktion im o.g. Sinne.
Aus demselben Grund ist auch der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 3 GG nicht eröffnet, der zudem - anders als Art. 103 Abs. 2 GG - nur erneute Sanktionen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze erfasst.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext