Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Verlegung in den offenen Vollzug als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte begehrt gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG, um die Staatsanwaltschaft zur Verlegung in den offenen Vollzug abweichend vom Vollstreckungsplan zu verpflichten. Das OLG stellt fest, dass die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft mit Beginn des Vollzugs endet und danach die JVA/der Anstaltsleiter über Verlegungen entscheidet. Daher ist der Antrag unstatthaft; PKH wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Staatsanwaltschaft zur Verlegung in den offenen Vollzug als unzulässig verworfen; PKH zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde für die Einweisungsentscheidung besteht nur bis zum Beginn des Vollzugs; nach Beginn obliegt die Entscheidung über Verlegungen in Abweichung vom Vollstreckungsplan der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Anstaltsleiter unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses der höheren Vollzugsbehörde (§ 26 Abs. 2 StVollstrO).
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen die Staatsanwaltschaft, mit dem nachträglich eine Verlegung nach Beginn des Vollzugs erzwungen werden soll, ist nicht statthaft und daher unzulässig.
Ist die Justizvollzugsanstalt über einen Verlegungsantrag zu befinden, eröffnet die Ablehnung des Antrags den Rechtsweg nach den §§ 109 ff. StVollzG gegen die Entscheidung der JVA, nicht aber der Weg nach §§ 23 ff. EGGVG gegen die Staatsanwaltschaft.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 ZPO).
Leitsatz
Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in ihrer Einweisungsentscheidung bestimmten Justizvollzugsanstalt obliegt es allein der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Anstaltsleiter, über Verlegungsanträge in Abweichung vom Vollstreckungsplan - unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses der höheren Vollzugsbehörde/n (§ 26 Abs. 2 StVollstrO) - zu befinden. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Einweisungsentscheidung besteht ausschließlich bis zum Beginn des Vollzuges, so dass ein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, die Staatsanwaltschaft zur Verlegung in den offenen Vollzug zu verpflichten, nicht statthaft ist.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen
(§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf Grundlage einer Verurteilung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen vom 19. Juli 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, später durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss vom 09. März 2017 zurückgeführt auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren unter Aufrechterhaltung der Maßregel, befand sich der Betroffene seit dem 10. Januar 2017 auf Grundlage des § 64 StGB in der Klinik für forensische Psychiatrie in Bad F.
Nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch seit dem 13. Januar 2018 rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Kassel vom 28. Dezember 2017 für erledigt erklärt und angeordnet worden war, den Betroffenen nach Rechtskraft des Beschlusses zur weiteren Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe „in eine Justizvollzugsanstalt zu überstellen“, wurde der Betroffene am 13. Januar 2018 in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt L überführt und befindet sich seitdem ununterbrochen im geschlossenen Vollzug in verschiedenen Justizvollzugsanstalten, seit dem 05. Dezember 2018 (wieder) in der Justizvollzugsanstalt I.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Betroffene gegen die Ablehnung seines Antrages vom 29. Dezember 2017 auf Verlegung in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt D-S abweichend vom Vollstreckungsplan durch die Staatsanwaltschaft Essen als Vollstreckungsbehörde und begehrt deren Verpflichtung, ihn „unverzüglich in eine Anstalt des offenen Vollzugs überführen zu lassen.“ Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe über seinen Antrag vom 29. Dezember 2017 nicht rechtzeitig entschieden; infolgedessen sei er aus dem Maßregelvollzug dem geschlossenen Strafvollzug zugeführt worden.
Nach Eingang seines undatierten Antrages auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Hamm am 27. Juli 2018 ist der Betroffene mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 01. August 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrages hingewiesen worden, u.a. im Hinblick auf die Entscheidungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde. In Ansehung dieses Schreibens hat der Betroffene durch privatschriftliche Eingabe vom 17. September 2018 seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich aufrechterhalten und zudem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter Beifügung einer Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Essen vom 30. Oktober 2018 am 15. November 2018 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Dem ist der Betroffene mit privatschriftlichen Eingaben vom 29. November 2018 und vom 06.Dezember 2018 entgegengetreten.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG ist bereits nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die fehlende Statthaftigkeit ergibt sich daraus, dass eine Entscheidung des Senats über den ausdrücklich weiterverfolgten Antrag des Betroffenen, die Staatsanwaltschaft Essen zu verpflichten, ihn „unverzüglich in eine Anstalt des offenen Vollzugs überführen zu lassen“, unter keinem Gesichtspunkt dazu führen kann, sein rechtliches Begehren zu erreichen. Denn die Staatsanwaltschaft Essen als Vollstreckungsbehörde ist nicht für die Entscheidung über die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt D-S in Abweichung vom Vollstreckungsplan (§ 26 StrVollstrO) zuständig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Soweit die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person in die zuständige Vollzugsanstalt (§ 29 Abs. 1 StVollstrO) bzw. in Abweichung vom Vollstreckungsplan - mit Zustimmung der höheren Justizbehörde/n - in eine unzuständige Justizvollzugsanstalt (§ 26 StrVollstrO) einweist, wobei gegen diese Einweisungsentscheidung (nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO) der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist, besteht diese Entscheidungszuständigkeit ausschließlich vor Beginn des Vollzugs (OLG Koblenz, Beschluss vom 06. März 2018 zu 2 VAs 3/18, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.). Denn ausschließlich die Vollstreckungsbehörde ist für die Einleitung des Vollzugs zuständig (Jabel/Wolf, in Pohlmann/Jabel/Wolf, StrVollstrO, 9. Aufl., § 26 Rn. 8).
Nach Beginn des Vollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde aufgrund ihrer Einweisungsentscheidung bestimmten Justizvollzugsanstalt obliegt es indes der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Anstaltsleiter, über Verlegungsanträge in Abweichung vom Vollstreckungsplan - unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses der höheren Vollzugsbehörde/n (§ 26 Abs. 2 StrVollstrO) - zu befinden (OLG München, Beschluss vom 08. September 2014 zu 4a Ws 28/14, zitiert nach juris Rn. 26 m.w.N.; Jabel/Wolf, in Pohlmann/Jabel/Wolf, a.a.O., § 26 Rn. 9), wobei im Falle der Ablehnung der Verlegung gegen die Entscheidung der Rechtsweg nach den §§ 109 ff. StVollzG eröffnet ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 06. März 2018 zu 2 VAs 3/18, zitiert nach juris Rn.17).
Mangels Entscheidungszuständigkeit der Staatsanwaltschaft Essen als Vollstreckungsbehörde über die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug in Abweichung vom Vollstreckungsplan (§ 26 StVollstrO) kann somit deren entsprechende Verpflichtung nicht mittels des vom Betroffenen gestellten und weiterverfolgten Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff. EGGVG) in statthafter Weise erreicht werden.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17. September 2018 war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie oben unter II. ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).