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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 7/03·07.04.2003

Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Versagung von Akteneinsicht als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Akteneinsicht in einem BtMG-Ermittlungsverfahren. Das OLG Hamm verwirft den Antrag als unzulässig. Die Versagung von Akteneinsicht im laufenden Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich eine nicht überprüfbare Prozesshandlung; nur bei vollständiger Gefährdung des Rechtsschutzes oder offensichtlicher Willkür kommt der EGGVG‑Rechtsweg in Betracht. Zudem macht das Gericht auf die Regelung des §147 StPO in Verbindung mit §161a Abs.3 StPO als möglichen Rechtsbehelf aufmerksam.

Ausgang: Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Versagung der Akteneinsicht als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich eine Prozesshandlung, die im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht überprüfbar ist.

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Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist nur eröffnet, wenn der gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage steht oder das Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren bzw. willkürlichen Gründen eingeleitet oder fortgesetzt wird.

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Vor dem Hintergrund besonderer Erfordernisse der Strafrechtspflege ist dem Beschuldigten eine vorübergehende Einschränkung seines Rechtsschutzes zumutbar.

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Die Neuregelung des §147 StPO und insbesondere §147 Abs.5 in Verbindung mit §161a Abs.3 StPO machen die Zulässigkeit eines eigenständigen Rechtswegs nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Entscheidungen über Akteneinsicht jedenfalls fraglich.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 147 Abs. 3 StPO§ 23 ff. EGGVG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 161a Abs. 3 StPO§ 147 StPO§ 147 Abs. 5 StPO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Gegen den Betroffenen ist bei der Staatsanwaltschaft Kleve ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig.

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Gegenstand dieses Verfahrens ist der Vorwurf der Beteiligung des Betroffenen an der illegalen Einfuhr von 1438 Gramm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Heroins am 09. Dezember 1987 durch den gesondert verfolgten X. Letzterer wurde wegen dieser Tat am 23. August 1988 vom Landgericht Kleve zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Betroffene ist dabei dringend verdächtigt, das Rauschgift in Thailand beschafft, in den doppelten Boden seiner Reisetasche verborgen und sodann E mit dem Auftrag übergeben zu haben, das Rauschgift mit dem Flugzeug nach Deutschland zu verbringen. Nach der Festnahme seines Kuriers soll D untergetaucht sein.

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Der Beschuldigte ist unbekannten Aufenthalts. Ihm konnte deshalb die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und auch der Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftbefehls des Amtsgerichts Kleve vom 18. Januar 1989 bislang noch nicht bekannt gegeben werden.

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Im Februar 2002 nahm der Betroffene "vertreten durch einen Mittelsmann" Kontakt zu seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten auf, der verschiedentlich um Akten-

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einsicht nachsuchte.

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Die Staatsanwaltschaft Kleve ist dem - zuletzt mit Entschließung vom 27. Dezember 2002 - nicht nachgekommen und hat dabei darauf hingewiesen, dass Schriftstücke gemäß § 147 Abs. 3 StPO nicht vorhanden seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG.

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Der Antrag erweist sich als unzulässig.

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Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei der Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren um eine Prozesshandlung, die im Grundsatz im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nicht überprüfbar ist (vgl. dazu OLG Hamm, StV 93, 299 Senatsentscheidung vom 27. Juni 2002

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– 1 VAs 7/02). Nur wenn der gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt wird, ein Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder mit einer willkürlichen Begründung fortgesetzt wird, kann es gem. Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu eröffnen. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren sind diese Voraussetzungen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf das am 8.3.02 erstmals gestellte Gesuch offensichtlich noch nicht gegeben zumal dem Verteidiger der Gegenstand des Tatvorwurfs mitgeteilt worden ist. Wegen der besonderen Erfordernisse einer funktionierenden und wirksamen Strafrechtspflege ist dem Betroffenen diese vorübergehende Einschränkung des Rechtsschutzes auch zuzumuten (BVerfG

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NJW 94, 573).

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Im Übrigen ist nach der Neuregelung des § 147 StPO die Zulässigkeit des Rechtsweges nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Entscheidungen ohnehin fraglich, weil in § 147 Abs. 5 StPO der Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 StPO vorgesehen ist. Daraus könnte folgen, dass auch in den übrigen Fällen ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 147 Rn. 39 f.).

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Nach alledem ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im vorliegenden Fall gegeben, so dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.