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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 64/99·30.11.1999

Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren: Antrag gegenstandslos; EGGVG‑Überprüfbarkeit eingeschränkt

StrafrechtStrafprozessrechtVerfassungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrte gerichtliche Entscheidung über die Verweigerung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren; die Staatsanwaltschaft sandte die Akten zwischenzeitlich zur Einsicht zu. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei. Der Senat betont, dass die Verweigerung von Akteneinsicht grundsätzlich nicht nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist, Ausnahmen nur in offensichtlichen Willkür- oder Grundrechtsgefährdungslagen bestehen.

Ausgang: Antrag als gegenstandslos erklärt; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein begehrter gerichtlicher Rechtsbehelf dadurch erledigt, dass die begehrte Maßnahme nachgereicht oder gewährt wird, ist der Antrag als gegenstandslos zu erklären.

2

Die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren stellt grundsätzlich eine Prozesshandlung dar, die nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist.

3

Ein Eingreifen des Rechtswegs nach §§ 23 ff. EGGVG kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsschutz des Antragstellers offensichtlich in Frage gestellt ist oder das Ermittlungsverfahren aus offenkundig unhaltbaren oder willkürlichen Gründen eingeleitet bzw. fortgeführt wird.

4

Das Gericht kann die Entscheidung gerichtsgebührenfrei erlassen und die Außergerichtlichen Kosten nicht erstatten, wenn der Antrag in der Sache keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre die Erledigung nicht eingetreten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 30 Abs. 2 EGGVG§ 147 Abs. 2 StPO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 23 ff. EGGVG

Tenor

Der Antrag ist gegenstandslos.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außerge-richtlichen Auslagen des Betroffenen werden nicht erstat-tet (§ 30 Abs. 2 EGGVG).

Gründe

2

Nach dem eigenen Vortrag des Betroffenen ist gegen einen seiner Mandanten zumindest seit dem 27. April 1999 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung bei der Staatsanwaltschaft Siegen anhängig. Wiederholte Anträge des Betroffenen auf Gewährung von Akteneinsicht wurden von der Steuerfahndung Hagen und sodann von der Staatsanwaltschaft Siegen, an die das Verfahren abgegeben wurde, unter Hinweis auf § 147 Abs. 2 StPO zunächst abgelehnt.

3

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen stehen nunmehr einer Akteneinsicht durch den Betroffenen keine Bedenken mehr entgegen. Wie die Staatsanwaltschaft Siegen mitgeteilt hat, sind die Verfahrensakten dem Betroffenen inzwischen zur Einsichtnahme zugesandt worden.

4

Der Antrag des Betroffenen ist damit erledigt, da seinem Begehren nunmehr entsprochen worden ist.

5

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Es wird davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte in der Sache - wäre nicht Erledigung eingetreten - keinen Erfolg gehabt.

6

Dazu ist ergänzend zu bemerken: Der Senat verbleibt bei seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, dass die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren eine Prozesshandlung darstellt, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist. Die dazu in jüngster Zeit ergangenen Beschlüsse des Senats sind dem Betroffenen zur Kenntnisnahme gebracht worden. Nur wenn der hier gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt wird, das Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder mit einer willkürlichen Begründung fortgeführt wird, kann es nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu eröffnen. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren, das erst in diesem Jahr eingeleitet wurde und einen erheblichen Ermittlungsaufwand erforderte, sind diese Voraussetzungen jedoch ersichtlich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gegeben.