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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 6/02·03.04.2002

Antrag auf gerichtliche Akteneinsicht in Steuerstrafverfahren als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtSteuerstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Steuerstrafverfahren. Das Oberlandesgericht weist den Antrag als unzulässig zurück. Es betont, dass die Versagung von Akteneinsicht grundsätzlich nicht nach §§23 ff. EGGVG überprüfbar ist und verweist auf vorrangige Rechtsbehelfe (§147, §161a StPO). Eine Ausnahme bestehe nur bei offensichtlich unhaltbarer oder willkürlicher Verfahrensführung.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Versagung der Akteneinsicht in laufendem Steuerstrafverfahren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren stellt grundsätzlich eine Prozesshandlung dar, die nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist.

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Eine gerichtliche Überprüfung nach Art. 19 Abs. 4 GG bzw. §§ 23 ff. EGGVG kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsschutz des Beschuldigten schlechthin in Frage gestellt ist, etwa bei offensichtlich unhaltbarer Einleitung oder willkürlicher Fortführung des Verfahrens.

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Die Neuregelung des § 147 StPO (Abs. 5 S. 2) und der vorgesehene Rechtsbehelf nach § 161a Abs. 3 StPO lassen die Zulässigkeit eines Rechtswegs nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Versagungen von Akteneinsicht fraglich werden; vorrangig sind die in der StPO geregelten Rechtsbehelfe zu prüfen.

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Die fehlende Verteidigungsbefugnis eines Steuerberaters im Sinne des § 147 StPO begründet nicht die Zulassung eines sonst nicht statthaften Rechtswegs; Vertretungsmöglichkeiten bleiben nach § 138 Abs. 2 StPO bzw. § 392 AO bzw. in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt bestehen.

Relevante Normen
§ 23 ff. EGGVG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 147 StPO§ 147 Abs. 5 S. 2 StPO§ 161 a Abs. 3 StPO§ 392 Abs. 1 AO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Gegen die Antragstellerin ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung für die Jahre 1994 bis 1998 sowie wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Begehung der Gewerbesteuerhinterziehung für die Jahre 1995 bis 1998 und Umsatzsteuerhinterziehung 1995 bis Oktober 2000 beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N anhängig.

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Der Ehemann der Betroffenen betreibt einen Friseursalon in T und wurde von der Amtsbetriebs-Prüfungsstelle des Finanzamtes T geprüft. Aufgrund der Feststellungen des Betriebsprüfers entstand der Verdacht der Steuerhinterziehung gegen beide Eheleute. Daraufhin wurde gegen die Antragstellerin - zunächst nur wegen des Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung - und deren ebenfalls beschuldigten Ehemann durch die Steuerfahndung am 27. Oktober 2000 das Steuerstrafverfahren eingeleitet und anlässlich der Durchsuchung am 21. November 2000 bekannt gegeben. Wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Begehung der Gewerbesteuerhinterziehung für die Jahre 1995 bis 1998 sowie wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Begehung der Umsatzsteuerhinterziehung 1995 bis Oktober 2000 wurde das Verfahren am 6. Dezember 2001 gegen sie erweitert und am 12. Dezember 2001 bekannt gegeben.

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Die Fahndungsprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

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Mit Schreiben vom 17. Mai 2001 begehrte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Akteneinsicht, die ihm teilweise gewährt wurde. Mit Schreiben vom

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3. Juli 2001 und 3. August 2001 begehrte der Verfahrensbevollmächtigte erneut die Einsicht in den Prüfungsbericht sowie den strafrechtlichen Ermittlungsbericht. Darüber hinaus stellte er einen Antrag auf Einsichtnahme in den Rotbericht BP sowie Fallheft BP. Mit Schreiben vom 11. September 2001 wurde die Einsichtnahme in die BP-Handakte versagt. Der Vermerk des Betriebsprüfers, der die verdachtsbegründenden Feststellungen des Betriebsprüfers enthält, wurde dem Verfahrensbevollmächtigten jedoch in Kopie zur Kenntnis gegeben.

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Nach erneuter Versagung der Akteneinsicht durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung N vom

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21. Dezember 2001 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

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Der gegen die Versagung der Gewährung von Akteneinsicht gestellte Antrag erweist sich als unzulässig.

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Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei der Versagung von Akteneinsicht in einem laufenden Ermittlungsverfahren um eine Prozesshandlung, die im Grundsatz nicht im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist (vgl. OLG Hamm StV 1993, 299; zuletzt in 1 VAs 64/99 - Beschluss vom

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1. Dezember 1999 -). Nur wenn der hier gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt wird, das Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder mit einer willkürlichen Begründung fortgeführt wird, kann es nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, den Rechtsweg nach

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§§ 23 ff. EGGVG zu eröffnen. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren sind diese Voraussetzungen jedoch jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Im Hinblick auf die Erfordernisse einer wirksamen und funktionierenden Strafrechtspflege ist der Betroffenen diese vorübergehende Einschränkung des Rechtsschutzes auch zuzumuten (BVerfG NJW 1994, 573).

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Im Übrigen ist nach der Neuregelung des § 147 StPO in der Fassung vom 2. August 2000 die Zulässigkeit des Rechtsweges nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Akten-

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einsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Entscheidungen ohnehin fraglich, weil in § 147 Abs. 5 S. 2 StPO der Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche

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Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 StPO vorgesehen ist. Daraus könnte folgen, dass in den übrigen Fällen ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 147 Rdnr. 39 f).

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Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, § 147 Abs. 5 S. 2 StPO könne im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da es sich bei dem Verfahrensbevollmächtigten um einen Steuerberater handele, der im Verfahren nach

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§ 147 StPO nicht zur Verteidigung berechtigt sei, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Angehörige der steuerberatenden Berufe gemäß § 392 Abs. 1 AO befugt sind, Anträge gemäß § 161 a Abs. 3 StPO zu stellen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so kann dies nicht zur Zulassung eines nicht statthaften Rechtsweges führen. Im Übrigen bleibt dem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit, gemäß § 138 Abs. 2 StPO, den § 392

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Abs. 2 AO unberührt lässt, als Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit Genehmigung des Gerichts die Verteidigung zu führen. Des weiteren kann die Verteidigung auch in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechts-

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gelehrten an einer deutschen Hochschule geführt werden.

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Nach alledem ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt im vorliegenden Fall gegeben, so dass der Antrag als unzulässig zu verwerfen war.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.