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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 55/20·25.10.2020

BZRG-Eintragung nach Einstellung wegen Schuldunfähigkeit nur bei Gutachten aus Strafverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich nach §§ 23 ff. EGGVG gegen die Versagung eines erweiterten Führungszeugnisses ohne eine BZRG-Eintragung zu einem wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Ermittlungsverfahren. Streitig war, ob § 11 Abs. 1 BZRG a.F. eine auf einem Gutachten aus einem Strafverfahren beruhende Einstellungsverfügung verlangt. Das OLG Hamm bejahte dies und hielt ein Gutachten aus einem Betreuungsverfahren (Geschäfts-/Prozessfähigkeit) für unzureichend. Das Bundesamt für Justiz wurde verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis ohne die Eintragung zu erteilen; PKH wurde mangels Erklärung nach § 117 ZPO versagt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolgreich; Verpflichtung zur Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses ohne die beanstandete BZRG-Eintragung, PKH-Antrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Eintragung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BZRG a.F. (Einstellung wegen Schuldunfähigkeit/Verhandlungsunfähigkeit) setzt voraus, dass die Einstellungsverfügung auf einem in einem Strafverfahren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten beruht.

2

Gutachten aus anderen Verfahren (z.B. Betreuungs-, Zivil- oder Sozialverfahren) zur Geschäfts- oder Prozessfähigkeit genügen für die Registereintragung nach § 11 BZRG nicht, weil sie andere Beurteilungskriterien betreffen als Schuld- oder Verhandlungsfähigkeit im Strafverfahren.

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Die Aufnahme einer nach § 11 BZRG erfolgten Eintragung in ein erweitertes Führungszeugnis nach §§ 30a, 32 Abs. 3 Nr. 3 BZRG setzt die Rechtmäßigkeit der Registereintragung voraus.

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Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie nach § 20 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BZRG die Berichtigung zu veranlassen; der Betroffene kann effektiven Rechtsschutz gegen fortbestehende unrichtige Eintragungen beanspruchen.

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Prozesskostenhilfe im Verfahren nach dem EGGVG ist zu versagen, wenn die Partei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 ZPO nicht vorlegt.

Relevante Normen
§ EGGVG §§ 23 ff.§ BZRG § 11 Abs. 1 alte Fassung§ 11 Abs. 1 S. 1 BZRG§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG i.V.m. Nr. 15300, 15301 KV-GNotKG§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 263 StGB

Leitsatz

Für die Rechtmäßigkeit der Eintragung eines wegen Schuldunfähigkeit eingestellten Verfahrens in das Bundeszentralregister war bereits nach der alten Rechtslage (§ 11 Abs. 1 S. 1 BZRG in der bis zum 30. August 2020 gültigen Fassung) zu fordern, dass die Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde auf einem Gutachten beruhte, das in einem Strafverfahren eingeholt wurde. Wenn sich die Staatsanwaltschaft für die Einstellung lediglich auf ein Gutachten beruft, das sich z.B. auf Veranlassung eines Zivil- oder Sozialgerichts zur Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Betroffenen verhält, hat die Eintragung keinen Bestand.

Tenor

Das Bundesamt für Justiz wird verpflichtet, dem Antragsteller ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zu erteilen, in dem die zu Ziffer 1. im Bundeszentralregister eingetragene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 24. Juli 2017 (Az. 236 Js 326/17) nicht aufgeführt ist.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG i.V.m. Nr. 15300, 15301 KV-GNotKG). Die Landeskasse trägt die dem Antragsteller zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen (§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG).

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Im Bundeszentralregister ist für den Antragsteller unter Ziffer 1. folgende Entscheidung eingetragen:

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Datum der Entscheidung: 24.07.2017

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Erkennende Stelle: Staatsanwaltschaft Berlin (F1100S)

6

Aktenzeichen: 236 Js 326/17

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Datum der Tat: 00.11.2016

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Tatbezeichnung: Betrug

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Angewendete Vorschriften: StGB § 263

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Verfahren eingestellt wegen Schuldunfähigkeit

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Mitgeteilte Tat/en ist/sind ein Vergehen

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Datum des Gutachtens 19.12.2016

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Anmerkung: Mitgeteilt ohne Angabe des Geburtsortes

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Das Bundesamt für Justiz erteilte dem Antragsteller auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG, in dem die vorgenannte Eintragung aufgeführt war.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 03. März 2020 bat der Antragsteller um Überprüfung und Korrektur des erweiterten Führungszeugnisses, das er für seine Bewerbung als Erzieher benötige. Er gab an, dass die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe und nicht wegen Schuldunfähigkeit. Insofern bestehe kein rechtlicher Grund, die Eintragung im erweiterten Führungszeugnis aufzuführen. Das Bundesamt für Justiz wandte sich daraufhin an die Staatsanwaltschaft Berlin mit der Bitte um Mitteilung und Stellungnahme, ob das Vorbringen des Antragstellers zutreffend sei und ggf. Anlass zur Änderung der Registereintragung bestehe. Mit Antwortschreiben vom 28. April 2020 bestätigte die Staatsanwaltschaft Berlin die Richtigkeit der Eintragung und teilte u.a. mit, dass die Verfahrenseinstellung auf dem psychiatrischen Gutachten in der Betreuungssache des Amtsgerichts Mitte, Geschäftszeichen 52 XVII 287/16 bez. Herrn L beruhe.

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Mit Bescheid vom 28. Mai 2020, zugestellt am 15. Juni 2020, teilte das Bundesamt für Justiz dem Antragsteller mit, dass das erweiterte Führungszeugnis fehlerfrei erstellt worden sei und lehnte den Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses ohne Eintragung im Wege der Berichtigung ab.

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Gegen diesen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem am 15. Juli 2020 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG vom selben Tag. Ferner beantragt er, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus M zu bewilligen.

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Das Bundesamt für Justiz hat am 25. August 2020 und ergänzend am 07. Oktober 2020 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen, weil die Eintragung in das Bundeszentralregister rechtmäßig erfolgt sei und demnach bis zum 23. Juli 2022 in das erweiterte Führungszeugnis aufzunehmen sei. Insbesondere stehe der Eintragung nicht entgegen, dass die Verfahrenseinstellung auf einem psychiatrischen Gutachten aus einem Betreuungsverfahren beruhe.

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Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat am 31. August 2020 ebenfalls beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Der innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG und somit rechtzeitig eingelegte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet und führt wegen gegebener Spruchreife zum Ausspruch der Verpflichtung des Bundesamtes für Justiz, dem Antragsteller ein erweitertes Führungszeugnis ohne die Aufnahme der streitgegenständlichen Eintragung im Bundeszentralregister zu erteilen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG).

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Die Ablehnung der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses ohne die Aufnahme der im Bundeszentralregister eingetragenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 24. Juli 2017 in das Führungszeugnis war rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

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Nach §§ 30a, 32 Abs. 3 Nr. 3 BZRG werden in das erweiterte Führungszeugnis auch Eintragungen nach § 11 BZRG aufgenommen, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Das setzt allerdings voraus, dass die nach § 11 BZRG im Bundeszentralregister erfolgte Eintragung rechtmäßig ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

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Die Eintragung erfolgte nach § 3 Nr. 4 BZRG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BZRG in der bis zum 30. August 2020 gültigen Fassung. Danach werden in das Bundeszentralregister Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde eingetragen, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird, sofern die Verfügung auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen, das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre alt ist und aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass weitere Ermittlungen zur Erhebung der öffentlichen Klage führen würden. In diesem Fall steht die Eintragung nicht im Ermessen der Registerbehörde.

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Die vorgenannten Eintragungsvoraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich die Staatsanwaltschaft - wie hier - für die Einstellung auf ein Gutachten beruft, das sich z.B. auf Veranlassung eines Zivil- oder Sozialgerichts zur Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Betroffenen verhält. Denn die Prüfung, ob eine Person in der Lage ist, die Reichweite einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung zu erkennen oder ob sie fähig ist, das Unrecht einer kriminellen Handlung einzusehen, unterliegt andersartigen Kriterien. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in die seit dem 31. August 2020 gültige Gesetzesfassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BZRG nunmehr ausdrücklich aufgenommen, dass die Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens „auf Grund eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren“ ergangen sein muss. Diese Änderung des Gesetzeswortlauts erfolgte indes allein aus Gründen der Klarstellung. Bereits nach der alten - hier maßgeblichen - Rechtslage (§ 11 Abs. 1 S. 1 BZRG in der bis zum 30. August 2020 gültigen Fassung) war zu fordern, dass die Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde auf einem Gutachten beruhte, das in einem Strafverfahren eingeholt wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Die Eintragungsvoraussetzung, dass die das Verfahren einstellende Entscheidung auf einem zeitnahen, von einem medizinischen Sachverständigen erstellten Gutachten beruhen muss, wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 23. April 2002 (4. BZRGÄndG) in § 11 Abs. 1 Satz 1 BZRG aufgenommen. Die Einzelheiten der Neuregelung waren im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Die Bundesregierung wollte die Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens von einem Gutachten abhängig gemacht wissen, das von einem medizinischen Sachverständigen erstellt worden ist, der in der Psychiatrie erfahren ist (vgl. BT-Drs. 14/6814, S. 5). Den Ländervertretungen ging das Kriterium der Psychiatrieerfahrung zu weit, weil die Gerichte und Staatsanwaltschaften die Qualifikation und die persönliche Eignung des im Rahmen des Strafverfahrens beauftragten Sachverständigen schon nach den strafprozessualen Vorschriften (§§ 73, 83 Abs. 1, 244 Abs. 4 S. 2 StPO) zu beachten hätten. Zudem sei der Begriff der psychiatrischen Erfahrung zu unbestimmt (vgl. BT-Drs. 14/6814, S. 20). Letztlich wurde das Kriterium der Psychiatrieerfahrung nicht in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, was in Anbetracht der vorgenannten Stellungnahme des Bundesrates den Schluss zulässt, dass schon nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers das der Verfahrenseinstellung zugrunde liegende Sachverständigengutachten im Rahmen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens erstellt worden sein musste (so auch Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 11 Rn. 26).

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Dieses Verständnis des § 11 Abs. 1 Satz 1 BZRG in der Fassung des 4. BZRGÄndG wird durch die Gesetzesbegründung zum Siebten Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (7. BZRGÄndG), mit welchem in § 11 Abs. 1 Satz 1 BZRG in dem Satzteil nach Nr. 2 die Wörter „des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen“ durch die Wörter „eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren“ ersetzt worden sind, gestützt. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung heißt es zu der vorgeschlagenen Änderung: „Aus der Vorschrift ergibt sich bereits inzidenter, dass sich das der Einstellung zugrundeliegende psychiatrische Gutachten auf die Schuld- bzw. Verhandlungsfähigkeit (…) beziehen muss und nicht andere Themen außerhalb des Strafrechts wie bspw. körperliche Gebrechen oder Glaubwürdigkeitsfragen zum Gegenstand haben darf. Desgleichen reichen psychiatrische Gutachten, die aus anderen als Strafverfahren stammen und sich oftmals mit völlig anderen Fragestellungen befassen, nicht aus. (…) Da der Registerbehörde in der Vergangenheit gleichwohl Einstellungsverfügungen mitgeteilt wurden, die z.B. aufgrund von psychiatrischen Gutachten zur Geschäfts- und Prozessfähigkeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen sind, besteht die Notwendigkeit der Klarstellung, dass nur Gutachten aus Strafverfahren herangezogen werden können.“ (vgl. BT-Drs. 18/11933, S. 23).

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Zwar weist das Bundesamt für Justiz in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07. Oktober 2020 zutreffend darauf hin, dass es im Gesetzgebungsverfahren zum 7. BZRGÄndG eine abweichende Stellungnahme des Bundesrates gab, mit welcher der Zusatz mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Eintragungsmöglichkeiten hierdurch unangemessen eingeschränkt würden und der Gesetzesbegründung zu § 11 BZRG nicht ohne Weiteres zu entnehmen sei, dass es sich um ein Gutachten aus einem Strafverfahren handeln müsse (vgl. BT-Drs. 18/11933, S. 39). Allerdings hat sich der Bundesrat mit seiner Auffassung im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt und aus den bereits dargestellten Gründen sprechen die Gesetzesmateriealien zu § 11 BZRG sehr wohl dafür, dass es bereits mit Inkrafttreten des 4. BZRGÄndG dem Willen des Gesetzgebers entsprach, dass das der Verfahrenseinstellung zugrunde liegende Sachverständigengutachten aus einem Strafverfahren stammen muss.

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Dass die Registerbehörde zum Zeitpunkt der Eintragung aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft Berlin mitgeteilten Daten nicht erkennen konnte, dass die Verfahrenseinstellung aufgrund eines Gutachtens aus einem Betreuungsverfahrens ergangen war, steht dem Erfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft die Verantwortung für die - von dem Bundesamt für Justiz grundsätzlich nicht zu prüfende - inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Daten sowie dafür trägt, dass sie nur solche Verfahrenseinstellungen wegen Schuldunfähigkeit mitteilt, die aufgrund eines Gutachtens in einem Strafverfahren ergangen sind. Jedoch hat die Registerbehörde, wenn sie eine Unrichtigkeit feststellt, die mitteilende Stelle um Mitteilung der richtigen Daten zu ersuchen und die unrichtige Eintragung zu berichtigen, § 20 Abs. 1 S. 3 und 4 BZRG. Vorliegend bedarf es einer korrigierenden Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft Berlin zur Berichtigung bzw. Entfernung der Eintragung nicht mehr, weil aus der Stellungnahme vom 28. April 2020 - ohne weitere sachliche Prüfung erkennbar - hervorgeht, dass die (formalen) Voraussetzungen für die Eintragung der Entscheidung vom 24. Juli 2017 nicht erfüllt waren. Sofern sich aus dem vom Bundesamt für Justiz in seiner Stellungnahme vom 07. Oktober 2020 in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 12. Januar 2015 (III-1 VAs 92/14) hiervon abweichend ergibt, dass der Antragsteller auch in einer solchen Fallkonstellation eine Korrektur der Eintragung von der Registerbehörde nicht verlangen kann, hält der Senat hieran in der vorliegenden Konstellation nicht fest, da es angesichts der Berichtigungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 und 4 BZRG eine dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes widersprechende unnötige Förmelei wäre, den Betroffenen auf den Weg der Inanspruchnahme der mitteilenden Staatsanwaltschaft zur Korrektur der Mitteilung zu verweisen.

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III.

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Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, weil der Antragsteller – entgegen seiner Ankündigung in der Antragsschrift vom 15. Juli 2020 – die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu den Akten gereicht hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und 4 ZPO) und es dem Senat daher nicht möglich war, die Bedürftigkeit des Antragstellers zu überprüfen (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Ungeachtet dessen dürfte sich der Antrag aber auch durch die zugunsten des Antragstellers getroffene Kostenentscheidung erledigt haben.