Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 55-57/14·26.11.2014

Zurückstellung nach § 35 BtMG: Ablehnung bei nur einmonatiger Finanzierungszusage

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBetäubungsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Zurückstellung seiner Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG. Streitpunkt ist, ob private Zahlungen für den Beginn der Therapie ausreichen, wenn nur der erste Monat finanziell gesichert ist. Das OLG prüft eingeschränkt die Ermessensausübung und hält die Ablehnung für ermessensfehlerfrei, da die Fortführung der Therapie nicht hinreichend gesichert ist.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Ablehnung der Zurückstellung nach § 35 BtMG als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG kann durch private Kostenträger getragen werden, wenn deren Zahlungen hinreichend abgesichert sind.

2

Die Vollstreckungsbehörde darf eine Zurückstellung ablehnen, wenn zwar der Beginn der Therapie gesichert ist, die Fortführungsperspektive aber unsicher bleibt; eine alleinige Absicherung des ersten Monats kann unzureichend sein.

3

Ablehnende Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde sind als Ermessensentscheidungen nur darauf zu prüfen, ob sie von zutreffendem Sachverhalt ausgehen, die Ermessensgrenzen wahren und die wesentlichen Abwägungsgründe angeben (§ 28 Abs. 3 EGGVG).

4

Zur Absicherung privater Finanzierung kann die Behörde entweder vollständige Vorfinanzierung, eine Aufnahmezusage der Einrichtung bei Nichtzahlung oder geeignete Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) verlangen.

Relevante Normen
§ BtMG § 35, EGGVG §§ 23 ff.§ 35 BtMG§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 24 EGGVG§ 28 Abs. 3 EGGVG

Leitsatz

1. Für eine Zurückstellung nach § 35 BtMG kann es hinsichtlich der Sicherstellung der Kosten der Therapie ausreichen, wenn diese durch Private übernommen werden und deren Zahlungen hinreichend abgesichert sind.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG ablehnt, wenn nur der Beginn der Therapie (konkret: der erste Monat) finanziell durch private Kostenträger abgesichert ist, darüber hinaus aber eine unsichere Fortführungsperspektive besteht.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene verbüßt zur Zeit noch vier Freiheitsstrafen. Neben den drei verfahrensgegenständlichen Verurteilungen (jeweils wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz) handelt es sich um ein Verfahren der StA Aachen (903 Js 1035/06 V), in welchem die dortige Staatsanwaltschaft eine beantragte Zurückstellung nach § 35 BtMG im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren verweigerte Zurückstellung abgelehnt hat.

4

Die Vollstreckungsbehörden haben im vorliegenden Verfahren die beantragte Zurückstellung mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt, (u.a.) weil die angestrebte Therapie wegen zahlreicher Therapieabbrüche in der Vergangenheit keine hinreichende Erfolgsaufsicht habe, die ausländerrechtliche Situation ungeklärt sei und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ausgeschlossen seien, die Finanzierung der Therapie aus von Angehörigen des Betroffenen bereitgestellten Mitteln nur für einen Monat gesichert sei, der Betroffene im Vorfeld keine hinreichende Therapiemotivation gezeigt habe und es ihm in erster Linie darum gehe, zu seiner Familie zu gelangen.

5

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung macht der Betroffene (wie auch schon zuvor im Verfahren vor der Vollstreckungsbehörde) u.a. geltend, er habe als dem Assoziierungsabkommen ARB 1 /80 EWG-Türkei unterfallender Türke einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Er sei nicht lediglich geduldet. Therapiemotivation sei vorhanden. Der Beginn der Behandlung sei durch Zahlung der Therapiekosten für den ersten Monat durch Verwandte sichergestellt.

6

Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

7

II.

8

Aufgrund der noch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangenen privatschriftlichen Ausführungen des Betroffenen in seinem Schreiben vom 18.08.2014 erfüllt der Antrag noch die Formvoraussetzungen des § 24 EGGVG. Er ist auch im Übrigen zulässig.

9

III.

10

Der Antrag ist allerdings unbegründet.

11

Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Rests einer Freiheitsstrafe nach § 35 BtMG stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ihre Zurückstellungsentscheidung sprechenden Umstände erkennen lassen.

12

Diese eingeschränkte Überprüfung lässt im Ergebnis Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.

13

Ungeachtet der Frage, ob die begangenen Taten überhaupt auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruhen, was jedenfalls auf Grundlage der ergangenen Urteile in den Verfahren 187 Js 699/08 V und 187 Js 578/05 nicht unzweifelhaft erscheint, trägt jedenfalls die Begründung der Vollstreckungsbehörden, dass die Finanzierung der Therapie nicht gesichert sei, die Ablehnung der Bewilligung der Zurückstellung.

14

Nach § 35 Abs. 1 BtMG ist zwar nur Voraussetzungen für eine Zurückstellung, dass der „Beginn“  der Therapie gewährleistet ist. Daraus werden die Voraussetzungen der Zusage eines Therapieplatzes und der Zusage eines Kostenträgers hergeleitet (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 35 Rdn. 123 ff.). Der Senat hat insoweit noch keine Bedenken, dass für den Betroffenen hier ein nicht öffentlicher „Kostenträger“, nämlich seine Familie, aufkommt.

15

Es ist aber fraglich, ob es ausreicht, dass die Finanzierung der Therapie lediglich für den ersten Monat gesichert ist. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung, die nur von dem „Beginn“ spricht. Auch die Gesetzesmaterialien sind insoweit nicht weiterführend. Dass die Finanzierung aber soweit gesichert sein muss, wie die Therapie dauert, könnte sich aus der Zusammenschau der Regelung mit § 35 Abs. 5 BtMG ergeben. Danach widerruft die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung unter bestimmten Voraussetzungen, wenn die Behandlung nicht fortgeführt wird. Es wäre aber widersinnig, wenn die Vollstreckungsbehörde gehalten wäre, eine Zurückstellung zu bewilligen, nur weil der Beginn (was im Extremfall bedeuten könnte: der erste Tag) finanziell gesichert ist, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene wegen fehlender weiterer Finanzierung die Behandlung alsbald beenden müsste. Auch würde so dem Missbrauch der Regelung zum Zweck, überhaupt erst einmal in Freiheit zu gelangen, Tür und Tor geöffnet. Insoweit wäre es naheliegend, bei privater Finanzierung entweder eine vollständige Vorfinanzierung der Therapie, eine Zusage der Therapieeinrichtung, die Therapie auch im Falle der Nichtzahlung oder die Beibringung von Sicherheiten (etwa Bankbürgschaften) zur Absicherung der vollständigen Finanzierung zu verlangen. Diese Absicherung liegt hier – trotz der seitens der Vollstreckungsbehörden bereits mitgeteilten Bedenken – nicht vor.

16

Letztlich kann aber dahinstehen, ob in dem o.g. Sinne schon die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nicht vorliegen. Jedenfalls ist es aber auf der Rechtsfolgenseite der Entscheidung  der Vollstreckungsbehörden nicht ermessensfehlerhaft, wenn diese wegen der unsicheren Fortführungsperspektive eine Zurückstellung ablehnt, wenn lediglich die Therapiedauer für einen Monat hinreichend finanziell abgesichert ist, darüber hinaus aber nicht.

17

Angesichts dessen bedarf der Widerspruch in der vorgelegten Aufnahmebescheinigung der Einrichtung „Q“ vom 28.10.2014, nach deren gedrucktem Text Voraussetzung für eine Aufnahme eine „gültige Leistungszusage“ ist, während ein handschriftlicher Zusatz, dessen Urheber unklar ist, besagt: „Leistungszusage fällt weg, da Selbstzahler“ von Seiten des Senats keiner näheren Aufklärung.

18

Da bei verständiger Auslegung der angegriffenen Bescheide jeder Ablehnungsgrund für sich schon die Verweigerung der Zurückstellung begründen soll, kommt es auf die übrigen Ablehnungsgründe, welche nach hiesigem Dafürhalten noch weiterer Aufklärung bedurft hätten, nicht an.