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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 44/13·16.05.2013

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Zurückstellung nach § 35 BtMG als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBetäubungsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrt gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung seiner beantragten Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG). Das OLG Hamm verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Antragsschrift keine aus sich verständliche Sachdarstellung und keine substantiierten Tatsachenbehauptungen enthält. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung erfolgen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG erfordert eine aus sich verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme sowie der konkrete Grund des Rechtsvorbringens hervorgehen.

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Der Antragsteller muss substantiiert Tatsachen vortragen, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung seiner Rechte begründen würden; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

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Bei einem Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG ist darzulegen, dass ein Rechtsanspruch auf die begehrte oder abgelehnte Maßnahme besteht.

4

Bei Zurückweisung eines unzulässigen Antrags können die Kosten dem Antragsteller nach §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO auferlegt und der Geschäftswert gemäß §§ 30 EGGVG, 30 KostO festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 35 BtMG§ 23 Abs. 2 EGGVG§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG§ 130 Abs. 1 KostO§ 30 EGGVG§ 30 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 6a VRJs 168/12

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 18.12.2012 die durch den Betroffenen beantragte Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Betroffenen wurden durch den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13.03.2013 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 10.04.2013.

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II.

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, da er den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 30.01.2013 – III-1 VAs 130/12 - ) nicht entspricht.

6

Ein zulässiger Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG erfordert eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Betroffene gegen die Maßnahme wendet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflg., EGGVG, Vorbem. zu § 23 Rdnr. 3 m.w.N.). Erforderlich ist insbesondere, dass der Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung seiner Rechte ergäben (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 16.02.2010 - 1 VAs 131/09 - ).

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Handelt es sich - wie hier - um einen Verpflichtungsantrag gem. § 23 Abs.2 EGGVG muss der Betroffene darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.01.2010 — 1 VAs 118/09).

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Diesen Grundsätzen wird die Antragsschrift nicht gerecht.

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Es geht aus dem Antrag schon nicht hervor, welche Inhalte die angefochtene Entscheidung des Generalstaatsanwaltschaft in Hamm und die Entscheidung des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Gelsenkirchen haben. Auch wird nicht ausgeführt, welche konkrete Rechtsverletzung behauptet werden und aufgrund welchen Sachverhalts der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sein soll. Eine nähere Prüfung des Begehrens des Betroffenen ist daher nicht möglich, so dass nicht erkennbar ist, welche Umstände einen Rechtsanspruch des Betroffenen auf die begehrte Zurückstellung nach § 35 Abs.1 BtMG begründen könnten.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO.