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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 41/03·08.09.2003

Versagung von Vollzugslockerungen wegen fehlender Tataufarbeitung ist nicht zu beanstanden

Öffentliches RechtStrafvollstreckungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte begehrt gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Vollzugslockerungen. Zentral ist, ob die Versagung ermessensfehlerhaft war. Der Senat verwirft den Antrag als unbegründet: Die Behörde durfte wegen mangelnder Bereitschaft zur Aufarbeitung der Tat eine verlässliche Prognose zum Missbrauchsrisiko nicht feststellen. Die gerichtliche Überprüfung ist nach §28 Abs.3 EGGVG auf die Rechtsfehlerfreiheit der Ermessensentscheidung beschränkt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Versagung von Vollzugslockerungen als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung oder Versagung von Vollzugslockerungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vollzugsbehörde; das Gericht prüft dieses Ermessen nur eingeschränkt auf Rechtsfehler (zutreffender Sachverhalt, Ermessensgrenzen, zweckentsprechender Gebrauch).

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Zur Versagung von Lockerungen ist die Behörde berechtigt, wenn aufgrund fehlender Bereitschaft des Gefangenen, über die Tat zu sprechen, eine verlässliche Prognose über ein Missbrauchs- oder Rückfallrisiko nicht getroffen werden kann.

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Allgemeine Strafzwecke (Vergeltung, Sühne, Schuldausgleich) dürfen nicht als Rechtfertigung für die Versagung von Lockerungen herangezogen werden; entscheidend sind insbesondere sicherheits- und prognosebezogene Gründe.

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Die Feststellung, dass Verhaltensmerkmale des Gefangenen (z.B. Leugnung der Tat, frühere Vorbelastungen) eine fundierte Risikoabschätzung verhindern, stellt einen sachgerechten Anlass für die Versagung von Vollzugslockerungen dar.

Relevante Normen
§ 23 ff. EGGVG§ 2 StVollzG§ 3 StVollzG§ 28 Abs. 3 EGGVG§ 30 EGGVG§ 30 KostO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Betroffene ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts Ahaus vom 25. Februar 2002 wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe verbüßt er seit dem 7. Juni 2002, das Strafende ist auf den 26. März 2005 berechnet. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 17. April 2003 hat der Betroffene beantragt, ihm Vollzugslockerungen zu gewähren. Diesen Antrag hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt mit Bescheid vom 12. Mai 2003 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

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"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt L,

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bezugnehmend auf ihr o.g. Schreiben teilte ich mit, dass nach gründlicher und sehr ausführlicher Prüfung der Urlaubsantrag Ihres Mandanten bereits am 10.04.03 im Rahmen einer Vollzugskonferenz abgelehnt wurde.

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Es heißt in der Begründung: "Angesichts seiner Vorbelastung (Körperverletzung u.a.) und seiner Auffälligkeit in der U-Haft lässt die fehlende Bereitschaft des Gefangenen über den Tathergang und die Umstände der Tat zu sprechen (er streitet die Tatbegehung ab) den Ausschluss eines Missbrauchsrisikos im Hinblick auf gewaltdelinquentes Verhalten nicht mit erforderlicher Sicherheit zu."

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Diese Begründung wurde dem Gefangenen am 14.04.03 gegen Unterschrift eröffnet. Ich weise darauf hin, dass sowohl der zuständige Sozialarbeiter wie auch die zuständige Psychologin im Rahmen sehr ausführlicher Gespräche - leider vergeblich -, versucht haben, den Gefangenen zu einer Änderung seiner Haltung zu bewegen.

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Unter Umständen ist es Ihnen möglich, Ihren Mandanten in seinem eigenen Interesse zu einer Veränderung seiner Haltung zu bewegen!

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Ich bedauere, Ihnen keinen günstigeren Bescheid mitteilen zu können."

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Der Betroffene hat diese Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Herford in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten. Diese hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen mit Bescheid vom 16. Juni 2003 zurückgewiesen. Dessen Begründung lautet:

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"Der Leiter der JVA Herford hat Ihren Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen mit Schreiben vom 12.05.2003 mit folgender Begründung abgelehnt und führt hierzu wie folgt aus:

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"Der Jugendstrafgefangene B. verbüßt aus einem Urteil des AG Ahaus vom 25.02.2002 eine Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes. B. hat in der hiesigen Vollzugseinrichtung im Rahmen der Vorbereitung möglicher Lockerungen Gespräche mit dem zuständigen Betreuer und der Psychologin geführt. Allerdings fehlt bei dem Gefangenen die Bereitschaft, über die von ihm begangene Tat zu sprechen. Er bestreitet, die Tat überhaupt begangen zu haben. Somit können weder Tatdynamik noch die zur Tatbegehung führenden aggressiven Persönlichkeitsanteile aufgearbeitet werden. Angesichts der Vorbelastung des Gefangenen und der fehlenden Bereitschaft, die Straftat zuzugeben und über die Umstände der Tat zu sprechen, kann der Ausschluss eines Missbrauchsrisikos im Hinblick auf weiteres gewalttätiges Verhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden."

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Die Entscheidung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Herford vom 12. Mai 2003 auf Versagung von Vollzugslockerungen für Ihren Mandanten B. ist sachgerecht und nicht zu beanstanden."

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Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Er ist der Auffassung, die Versagung von Vollzugslockerungen sei ermessensfehlerhaft und verletze ihn somit in seinen Rechten. Anders als bei den Statusentscheidungen der Straf- oder Vollstreckungsgerichte bleibe bei den Gestaltungsentscheidungen der Vollzugsbehörden kein Raum für die über die Grundsätze der §§ 2 und 3 StVollzG hinausgehenden allgemeinen Strafzwecke wie etwa Vergeltung und Sühne, Schwere der Schuld, Schuldausgleich oder Verteidigung der Rechtsordnung. Darauf, dass der Betroffene während des gesamten Erkenntnisverfahrens geschwiegen habe und auch heute nicht bereit sei, über die abgeurteilte Tat zu sprechen bzw. die Tatbegehung leugne, könne die Versagung von Hafturlaub und anderer Lockerungen nicht gestützt werden.

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Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, aber nicht begründet.

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Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollzugsbehörde, ob einem Strafgefangenen Lockerungen zu gewähren sind, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Überprüfung des Senats erstreckt sich deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG allein darauf, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten hat und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers.

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Zutreffend hat die Vollzugsbehörde darauf abgestellt, dass wegen der mangelnden Bereitschaft des Betroffenen, über die von ihm begangene Tat zu sprechen, das Risiko eines Missbrauchs von Lockerungen - etwa durch gewalttätiges Verhalten - nicht zuverlässig beurteilt und damit die in diesem Zusammenhang erforderliche fundierte Prognose nicht gestellt werden kann. Es sind somit in dem Verhalten des Betrof-

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fenen liegende Gründe, die zu der Versagung von Hafturlaub und weiteren Lockerungen geführt haben. Die von dem Betroffenen angeführten allgemeinen Strafzwecke (Vergeltung, Sühne, Schwere der Schuld, Schuldausgleich und Verteidigung der Rechtsordnung) haben dabei ersichtlich keine Rolle gespielt.

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Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch durch die Vollzugsbehörde ist somit nicht zu erkennen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.