Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Abschiebung und PKH – Verwerfung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte gerichtliche Entscheidung, unter anderem die sofortige Abschiebung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Prüfungsfrage war die Zulässigkeit des Abschiebungsantrags ohne anfechtbare Entscheidung der Vollstreckungsbehörde sowie die Erfolgsaussicht für PKH. Das OLG verwirft den Antrag als unbegründet, erklärt den Abschiebungsantrag für derzeit unzulässig und weist PKH mangels Erfolgsaussicht zurück; der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen; Abschiebungsantrag derzeit unzulässig; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorliegenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft die Antragsgründe entkräften.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antrag nach § 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG als unbegründet verworfen wird.
Ein Antrag auf sofortige Abschiebung ist unzulässig, sofern keine anfechtbare Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über ein Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO vorliegt.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ff. ZPO).
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen des (Beschwerde-)Bescheides des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 11. März 2020, der Stellungnahme der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 26. Mai 2020 und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 06. Mai 2020, die dem Betroffenen sämtlich bekannt gemacht worden sind, auf seine Kosten (§ 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf sofortige Abschiebung wird als derzeit unzulässig verworfen, da bisher keine anfechtbare Entscheidung der Vollstreckungsbehörde betreffend ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO vorliegt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 29 Abs. 3 EGGVG, 114 ff. ZPO)
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.