Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 34, 36, 37 und 45/96·09.09.1996

Akteneinsicht für Konkursverwalter in Ermittlungsakten nach § 16 Abs. 1 c DSG NRW zulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Wirtschaftsprüfer wandten sich gegen die von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Akteneinsicht für den Konkursverwalter einer geprüften AG in ein gegen sie geführtes Ermittlungsverfahren (§ 332 HGB). Streitpunkt war, ob die Akteneinsicht als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine hinreichende gesetzliche Grundlage hat und ob Geheimhaltungsinteressen überwiegen. Das OLG Hamm bestätigte § 16 Abs. 1 c DSG NRW als taugliche Ermächtigung und bejahte ein rechtliches Interesse des Konkursverwalters zur Prüfung/Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Die Geheimhaltungs- und Verteidigungsinteressen der Betroffenen überwogen angesichts des Verdachtsgrades und des Haftungsinteresses nicht; die Anträge wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Anträge der Betroffenen gegen die Gewährung von Akteneinsicht an den Konkursverwalter als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Akteneinsicht an einen am Strafverfahren unbeteiligten Dritten stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Voraussetzungen und Umfang des Eingriffs regelt.

2

Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, einem Verfahrensfremden Akteneinsicht zur Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche zu gewähren, ist als Justizverwaltungsakt im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüfbar, wenn sie nicht der Verfahrensführung der Strafverfolgung dient.

3

§ 16 Abs. 1 c DSG NRW kann eine landesrechtliche Rechtsgrundlage für Akteneinsicht Dritter in strafrechtliche Ermittlungsakten sein, solange der Bundesgesetzgeber die Informationsrechte verfahrensfremder Dritter nicht abschließend geregelt hat.

4

Ein rechtliches Interesse i.S.d. § 16 Abs. 1 c DSG NRW liegt vor, wenn die begehrte Information zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigt wird; dies gilt auch für den Konkursverwalter zur Wahrung von Masseinteressen.

5

Bei der Abwägung nach § 16 Abs. 1 c DSG NRW überwiegt ein Geheimhaltungsinteresse nicht schon deshalb, weil der Betroffene durch Akteneinsicht mit erheblichen zivilrechtlichen Forderungen rechnen muss; es bedarf gewichtiger, darüber hinausgehender Geheimhaltungsgründe.

Relevante Normen
§ 332 Abs. 1 HGB§ 16 Abs. 1 Satz 1 c DSG NRW§ Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NW§ 16 Abs. 1 c DSG NW§ 23 Abs. 3 EGGVG

Tenor

Die Anträge werden auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Die Betroffenen … und … sind als Wirtschaftsprüfer für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft …mbH in …, die Betroffenen … und … als Wirtschaftsprüfer für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft … GmbH in … tätig.

2

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft …mbH und … GmbH prüften die Jahres- bzw. Konzernabschlüsse der … AG … zum 31.12.1991 und 31.12.1992 sowie den Jahresabschluß zum 31.12.1993. Der Jahres- bzw. Konzernabschluß zum 31.12.1990 wurde von der … GmbH geprüft. Die Bestätigungsvermerke für die Abschlüsse zum 31.12.1990 und 1991 erteilten und unterzeichneten die Betroffenen … und …, die Bestätigungsvermerke für die Abschlüsse zum 31.12.1991, 1992 und 1993 die Betroffenen … und … .

3

In dem Ursprungsverfahren gegen … u.a. (StA Bielefeld 6 Js 412/92) ergab sich, daß die Jahres- und Konzernabschlüsse der … AG unrichtig waren. Die Staatsanwaltschaft leitete deshalb mit Verfügung vom 30.12.1994 von Amts wegen das vorliegende Verfahren gegen die Betroffenen ein und ermittelt gegen dieselben wegen des Verdachts der Verletzung der Berichtspflicht (§ 332 Abs. 1 HGB).

4

Mit Schriftsatz vom 01.04.1996 hat Rechtsanwalt und Notar …in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der … AG Akteneinsicht in das Verfahren 6 Js 1/95 StA

5

beantragt. Der Senat hatte das Akteneinsichtsgesuch des Konkursverwalters in dem Ursprungsverfahren … u. a. (StA Bielefeld 6 Js 415/92) bereits mit Beschluß vom 16.05.1995 1 VAs 85/95) für rechtmäßig erachtet und den gegen das Akteneinsichtsgesuch gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen … zurückgewiesen. … verfolgt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter Ansprüche gegen alle vier Betroffenen und begehrt ersichtlich deshalb auch in die Ermittlungsakten des vorliegenden Verfahrens Einblick.

6

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat unter dem 09.05.1996 verfügt, daß Rechtsanwalt Dr. … in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der … AG auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 c des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz NRW vom 15.03.1988) Akteneinsicht gewährt werde und die Betroffenen mit Schreiben vom selben Tage beschieden. Hiergegen richten sich die Anträge der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat mit Verfügung vom 13.05.1996 von der Ausführung der verfügten Akteneinsicht zunächst abgesehen.

7

Die Betroffenen vertreten mit ihren im wesentlichen gleichlautenden Begründungen für ihre Anträge die Ansicht, die Gewährung der begehrten Akteneinsicht an den Konkursverwalter verletze die Betroffenen in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG). Die Weitergabe von Daten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Gewährung von Akteneinsicht berühre das vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil postulierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht umfasse jegliche Verwertung, Weiterleitung und das Zugänglichmachen von Informationen über eine Person, wobei nicht nur automatisch erfaßte und verarbeitete Daten, sondern jegliche personenbezogenen Daten, wie sie in staatsanwaltlichen und gerichtlichen Akten vorhanden sind, geschützt würden.

8

Die Betroffenen vertreten übereinstimmend die Meinung, daß die vom Bundesverfassungsgericht für ein Akteneinsichtsgesuch geforderte normative Eingriffsermächtigung nicht die von der Staatsanwaltschaft Bielefeld dafür herangezogene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NW sei. Dem Gesuch auf Gewährung von Akteneinsicht des Konkursverwalters stehe im übrigen gemäß § 16- 5 -

9

Abs. 1 c DSG NW das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen entgegen. Die Gewährung von Akteneinsicht an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs setzte gemäß § 16 Abs. 1 c DSG NW voraus, daß der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiege. Ein rechtliches Interesse sei nur dann gegeben, wenn der Auskunftssuchende die Daten zur Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder zur Rechtsverteidigung brauche oder wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Rechtsverhältnissen stünden. Vorliegend seien die Interessen des Konkursverwalters auf Information nachrangig gegenüber den datenschutzrechtlichen urheberrechtlichen Aspekten sowie den Verteidigungsinteressen der Betroffenen zu beurteilen.

10

Die Betroffenen beantragen übereinstimmend,

11

die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 9. Mai 1996 aufzuheben und dem Konkursverwalter, Rechtsanwalt … Akteneinsicht zu versagen.

12

Der Generalstaatsanwalt beantragt,

13

den Antrag der Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.

14

Zur Begründung seines Antrags hat der Generalstaatsanwalt auf die allen Beteiligten bekannte Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 10.06.1996 Bezug genommen.

15

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs.. 3 EGGVG steht ihm nicht entgegen, weil die durch das Opferschutzgesetz 1986 geschaffenen Beteiligungsrechte gemäß §§ 406 d ff. StPO vorliegend nicht durchgreifen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.05.1995 - 1 VAs 85/95).

16

Im Verfahren gemäß §§ 23 f. EGGVG entscheidet der Senat über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten. Mit der angefochtenen Entschließung der Staatsanwaltschaft, dem Konkursverwalter als einem am Ermittlungsverfahren unbeteiligten Dritten Akteneinsicht zu gewähren, hat die Staatsanwaltschaft eine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit im Sinne eines Justizverwaltungsaktes getroffen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der begehrten Akteneinsicht an Dritte ist im Verfahren nach § 23 f. EGGVG deshalb statthaft, sofern die Akteneinsicht in keinen Zusammenhang mit der Führung und Ausgestaltung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu bringen ist.

17

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit der in Aussicht gestellten Akteneinsichtnahme dem Konkursverwalter die Möglichkeit gegeben, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu überprüfen. Die Staatsanwalt würde somit außerhalb des Strafverfolgungsbereichs in einer Weise tätig, die anders als eine Prozeßhandlung nicht auf eine gerichtliche Entscheidung zielte.

18

Der demnach zulässige Antrag erweist sich indessen als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ist berechtigt, dem Konkursverwalter Akteneinsicht zu gewähren. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 ist das aus Artikel 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung anerkannt (vgl. BVerfGE 45, 1 (41 f.)). Jede Verwertung, Weiterleitung und das Zugänglichmachen von Informationen über eine Person stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Dies gilt nicht nur für automatisch erfaßte und verarbeitete Daten, sondern für jegliche personenbezogenen Daten (BVerfGE 78, 77 (84)). Ein Eingriff in dieses Recht ist nur aus Gründen des Allgemeinwohls zulässig. Für einen solchen Eingriff ist deshalb eine gesetzliche Grundlage notwendig, die Umfang und Voraussetzung des Eingriffs selbst klärt.

19

Vorliegend ergibt sich die Befugnis der Staatsanwaltschaft zur Gewährung von Akteneinsicht an Dritte aus § 16 Abs. 1 c des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (DSG-NW - in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Datenschutzes vom 15.03.1988 (GV.NW. Seite 160)). Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 16.05.1995 - 1 VAs 85/95 - die Ansicht vertreten, daß der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Hinblick auf Artikel 74 Nr. 1 GG nicht gehindert war, eine Regelung über die Gewährung von Akteneinsicht zu treffen. Der Bundesgesetzgeber ist abgesehen von der Einsichtnahme in Strafakten durch Geschädigte (§ 406 e StPO) noch nicht tätig geworden und hat die Informationsrechte Dritter am Verfahren nicht beteiligter Personen nicht geregelt. Gleichwohl darf sich der Landesgesetzgeber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers NW in Widerspruch setzen, die in Betracht kommende Materie überhaupt nicht zu regeln und damit kundzutun, daß die landesgesetzliche Regelung dieser Frage ausgeschlossen werden solle. Die Materialien zum Opferschutzgesetz indessen ergeben eindeutig, daß der Bundesgesetzgeber mit den dort normierten Akteneinsichtsvorschriften nicht mit dem Anspruch aufgetreten ist, das Akteneinsichtsrecht erschöpfend zu regeln. Im Gesetzgebungsverfahren ist im Hinblick auf die Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht zum informationellen Selbstbestimmungsrecht die Notwendigkeit einer in Zukunft zu treffenden gesetzlichen Regelung über das Akteneinsichtsrecht Dritter vielmehr gesehen und lediglich im Vorgriff das besondere Akteneinsichtsrecht des Verletzten geregelt worden. Bis zu einer entsprechenden Gesamtregelung sollte die bisherige Rechtslage in Kauf genommen werden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drucksache 10/5305 Seite 18). Das hier zu intendierte Bundesgesetz, das Rechtsgrundlagen für die Informationsentwicklung an Private aus laufenden und abgeschlossenen Verfahren schaffen soll,befindet sich bisher noch im Entwurf (§ 475 Abs. 1 des Referentenentwurfs aus dem Bundesministerium der Justiz für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 03.11.1988, StV 1989, 172 (176)). Infolge einer fehlenden abschließenden Kodifizierung durch ein Bundesgesetz war damit eine landesgesetzliche Regelung zur Lückenfüllung zulässig und möglich.

20

Der Senat hält an seiner im angezogenen Beschluß geäußerten Meinung auch nach Überprüfung fest. Mithin wird die beabsichtigte Akteneinsicht an den Konkursverwalter durch die einschlägigen Vorschriften des Datenschutzgesetzes getragen. Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte ist ein Justizverwaltungsakt und damit eine Verwaltungsaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG NW (Senatsbeschluß vom 22.12.1992, 1 VAS 55/92).

21

Die Staatsanwaltschaft ist nach allem gemäß § 16 Abs. 1 c DSG NW befugt, dem Konkursverwalter Akteneinsicht zu gewähren. Hiernach setzt zwar die Gewährung von Akteneinsicht an Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs voraus, daß der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn der Auskunftsuchende die Daten zur Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder zur Rechtsverteidigung braucht oder wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Rechtsverhältnissen stehen (Weyer, Kommentar zum DSG NW, § 16 Rdnr. 6; Stähler-Schmitt, Kommentar zum DSG NW, § 16 Rdnr. 3). Ein solches rechtliches Interesse des Konkursverwalters kann vorliegend nicht zweifelhaft sein. Schadensersatzansprüche gegen die Betroffenen können sich aus der Verletzung der Berichtspflicht der Wirtschaftsprüfer sowie dem Gesichtspunkt des Betruges ergeben. Diese Ansprüche können bereits deshalb vom Konkursverwalter kraft seines Amtes geltend gemacht werden, da hierdurch die Masse betroffen ist und er zu Gunsten der Gesamtheit der Konkursgläubiger tätig wird (BGH NJW 1986, 1174) . Dem steht nicht entgegen, daß der Konkursverwalter, wie auch die H^HV GmbH, einen Teil ihrer Ansprüche an den Rechtsanwalt IH^^H^F abgetreten haben, der gegen die vier Betroffenen vor dem Landgericht Frankfurt ein Zivilverfahren anhängig gemacht und Klage auf Zahlung von 250 Mio DM Schadensersatz erhoben hat.

22

Der mögliche Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen steht durch die beabsichtige Akteneinsicht seiner Intensität nach auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Zwar ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen/ daß die Betroffenen bisher noch nicht angeklagt worden sind. Gegen die Betroffene besteht jedoch nicht lediglich ein Anfangsverdacht. Das Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen währt nunmehr seit über 20 Monaten. Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Beschluß vom 28.06.1996 die Verdachtsmomente gegen die Betroffenen im einzelnen aufgelistet und ausführlich begründet. Der Senat teilt die Ausführungen der 9. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld und schließt sich ihnen vollinhaltlich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf diesen, allen Beteiligten bekannten Beschluß des Landgerichts Bielefeld zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Betroffenen sind danach sämtlich der vorsätzlichen Verletzung der Berichtspflicht (§ 332 HGB) hinreichend verdächtigt.

23

In Anbetracht der Höhe eines etwaigen gegen die Betroffenen geltend zu machenden Schadensersatzanspruches sowie der Tatsache, daß die Kenntniserlangung zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung erfolgen soll, überwiegt das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen nicht. Der Gesetzgeber hat durch § 16 Abs. 1 c DSG NW zu erkennen gegeben, daß er das rechtliche Interesse des Auskunftsbegehrenden zugleich als Allgemeininteresse an der Verwirklichung der abstrakt-generellen Rechtsordnung versteht. Das zivilrechtliche, für das Gemeinschaftsleben notwendige Haftungssystem soll ungestört und ohne unnötige Verzögerungen durchsetzbar sein. Die Berufung auf den Datenschutz soll nicht dazu führen, berechtigte zivilrechtliche Ansprüche abzuwehren. Folglich sind nur wichtige Geheimhaltungsinteressen geeignet, dem Interesse des Empfängers an der Kenntnis der Daten vorzugehen. Deshalb hat ein Geheimhaltungsinteresse, das sich wie vorliegend primär darauf beschränkt, von potentiellen, aber konkret zu erwartenden Schadensersatzansprüchen verschont zu bleiben, zurückzutreten.

24

Das gilt auch insoweit, als nach dem Vortrag der Betroffenen die Akteneinsicht dazu mißbraucht werden könnte, ein eigens von der Prüfungsgesellschaft … entwickeltes Computerprogramm auszuforschen. Ganz abgesehen davon , daß der bisherige Akteninhalt zur Nachvollziehung des von der … entwickelten Software-Programms absolut ungeeignet erscheint, ist dem Konkursverwalter durchaus bekannt, daß er von dem Akteninhalt nur in dem zur Verfolgung seiner rechtlichen Interessen unerläßlichen Umfang und in einer die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen soweit wie möglich respektierenden Art und Weise Gebrauch machen darf.

25

Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit durch das dem Konkursverwalter zugesprochene Akteneinsichtsrecht in die Verteidigungsautonomie der Betroffenen eingegriffen wird. Die Beschuldigten … und … wurden bisher (im Ursprungsverfahren (6 Js 415/92)) nur zeugenschaftlich, die Beschuldigten fllHHP und BBBI überhaupt noch nicht vernommen. … und … haben anläßlich einer Durchsuchung bei der … GmbH in … am 19.12.1995 lediglich "Erklärungen" abgegeben, daß sie bei den Schlußprüfungen der … AG keine eigenen Arbeitspapiere angefertigt hätten. Der Senat sieht deshalb keine Anhaltspunkte für den von den Beschuldigten gemeinschaftlich vorgebrachten Gesichtspunkt der Beschränkung ihrer Verteidigungsrechte/ inwiefern die Kenntnisnahme der Ausführungen des von ihnen beigebrachten Rechtsgutachtens zum Regelungsgehalt des § 332 HGB, verfaßt von Herrn

26

… Universität … durch den Konkursverwalters ihre Verteidigungsstrategie negativ beeinflussen könnte, ist unerfindlich.

27

Ob diese von allen Betroffenen aufgeworfene Frage des unzulässigen Eingriffs in ihre Verteidigungsautonomie letztlich anders zu beurteilen sein würde, wenn, wie der Betroffene … angekündigt hat, in einem umfangreichen Verteidigerschriftsatz auch auf Prüfungsabläufe unter Einsatz EDV-geschützter Programme einzugehen sein wird, bedarf zur Zeit keiner Entscheidung. Der bisherige Akteninhalt jedenfalls gibt keinerlei Veranlassung, aus denen hierzu von den Betroffenen angestellten Erwägungen dem Konkursverwalter die beantragte Akteneinsicht zu versagen.

28

Die Anträge der Betroffenen waren deshalb zurückzuweisen.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.