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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 31/19·19.08.2019

BZRG: Prüfung ausländischer Verurteilungen bei Eintragung ins Bundeszentralregister

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrte ein eintragungsfreies Führungszeugnis trotz einer rechtskräftigen rumänischen Verurteilung. Streitpunkt war, ob die ausländische Verurteilung nach § 54 Abs. 1 BZRG eintragungsfähig ist und welche Prüfdichte der Registerbehörde bzw. des OLG im EGGVG-Verfahren zukommt. Das OLG verwarf den Antrag als unbegründet, weil das Bundesamt für Justiz nach Bekanntwerden der Urteilsgründe den zugrunde liegenden Sachverhalt vertretbar § 176 Abs. 2 StGB a.F. zuordnen durfte und damit die längere Frist des § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG auslöste. Eine inhaltliche Richtigkeitskontrolle der ausländischen Entscheidung findet im Eintragungsverfahren nicht statt; entsprechende Einwendungen sind im Verfahren nach § 55 Abs. 2 BZRG geltend zu machen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung eines eintragungsfreien Führungszeugnisses als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen einer nach § 55 Abs. 1 BZRG mitgeteilten ausländischen Verurteilung beschränkt sich auf den Inhalt der ausländischen Mitteilung; eine positive Feststellung aller Voraussetzungen ist nicht erforderlich.

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Eine eigenständige inhaltliche Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit der ausländischen Verurteilung durch die Registerbehörde findet nicht statt; Einwendungen hiergegen sind im Rechtsbehelfsverfahren nach § 55 Abs. 2 BZRG zu verfolgen.

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Liegen die schriftlichen Urteilsgründe der ausländischen Entscheidung in amtlicher Übersetzung vor, ist für § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG maßgeblich der daraus ersichtliche Sachverhalt und nicht die bloße Tatbezeichnung im Tenor; eine Eintragung unterbleibt nur, wenn offenkundig kein nach deutschem Recht strafbarer Sachverhalt vorliegt.

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Wird lediglich eine Strafnachricht übermittelt, ist die Prüfung der Eintragungsfähigkeit auf eine summarische Kontrolle anhand eines abstrakten Normenvergleichs beschränkt; ausreichend ist das Ausweisen eines im deutschen Recht vorhandenen, abstrakt vergleichbaren Tatbestands.

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Wird später der Sachverhalt durch Bekanntwerden der Urteilsgründe konkretisiert, ist die Registerbehörde zu einer Neubewertung der Eintragung auf dieser Grundlage nicht gehindert.

Relevante Normen
§ EGGVG §§ 23ff.§ BZRG §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1, Abs. 2§ 54 Abs. 1 BZRG§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG

Leitsatz

1. Die Überprüfung der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG für die Eintragung einer dem Bundesamt für Justiz nach § 55 Abs. 1 BZRG mitgeteilten ausländischen Verurteilung beschränkt sich auf den Inhalt dieser durch eine ausländische Behörde erfolgten Mitteilung, wobei das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 1 BZRG nicht positiv festgestellt werden muss. Auch findet keine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der ausländischen Verurteilung im Sinne einer eigenen rechtlichen Bewertung durch die Registerbehörde statt; diesbezügliche Einwendungen sind von dem Betroffenen vielmehr im förmlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 55 Abs. 2 BZRG geltend zu machen.

2. Für die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG kommt es beim Vorliegen der schriftlichen Gründe der ausländischen Verurteilung in amtlicher Übersetzung nicht auf die bloße Bezeichnung der ausländischen Straftat im Tenor des ausländischen Urteils, sondern auf den Sachverhalt an, wie er sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt. Insofern ist eine Eintragung allerdings nur dann nicht vorzunehmen, wenn der Sachverhalt offenkundig keinem Sachverhalt entspricht, der nach deutschem Recht strafbar ist bzw. für den eine entsprechende deutsche Strafvorschrift fehlt.

3. Ist dem Bundesamt für Justiz die ausländische Verurteilung lediglich in Form einer nur die Personaldaten des Verurteilten und die notwendigen Angaben zur Verurteilung (verurteilende Stelle, Datum der Verurteilung und Rechtskraft, Tatbezeichnung, (ausländische) Strafnorm/en und verhängte Strafe/n) umfassenden sog. Strafnachricht mitgeteilt worden, beschränkt sich die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen auf eine eingeschränkte summarische Prüfung anhand eines abstrakten Normenvergleichs. Für die Eintragungsfähigkeit reicht dann aus, dass die Strafnachricht einen auch nach deutschem Recht vorhandenen und zumindest abstrakt vergleichbaren Tatbestand ausweist. An einer nachträglichen Neubewertung der Verurteilung bei einem späteren Bekanntwerden der schriftlichen Urteilsgründe ist die Registerbehörde nicht gehindert.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Mit am 27. März 2019 beim Oberlandesgericht Hamm vorab per Telefax eingegangenem Schreiben vom selben Tage stellte der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 11. März  2019, ihm zugestellt am 13. März 2019, mit dem die Erteilung eines eintragungsfreien Führungszeugnisses nach dem Bundeszentralregistergesetz (im Weiteren: BZRG) insbesondere angesichts der seit dem 11. Januar 2011 rechtskräftigen ausländischen Verurteilung des Betroffenen durch das Gericht in T/Rumänien vom 17. Dezember 2010 (Az.: 8800/84/2010) zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und i.V.m. § 38 BZRG betreffend zwei weitere (inländische) Verurteilungen des Betroffenen bis zum 16. Dezember 2023 abgelehnt worden war.

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In dem rumänischen Urteil ist als Tatbezeichnung „Kinderpornographie und Kinderpornographie in Informationssystemen“ angegeben. Nach einer entsprechenden Kurzmitteilung seitens der rumänischen Behörden hatte das Bundesamt für Justiz die der ausländischen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten zunächst als sonstige Straftat im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG eingeordnet und dem Betroffenen mitgeteilt, dass ein eintragungsfreies Führungszeugnis mit Ablauf des 16. Dezember 2018 gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 und § 36 BZRG erteilt werden könne. Nachdem der Betroffene unter dem 27. August 2018 erneut um Auskunft gebeten hatte, wann ihm ein eintragungsfreies Führungszeugnis erteilt werden könne, und zudem (gesondert) in dem Verfahren nach § 55 Abs. 2 BZRG Einwendungen gegen die Eintragung erhoben hatte, forderte das Bundesamt für Justiz das ausländische Urteil nebst amtlicher Übersetzung an. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene zwischen 2008 und 2010 mehrere Filme mit nackten Minderjährigen zwischen acht und sechzehn Jahren anfertigte, die er als Computerdateien speicherte.

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Wörtlich heißt es u.a. in der amtlichen Urteilsübersetzung (S. 3):

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„Folglich hat der Angeklagte S angefangen mit dem Jahr 2008 mehrere Filme von Minderjährigen im Alter zwischen 8 und 16 Jahren gemacht, wobei die Minderjährigen nackt in diesen Filmen erschienen. In einigen Filmen mimten die Minderjährigen Sex und massierten sich gegenseitig mit Berührung der Geschlechtsorgane.“

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Auf dieser Grundlage beurteilte das Bundesamt für Justiz die abgeurteilten Straftaten nach deutschem Recht als „sexuellen Missbrauch von Kindern“ gemäß § 176 Abs. 2 StGB in der vom 27. Dezember 2003 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung und teilte dem Betroffenen dementsprechend mit, gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 BZRG könne ein eintragungsfreies Führungszeugnis erst mit Ablauf des 16. Dezember 2023 erteilt werden.

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Mit seiner Antragsschrift vom 27. März 2019 verfolgt der Betroffene sein Begehren auf Erteilung eines eintragungsfreien Führungszeugnisses weiter. Er wendet im Wesentlichen ein, er habe unter Berücksichtigung der deutschen Rechtslage im Jahr 2010 im Inland weder wegen des Herstellens, Verbreitens oder des Besitzes von kinderpornographischen Schriften noch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 27. März 2019 verwiesen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter Hinweis auf die Gegenerklärung des Bundesamtes für Justiz vom 04. Juni 2019 unter dem 12. Juni 2019 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

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Der Betroffene hat sich privatschriftlich unter dem 29. Juni 2019 dazu geäußert. Er meint, das rumänische Urteil sei „in seinem Tenor lediglich mit § 184b StGB vergleichbar“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die privatschriftliche Eingabe des Betroffenen vom 29. Juni 2019 verwiesen.

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II.

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Der zulässige Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist unbegründet.

13

1.

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Der Antrag ist gemäß § 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb er Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden.

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Der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da der Betroffene in hiesigem Verfahren weder die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BZRG noch eine Tilgung nach Fristablauf gemäß § 49 Abs. 1 Satz BZRG oder die Entfernung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BZRG anstrebt, sondern das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der ausländischen Entscheidung des Gerichtes in T überhaupt bestreitet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Juli 2012 zu III-1 VAs 62/12, NStZ-RR 2013, 84, 85; Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 1 Rn. 33). In diesem Fall ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft, da das BZRG insofern keine förmlichen Rechtsmittel vorsieht (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 1 Rn. 33).

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2.

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Die Erteilung eines eintragungsfreien Führungszeugnisses scheidet aus.

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In Bezug auf die seitens des Bundesamtes für Justiz vorgenommene Eintragung prüft der gemäß § 12 Nr. 1 JustizG NRW für Anträge auf gerichtliche Entscheidungen betreffend Entscheidungen des Bundesamts für Justiz mit Sitz in Bonn landesweit zuständige Senat dabei gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG ausschließlich, ob die Eintragungsentscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, d.h. ob Ermessensmissbrauch bzw. Willkür gegeben ist (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 1 Rn. 35).

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Dies ist nicht der Fall.

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Wird der Registerbehörde eine ausländische Verurteilung von einer Behörde des Staates, der die Verurteilung ausgesprochen hat, im Wege der Strafnachricht oder einer sonstigen amtlichen Mitteilung (z.B. Übersendung einer Urteilsausfertigung) mitgeteilt (§ 55 Abs. 1 BZRG), so ist die Verurteilung einzutragen, wenn der Verurteilte Deutscher oder in Deutschland geboren oder wohnhaft (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 BZRG), die Entscheidung rechtskräftig ist (§ 54 Abs.1 Nr. 3 BZRG) und wegen des der Verurteilung zugrundeliegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhalts auch nach dem im Geltungsbereich des BZRG geltenden, also inländischen Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).

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Dabei beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesamt für Justiz jeweils auf den Inhalt der ausländischen Strafnachricht bzw. der sonstigen Mitteilung, wobei eine Eintragung nur dann nicht stattfindet, wenn sich daraus offenkundig ergibt, dass eine entsprechende deutsche Strafvorschrift fehlt oder dass im Einzelfall die abgeurteilte Tat im strafprozessualen Sinne in Deutschland, z.B. wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit, nicht strafbar wäre (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rn. 8, 32). Ergibt die Prüfung dagegen nicht, dass die Eintragung unzulässig ist, so wird diese vorgenommen (vgl. § 55 Abs. 1 BZRG). Das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 1 BZRG muss mithin nicht positiv festgestellt werden (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rn. 8). Eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der ausländischen Verurteilung im Sinne einer eigenen rechtlichen Bewertung durch die Registerbehörde findet demgegenüber nicht statt; Einwendungen, die die sachliche Richtigkeit betreffen, sind von dem Betroffenen vielmehr im förmlichen Rechtsmittelverfahren gemäß § 55 Abs. 2 BZRG geltend zu machen (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rn. 35 a.E. i.V.m. § 55 Rn. 31, 32), welches der Betroffene vorliegend (gesondert) betreibt.

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Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben sind weder ein Ermessensmissbrauch noch Willkür der Registerbehörde gegeben.

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Vielmehr hat das Bundesamt für Justiz nach dem Bekanntwerden des schriftlichen Urteils des Gerichts in T vom 17. Dezember 2010 in amtlicher Übersetzung dieses zutreffend seiner Eintragungsentscheidung zugrunde gelegt und den sich daraus ergebenden Sachverhalt mit den zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten geltenden inländischen Straftatbeständen abgeglichen (vgl. dazu Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rn. 35). Dass es dabei zu der Entscheidung gekommen ist, den abgeurteilten Sachverhalt als „sexuellen Missbrauch von Kindern“ i.S.d. § 176 Abs. 2 StGB in der in der vom 27. Dezember 2003 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung zu bewerten und die Eintragung dementsprechend vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Denn liegen die schriftlichen Gründe der ausländischen Verurteilung in amtlicher Übersetzung vor, kommt es nicht auf die bloße Bezeichnung der ausländischen Straftat im Tenor des ausländischen Urteils, sondern auf den Sachverhalt an, wie er sich aus den schriftlichen Urteilsgründen ergibt (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rn. 35), wobei eine Eintragung nach dem vorgenannten, gemäß § 55 Abs. 1 BZRG festgelegten Prüfungsumfang nur dann nicht vorzunehmen ist, wenn der Sachverhalt offenkundig keinem Sachverhalt entspricht, der nach deutschem Recht strafbar ist bzw. für den eine entsprechende deutsche Strafvorschrift fehlt (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rn. 32). Dies ist angesichts der rumänischen Urteilsfeststellungen, wonach der Betroffene Minderjährige zwischen acht und sechzehn Jahren veranlasst hat, sich gegenseitig unter Berührung der Geschlechtsorgane zu massieren, sowie der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Tatsache, dass nach der rechtlichen Bewertung der Taten „Kinder“ als Opfer betroffen waren, gerade nicht der Fall. Insbesondere ist es auch angesichts der Feststellungen zum Alter der Minderjährigen nicht offenkundig ausgeschlossen, dass der Betroffene „Kinder“ im Sinne des deutschen Sexualstrafrechts, also Minderjährige unter 14 Jahren, dazu bestimmt, also unmittelbar veranlasst hat, sexuelle Handlungen von Dritten an sich vornehmen zu lassen oder solche an Dritten vorzunehmen (vgl. § 176 Abs. 2 StGB in der in der vom 27. Dezember 2003 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung), um diese zu filmen.

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Da es sich bei diesem Delikt um eine Katalogtat des § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG handelt, läuft die Frist zur Nichtaufnahme i.V.m. §§ 34 Abs. 3, 36 BZRG erst mit Ablauf des 16. Dezember 2023 ab, was also das Bundesamt für Justiz weder ermessensmissbräuchlich noch willkürlich berücksichtigt hat.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Registerbehörde dem Betroffenen zunächst mitgeteilt hatte, die Frist ende gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BZRG mit Ablauf des 16. Dezember 2018. Denn zum Zeitpunkt dieser Mitteilung war dem Bundesamt für Justiz die rumänische Verurteilung lediglich in Form einer Strafnachricht mitgeteilt worden, die - da eine Verpflichtung zur Anforderung der ausländischen Urteilsgründe oder Akten nicht - die häufigste Übermittlungsart darstellt und in der Regel lediglich (auf Formblättern) die Personaldaten des Verurteilten und die notwendigen Angaben zur Verurteilung (verurteilende Stelle, Datum der Verurteilung und Rechtskraft, Tatbezeichnung, (ausländische) Strafnorm/en und verhängte Strafe/n) bezeichnet besteht (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rn. 29, § 55 Rn. 28). In diesem Fall beschränkt sich die Prüfung der Registerbehörde auf eine eingeschränkte summarische Prüfung anhand eines abstrakten Normenvergleichs. Für die Eintragungsfähigkeit reicht in diesem Fall aus, dass die Strafnachricht einen auch nach deutschem Recht vorhandenen Tatbestand ausweist, wobei sich der in- und der ausländische Tatbestand nicht vollständig decken müssen. Entscheidend ist vielmehr, ob es im deutschen Recht eine Norm mit einem abstrakt vergleichbaren Tatbestand gibt (Tolzmann, BZRG, 5. Aufl., § 54 Rn. 30 m.w.N., § 55 Rn. 26).

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Da die Strafnachricht die Angabe „Straftat der Kinderpornographie“ und „Straftat der Kinderpornographie durch Informationssysteme“ enthielt, ist es nicht als ermessensmissbräuchlich bzw. willkürlich zu bewerten, dass die Registerbehörde zunächst, d.h. vor Bekanntwerden des schriftlichen rumänischen Urteils in amtlicher Übersetzung, im Rahmen des (bloß) vorzunehmenden abstrakten Normvergleichs unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 55 Abs. 1 BZRG den § 184b Abs. 1 StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) in der vom 31. Oktober 2008 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung zugrunde gelegt hat, den auch der Betroffene in seiner Gegenäußerung vom 29. Juni 2019 als vergleichbar ansieht. Gebunden hieran war sie allerdings nicht. Vielmehr war nach dem Bekanntwerden der schriftlichen Urteilsgründe eine neue Bewertung der Eintragung auf dieser Grundlage vorzunehmen, die die Registerbehörde ermessensfehlerfrei und nicht willkürlich (s.o.) vorgenommen hat.

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Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

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Soweit der Betroffene (gesondert) im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 55 Abs. 2 BZRG Einwendungen gegen die Eintragung geltend gemacht hat, hat die Registerbehörde im Rahmen der (daraufhin) vorzunehmenden Sachprüfung (auf Grundlage der angeforderten schriftlichen Gründe des rumänischen Urteils) zu entscheiden, ob die Eintragung wieder entfernt werden oder im Register verbleiben muss. Insoweit gilt folglich ein anderer Überprüfungsumfang als in vorliegendem Verfahren (s.o.). Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es angesichts dessen (zwischenzeitlich) zu divergierenden Entscheidungen kommen kann, wobei letztlich indes für die Frage der Eintragung das rechtskräftige Ergebnis der Überprüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäß § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BZRG mit anschließender Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG zum Kammergericht Berlin entscheidend sein dürfte.