Anhörungsrüge gegen Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss, der seinen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG mangels Begründung zurückgewiesen hatte. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt und sämtliches Vorbringen berücksichtigt wurde. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 33a StPO wurde mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kostenregelungen nach GNotKG wurden angewandt.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe/Beiordnung nach § 33a StPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen worden ist.
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist nur zulässig, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Das bloße Vorbringen, ein Gericht habe formale Begründungserfordernisse nicht erfüllt, begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung, wenn die Entscheidung zudem auf materieller Unbegründetheit gestützt wird.
Prozesskostenhilfe bzw. Beiordnung eines Verteidigers für ein Nachholungsbegehren nach § 33a StPO ist zu versagen, wenn die Gehörsrüge unzulässig ist und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Verwerfung eines Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs löst eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 22 Abs. 1 GNotKG.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes A für das Verfahren entsprechend § 33a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 17.05.2021 hat der Senat den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG vom 17.02.2021, mit dem der Betroffene die Aufhebung des Bescheides der Staatsanwaltschaft Essen vom 21.09.2020 in Gestalt des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 19.01.2021 sowie die Neubescheidung seines unter dem 07.08.2020 gestellten Antrages auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO beantragt hatte, mangels Erfüllung der gesetzlichen Begründungserfordernisse als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich der Betroffene mit seiner Anhörungsrüge vom 29.06.2021, mit der er gleichzeitig Prozesskostenhilfe begehrt.
II.
Die Gehörsrüge, mit der der Betroffene sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 17.05.2021 richtet, erweist sich als unzulässig.
Eine erneute Sachentscheidung des Senats ist insofern gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Ein im Rahmen der Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehener Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO wäre nur dann zulässig, wenn der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. KG, Beschluss vom 16.04.2014 - 4 VAs 5/14 -; Senat, Beschluss vom 07.06.2018 - III-1 VAs 20/18 -, jew. zit. n. juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 17.05.2021 sämtliches Vorbringen des Betroffenen einschließlich der zur Akte gereichten Anlagen berücksichtigt und keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre.
Der Umstand, dass der Senat die gesetzlichen Begründungserfordernisse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG als nicht erfüllt angesehen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen hat, begründet schon deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen, weil der Senat unter Bezugnahme auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 19.01.2021 die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung auch darauf gestützt hat, dass dieser unbegründet ist.
Soweit der Betroffene die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren entsprechend § 33a StPO beantragt, war dieser Antrag zurückzuweisen, da die Gehörsrüge - wie ausgeführt - bereits unzulässig ist und daher keine Aussicht auf Erfolg bietet.
III.
Die Kostenentscheidung betreffend die Anhörungsrüge folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO als unzulässig oder unbegründet verworfen wird, löst eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus.