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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 29/04·11.08.2004

Antrag nach §§23 ff. EGGVG auf Absehen von weiterer Strafvollstreckung (§456a StPO) abgewiesen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtAusländerstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der aus Litauen stammende Verurteilte begehrt nach §§23 ff. EGGVG gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, nicht bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe von der weiteren Vollstreckung nach §456a StPO abzusehen. Das OLG hält die Beschwerde zwar für zulässig, weist sie jedoch als unbegründet zurück. Die Vollstreckungsbehörde habe Schwere der Taten, öffentliches Interesse und persönliche Umstände fehlerfrei abgewogen; neuer Vortrag im gerichtlichen Verfahren bleibt unberücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGGVG betreffend Absehen von weiterer Strafvollstreckung nach §456a StPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a StPO ist die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt, ob fehlerfrei Ermessensgebrauch erfolgt ist und die wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar abgewogen wurden.

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Ein Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO kann über den Halbstrafenzeitpunkt hinaus aufgrund besonderer in der Tat oder in der Person liegender Gründe oder zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein.

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Persönliche und familiäre Umstände des Verurteilten können bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, vermögen jedoch bei hohem Unrechtsgehalt der Taten und überwiegen¬dem öffentlichen Interesse die Fortsetzung der Strafvollstreckung nicht auszuschließen.

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Nachträglich im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Tatsachen, die der Vollstreckungsbehörde zuvor nicht bekannt waren und nicht glaubhaft gemacht wurden, bleiben bei der gerichtlichen Prüfung grundsätzlich unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 456a StPO§ 23 ff. EGGVG§ 28 Abs. 3 EGGVG§ 30 EGGVG§ 130§ 30 KostO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Das Landgericht Essen hat den Betroffenen mit Urteil vom 5. Februar 2002 wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hintergrund dieser Straftaten waren Einbruchdiebstähle z.N. von Fotogeschäften, einer Goldschmiede und einer Tank-

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stelle. Die Hälfte der Strafe hat der Betroffene seit dem 3. Juni 2004, 2/3 der Strafe am 19. Mai 2005 verbüßt. Das Strafende ist auf den 20. April 2007 notiert. Mit be-

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standskräftiger Verfügung vom 10. Dezember 2002 hat der Landrat des Kreises T die Ausweisung des Betroffenen angeordnet.

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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 hat der Betroffene bei der Vollstreckungsbehörde beantragt, gemäß § 456 a StPO bereits zum Halbstrafenzeitpunkt, nämlich am 3. Juni 2004, von der weiteren Strafvollstreckung abzusehen. Dazu hat er u.a. ausgeführt, dass seine gesamte Familie in Litauen wohne und eine "äußerst schwierige Besuchssituation" bestehe, so dass er derzeit nur von seinem Vater besucht werden könne. Darüber hinaus leide er unter Sprachschwierigkeiten, weil er nur gebrochen die deutsche Sprache beherrsche. Aus diesem Grund, aber auch wegen seiner ausländerrechtlichen Problematik, habe es die Vollzugsbehörde abgelehnt, ihm einen Schulbesuch oder eine Ausbildungsmaßnahme zu gestatten.

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Die Staatsanwaltschaft Essen hat den Antrag des Betroffenen mit Entschließung vom 4. März 2004 zurückgewiesen, weil eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung unabweisbar geboten sei. Dies ergebe sich aus den besonderen in der Tat sowie in der Person des Verurteilten liegenden Gründen und sei auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unabweisbar erforderlich. Bei den von dem Betroffenen begangenen Taten handele es sich um sorgfältig geplante Straftaten aus dem Bereich der organisierten Schwerkriminalität, durch die hohe Schäden verursacht worden seien und die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werde. Bei derartigen Taten verbiete es sich, den Betroffenen bereits nach Verbüßung der Halbstrafe abzuschieben. Es sei jedoch beabsichtigt, mit Wirkung vom 20. April 2005, also kurz vor der Verbüßung von 2/3 der erkannten Freiheitsstrafe, gemäß § 456 a StPO die weitere Strafvollstreckung zu unterbrechen. Bereits bei der Strafzumessung sei im Übrigen strafmildernd berücksichtigt worden, dass der Betroffene als sprachunkundiger Ausländer durch die Haft - weit entfernt von seinen Angehörigen - besonders hart getroffen werde.

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Der Betroffene hat diese Entschließung in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten und ergänzend ausgeführt, dass seine persönliche, familiäre und soziale Situation auch dann zu berücksichtigen sei, wenn dieser Umstand bereits bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden habe. Weil ihm weiterbildende Maßnahmen nicht ermöglicht würden, empfinde er den Strafvollzug nur noch als Verwahrung. Schließlich habe die Staatsanwaltschaft auch nicht berücksichtigt, dass er bei den ihm vorgeworfenen Straftaten keine Gewalt gegen Personen angewandt habe. Im übrigen sei auch sein Mittäter bereits nach "hälftiger Strafverbüßung" abge-

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schoben worden.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit Entschließung vom 2. Juni 2004 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der Staatsanwaltschaft Essen zurückgewiesen und ergänzend bemerkt, dass im Falle des Betroffenen das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung überwiege. Die erstrebte Vergünstigung würde von der Bevölkerung zu Recht als eine unvertretbare Nachgiebigkeit gegenüber einem ausländischen Straftäter, der schwere Schuld auf sich geladen hat, empfunden werden. Persönliche Umstände, insbesondere die vollzugliche Situation des Betroffenen, hätten bei der gegebenen Sachlage in den Hintergrund zu treten.

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Gegen diese Entschließung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG.

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Der Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

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Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland aus-

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gewiesenen Verurteilten von der weiteren Strafvollstreckung abzusehen, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt deshalb nur eingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen las-

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sen (OLG Hamm NStZ 83, 524; OLG Hamburg StV 96, 328; OLG Karlsruhe

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ZfStrVo 2000, 251).

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Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

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Zutreffend hat die Strafvollstreckungsbehörde auf den hohen Unrechtsgehalt der abgeurteilten Straftaten abgestellt, der auch in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungsbehörde dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Schuld des Verurteilten besondere Bedeutung beigemessen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2004 - 1 VAs 1/04). Beanstandungsfrei hat die Staatsanwaltschaft in ihre Erwägungen auch den Umstand einbezogen, dass die Öffentlichkeit, die zunehmend über den Anstieg der Kriminalität beunruhigt ist, kein Verständnis für eine Maßnahme nach § 456 a StPO bereits zum Halbstrafenzeitpunkt aufbringen würde. Demgegenüber sind die von dem Betroffenen vorgetragenen persönlichen Umstände und seine vollzugliche Situation in der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft bereits angemessen berücksichtigt und abgewogen worden. Allein der Umstand, dass sich die Ursprungsfamilie des Betroffenen in Litauen aufhält und er nur gelegentlich Besuch von seinem Vater erhält, rechtfertigt unter Berücksichtigung der übrigen hier bedeutsamen Aspekte jedenfalls zur Zeit ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nicht. Wenngleich die Staatsanwaltschaft in ihrer Entschließung ausgeführt hat, die persönlichen und familiären Umstände des Antragstellers seien bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt worden, kann daraus nicht geschlossen werden, die Vollstreckungsbehörde sei davon ausgegangen, die gegenwärtige Situation des Verurteilten stelle kein geeignetes Ermessenskriterium für die Entscheidung nach § 456 a StPO dar. Demgemäß hat die Generalstaatsanwaltschaft auch ausdrücklich in ihre Erwägungen die persönlichen Umstände mit einbezogen.

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Soweit sich der Betroffene darauf beruft, dass einer seiner Mittäter bereits nach Verbüßung der Halbstrafe abgeschoben wurde, ist zu bemerken, dass bei der Prüfung

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der Frage, ob ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO in Betracht kommt, auf die jeweilige individuelle Schuld des Betroffenen und seiner persönlichen und sozialen Situation abzustellen ist und deshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung daraus nicht abgeleitet werden kann.

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Die von dem Betroffenen erst im gerichtlichen Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG neu vorgetragene und im übrigen nicht glaubhaft gemachte Behauptung, seine Mutter in Litauen sei schwer erkrankt, konnte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berück-

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sichtigen, weil dieser Umstand der Vollstreckungsbehörde bei ihrer Ermessensent-

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scheidung noch nicht bekannt war.

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Die Staatsanwaltschaft hat bei ihrer Entscheidung auch nicht gegen sie bindende Verwaltungsvorschriften verstoßen. Nach Ziffer 1 der RV des Justizministers NW vom 20. August 1985 (9.174-III A 29) ist zwar in der Regel von der Vollstreckung nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe bei der Anwendung des

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§ 456 a StPO abzusehen. Nach Ziffer 3 dieser Rundverfügung kommt aber eine über den Halbstrafenzeitpunkt hinausgehende Vollstreckung jedenfalls dann in Betracht, wenn dies aus besonderen, in der Tat und in der Person des Verurteilten liegenden Gründen oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unabweisbar geboten ist. Die Voraussetzungen, an welche diese Verwaltungsvorschriften die Strafvollstreckung knüpfen, sind hier, wie bereits oben dargestellt, unzweifelhaft gegeben. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, bei ausländischen Straftätern von der Strafvollstreckung abzusehen, nicht im Interesse dieses Täterkreises, sondern im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen hat, um diese in einem vertretbaren Rahmen von der Last der Strafvollstreckung zu befreien (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2004 in VAs 1/04). Insofern hat der Betroffene kein Recht auf ein Absehen von der weiteren Strafvollstreckung, sondern nur einen Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch der Vollstreckungsbehörde. Das ist hier der Fall.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.