Kostenerstattung für Jugendhilfeunterbringung bei Haftaussetzung: Veranlasserprinzip
KI-Zusammenfassung
Eine Jugendhilfeeinrichtung begehrte die Erstattung von Unterbringungskosten eines Jugendlichen, der zur Haftvermeidung aufgrund einer Haftaussetzung mit Auflage dort wohnen musste. Streitig war, ob die Justizkasse für den Zeitraum vor einem förmlichen Unterbringungsbeschluss nach §§ 71, 72 JGG einzustehen hat. Das OLG Hamm gewährte wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung und hob den ablehnenden Bescheid auf. Zwar greife Nr. 9011 KV GKG nicht, die Kostentragung folge hier aber aus dem Veranlasserprinzip, weil die Auflage faktisch der haftvermeidenden Unterbringung nach §§ 71, 72 JGG gleichkam.
Ausgang: Bescheid aufgehoben und Erstattung der Unterbringungskosten (26.147,44 €) aus der Staatskasse zugesprochen; Wiedereinsetzung gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei einem Bescheid die Rechtsmittelbelehrung, ist bei Fristversäumung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG regelmäßig Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren, sofern die Versäumung unverschuldet ist.
Nr. 9011 KV GKG begründet keine Kostentragungspflicht der Justizkasse gegenüber Dritten für Aufwendungen, die durch eine Haftaussetzung mit Auflagen veranlasst werden, wenn keine Unterbringung nach §§ 71, 72 JGG angeordnet wurde.
Fehlen spezielle kostenrechtliche Regelungen für das Verhältnis der Justiz zu einem von ihr in Anspruch genommenen Dritten, kann eine Erstattungspflicht aus dem kostenrechtlichen Veranlasserprinzip folgen.
Ordnet das Gericht im Rahmen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls den unverzüglichen Aufenthalt in einer konkret benannten Jugendhilfeeinrichtung zur Vermeidung weiterer Untersuchungshaft an, kann die Justiz die dadurch entstehenden Unterbringungskosten als Veranlasser zu tragen haben.
Bei einer faktisch freiheitsbeschränkenden, haftvermeidenden Unterbringung eines nicht geschäftsfähigen Jugendlichen ist eine generelle Kostenlast des Jugendlichen für die gerichtliche Aufenthaltsanordnung nicht sachgerecht, wenn die Maßnahme ersichtlich allein der Haftvermeidung dient.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 36 Gs 160/19
Leitsatz
Im Fall der anstelle einer gebotenen gerichtlichen Anordnung betreffend die Unterbringung eines Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe gemäß der §§ 71, 72 JGG zur Vermeidung der Untersuchungshaft erfolgenden Aussetzung des Haftbefehls mit der an den Jugendlichen gerichteten Auflage der unverzüglichen Wohnungsnahme in einer konkret benannten Einrichtung ergibt sich keine Kostentragungspflicht der Justizkasse aus Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Eine Kostentragungspflicht kann sich jedoch aus dem im Kostenrecht allgemein anerkannten Veranlasserprinzip ergeben, wenn der dem Jugendlichen in dem Außervollzugsetzungsbeschluss aufgegebene Aufenthalt in der Jugendhilfeeinrichtung nach dem eindeutigen Willen des Gerichts allein der Vermeidung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft und damit gerade demselben Zweck wie eine förmliche einstweilige Unterbringung nach den §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG dienen soll.
In Anbetracht der für den Jugendlichen faktisch dem Fall der §§ 71, 72 JGG gleich zu achtenden freiheitsbeschränkenden Wirkung des im Rahmen einer Außervollzugsetzung eines Haftbefehls auferlegten Aufenthaltes in einer Einrichtung der Jugendhilfe, ist die in einigen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2008 zu 2 VAs 5/08, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 27. Mai 1997 zu VAs 2/97, juris) vertretene Auffassung, der von der gerichtlichen Anordnung betroffene und selbst nicht einmal geschäftsfähige Jugendliche müsse grundsätzlich selbst (bei ggfls. bestehender Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach den Vorschiften des SGB VIII) die Kosten seiner freiheitsbeschränkenden Unterbringung tragen, nach Bewertung des Senats nicht nachvollziehbar.
Tenor
Der Betroffenen wird von Amts wegen auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gewährt.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Betroffenen sind für den Aufenthalt des Jugendlichen A in der Zeit vom 17. Juni 2019 bis zum 09. September 2019 (einschließlich) die Kosten in Höhe von 26.147,44 € aus der Staatskasse zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen sind aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Geschäftswert beträgt 26.147,44 € (§ 36 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Gründe
I.
Da zunächst ein Platz in einer zur Vermeidung von Untersuchungshaft geeigneten Jugendhilfeeinrichtung nicht zur Verfügung stand, erließ das Amtsgericht Lippstadt am 05. Juni 2019 gegen den am 04. Oktober 2003 geborenen und am 04. Juni 2019 vorläufig festgenommenen beschuldigten Jugendlichen A zu 36 Gs 160/19 einen Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Nach dessen Verkündung und Invollzugsetzung wurde der Jugendliche sodann zunächst der Untersuchungshaft zugeführt. Nach Eintritt einer entsprechenden Vakanz befand er sich sodann ab dem 17. Juni 2019 zur Vermeidung (weiterer) Untersuchungshaft in der Jugendhilfeeinrichtung „B“ in C der Betroffenen. Hintergrund war, dass das Amtsgericht Lippstadt den Haftbefehl durch Beschluss vom 17. Juni 2019 (Az.: 36 Gs 160/19) u.a. gegen die Auflage der unverzüglichen Wohnungsnahme in der vorgenannten Einrichtung außer Vollzug gesetzt hatte. Zudem war dem Jugendlichen aufgegeben worden, sich in der Einrichtung auf- und an die dortigen Regeln zu halten.
Nachdem in der Folgezeit nach dem 17. Juni 2019 auf mehrere Rechnungen betreffend die Kosten für die Unterbringung des A seitens der Anweisungsstelle des Amtsgerichts Lippstadt keine Reaktion erfolgt war, beschloss das Amtsgericht Lippstadt unter dem 29. August 2019, dass die im Rahmen der Haftvermeidung ab dem 17. Juni 2019 entstandenen Kosten „der Unterbringung“ in der Jugendhilfeeinrichtung „B“ als Verfahrenskosten (von der Staatskasse) zu übernehmen seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass eines einstweiligen Unterbringungsbeschlusses nach §§ 71, 72 JGG hätten schon im Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme bzw. des Haftbefehlsantrags vorgelegen; lediglich in Ermangelung eines geeigneten Platzes in einer Jugendhilfeeinrichtung sei Haftbefehl erlassen worden; nachdem ein Platz zur Verfügung gestanden habe und die Unterbringung des Jugendlichen seitens der Staatsanwaltschaft und der Jugendhilfe dort befürwortet worden sei, sei „zur Vereinfachung der Sachlage“ schließlich der Außervollzugsetzungsbeschluss mit der Auflage zur Wohnungsnahme in der Einrichtung „B“ erlassen worden; der Haftbefehl in Verbindung mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss sei einem Unterbringungsbeschluss nach §§ 71, 72 JGG gleichzustellen, zumal die Auflage der Wohnungsnahme in der Einrichtung für den Jugendlichen verbindlich gewesen sei; die Kosten der dortigen Unterbringung seien somit als Verfahrenskosten von der Staatskasse zu übernehmen, solange der Haftbefehl des Amtsgerichts Lippstadt vom 05. Juni 2019 bestehe.
Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Paderborn hob das Landgericht Paderborn den amtsgerichtlichen Beschluss durch Beschluss vom 25. September 2019 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Kostentragungspflicht der Justizkasse bestehe nicht, da die Unterbringung des A gerade nicht auf Grundlage der §§ 71, 72 JGG erfolgt und daher die „Weisung“, in der Einrichtung „B“ Wohnung zu nehmen, ungeachtet eines faktischen Zwangs auf den Jugendlichen nicht gerichtlich erzwingbar gewesen sei, so dass die Voraussetzungen der Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG), worin die Kostentragungspflicht der Justizkasse abschließend aufgezählt sei, nicht vorlägen. Auch sei der Haftbefehl in Verbindung mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss nicht einem Unterbringungsbeschluss gleichzusetzen, da es sich insoweit um zwei gerade im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzbarkeit unterschiedliche rechtliche Konstrukte handele und einer solchen Auslegung das Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit entgegenstehe, das in Bezug auf eine erheblich in die Grundrechte des Beschuldigten eingreifende gerichtliche Anordnung einer vollstreckbaren Freiheitsentziehung zu beachten sei.
Noch vor Erlass dieses landgerichtlichen Beschlusses, der der Betroffenen nicht zur Kenntnis gebracht wurde, hatte zwischenzeitlich das Amtsgericht Lippstadt unter dem 09. September 2019 einen Unterbringungsbeschluss nach den §§ 71, 72 JGG (Az.: 28 Ls 44/19) erlassen, der dem Jugendlichen am Folgetag verkündet worden war. Darin war u.a. ausgeführt, „allein zur Klarstellung der Kostentragungspflicht“ sei „nunmehr anstelle des Haftbefehls nebst Außervollzugsetzungsbeschluss ein Unterbringungsbefehl“ zu erlassen gewesen.
Am 11. November 2019 wurde der Unterbringungsbeschluss angesichts der an diesem Tage erfolgten Verurteilung des A zu einer Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und es erging Entlassungsanordnung.
In der Folgezeit wies die Anweisungsstelle des Amtsgerichts Lippstadt durch Bescheid vom 03. Februar 2020, der am 05. Februar 2020 bei der Betroffenen einging, lediglich die Kosten für den Einrichtungsaufenthalt des A vom 10. September 2019 bis zum 11. November 2019 in Höhe von insgesamt 19.407,22 € an (jeweils volle Rechnungsbeträge für die Monate Oktober und November 2019 i.H.v. 9.574,16 € bzw. 3.336,70 €, sowie für September 2019 anteilig 6.496,36 € statt der geltend gemachten 9.257,20 €). Zu dem offen gebliebenen Restbetrag in Höhe von insgesamt 26.147,44 € (Juni 2019: 4.258,68 €; Juli und August 2019: je 9.563,96 €; Rest für September 2019 i.H.v. 2.760,84 €) wurde ausgeführt, insoweit bestehe keine Kostentragungspflicht der Justizkasse. Eine Rechtsmittelbelehrung war nicht beigefügt. Auf nachfolgende Zahlungserinnerungen verneinte die Anweisungsstelle des Amtsgerichts Lippstadt sodann unter dem 12. März 2020 und dem 03. Juni 2020 jeweils nochmals eine Kostentragungspflicht seitens der Justizkasse und fügte unter dem 03. Juni 2020 ausdrücklich hinzu: „Bitte legen Sie Beschwerde gegen die Nichterstattung ein oder wenden Sie sich an eine andere Behörde“.
Auf die nachfolgend durch die Betroffene ausdrücklich eingelegte Beschwerde vom 12. Januar 2021 wurden die Akten durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Lippstadt zunächst dem Landgericht Paderborn übersandt und schließlich über das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Lippstadt dem Senat zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG vorgelegt, nachdem die Vorsitzende der am Landgericht Paderborn zuständigen Beschwerdekammer durch gerichtsintern gebliebenen Vermerk vom 29. Januar 2021 (zutreffend) ausgeführt hatte, dass der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG für das Begehren der Betroffenen eröffnet sei.
Nachdem die Akten am 12. Februar 2021 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen waren, stellte die Betroffene auf Nachfrage des hiesigen Senatsvorsitzenden durch Schreiben vom 18. März 2021 ausdrücklich klar, dass die „Beschwerde“ vom 12. Januar 2021 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den 23 ff. EGGVG anzusehen sei.
Der Leiter des hiesigen Dezernats 10 hat unter dem 19. April 2021 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen (schuldhafter) Versäumung der Antragsfrist aus § 26 Abs. 1 EGGVG als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Betroffene hat sich dazu unter dem unter dem 09. Juni 2021 geäußert.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ungeachtet der Versäumung der Antragsfrist aus § 26 Abs. 1 EGGVG zulässig, da der Betroffenen insoweit von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, § 26 Abs. 3 S. 3 und S. 4 EGGVG.
In Ermangelung einer dem Bescheid vom 03. Februar 2020 beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat es die Betroffene entsprechend der gesetzlichen Vermutung aus § 26 Abs. 2 S. 2 EGGVG ohne ihr Verschulden versäumt, die ab dem 05. Februar 2020 laufende Monatsfrist aus § 26 Abs. 1 EGGVG einzuhalten, zumal auch dem Amtsgericht Lippstadt die Rechtswegeröffnung nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht bekannt war, wie sich aus dem unzutreffenden Hinweis der dortigen Anweisungsstelle vom 03. Juni 2020 auf eine „Beschwerde“ bzw. der nach „Beschwerdeeinlegung“ erfolgten Aktenübersendung an das Landgericht Lippstadt durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Lippstadt ergibt. Erst die Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts Lippstadt hat durch Vermerk vom 29. Januar 2021, der der Betroffenen nicht zur Kenntnis gelangt ist, zutreffend auf die Rechtswegeröffnung nach den §§ 23 ff. EGGVG hingewiesen.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Betroffene bereits durch ihre Eingabe vom 12. Januar 2021, die am 12. Februar 2021 beim Oberlandesgericht Hamm einging, und damit rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt, namentlich bevor ihr durch die Stellungnahme des Leiters des hiesigen Dezernats 10 vom 19. April 2021, welche sie jedenfalls am 05. Mai 2021 erhalten hat, erstmals die Fristversäumung bekannt wurde, wobei es einer Glaubhaftmachung nach § 26 Abs. 3 S. 2 EGGVG angesichts des sich aus den Akten ergebenden Verfahrensablaufs nicht bedurfte (vgl. dazu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 6).
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat auch in der Sache Erfolg.
Eine Kostentragungspflicht der Justizkasse bezüglich der für den Aufenthalt des Jugendlichen A in der Einrichtung „B“ entstandenen Kosten für den Zeitraum vom 17. Juni 2019 bis zum 09. September 2019 (einschließlich) in Höhe von insgesamt 26.147,44 € ergibt sich zwar nicht aus Ziff. 9011 des Kostenverzeichnisses zum GKG (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2008 zu 2 VAs 5/08, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 27. Mai 1997 zu VAs 2/97, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 1996 zu 3 VAs 9/96, RPfleger 1996, 370; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. August 1995 zu 3 VAs 15/95, NStZ-RR 1996, 183). Denn das GKG findet auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung, da es gerade nur das Verhältnis zwischen der Justiz und den Verfahrensbeteiligten betrifft, aber nicht die Einstandspflicht der Justiz gegenüber von ihr in Anspruch genommenen Dritten, worauf bereits der Leiter des hiesigen Dez. 10 in seiner der Betroffenen bekannt gemachten Zuschrift vom 19. April 2021 zutreffend hingewiesen hat. Auch auf Verwaltungsebene fehlen kostenrechtliche Regelungen, die auf die vorliegende Konstellation anwendbar sind, insbesondere scheidet die Gemeinsame Konzeption des Justizministeriums und des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zur einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 4 i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG i.V.m. §34 SGB VIII) vom 28. März 2009 - dort insbesondere Nr. 9 - aus, worauf der Leiter des Dez. 10 gleichfalls zutreffend hingewiesen hat.
Letztlich ergibt sich die Kostentragungspflicht der Justizkasse unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls aber aus dem im Kostenrecht allgemein anerkannten Veranlasserprinzip (vgl. in vollständig anderer Besetzung für eine Kostentragungspflicht des Justizfiskus‘ in einer lediglich ähnlichen Einzelfallkonstellation mit anderer Begründung: Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2012 zu III-1 VAs 76/12). Denn die Justiz in Gestalt des Amtsgerichts Lippstadt hat die Kosten des Aufenthalts des Jugendlichen A in der Jugendhilfeeinrichtung „B“ in C vom 17. Juni 2019 bis zum 09. September 2019 (einschließlich) unmittelbar verursacht, indem es den Haftbefehl vom 05. Juni 2019 durch Beschluss vom 17. Juni 2019 außer Vollzug gesetzt und dem Jugendlichen gleichzeitig aufgegeben hat, unverzüglich in der Einrichtung Wohnung zu nehmen, sich dort auf- und an die dortigen Regeln zu halten.
Insoweit greift in der Ausnahmekonstellation des vorliegenden Einzelfalls das Veranlasserprinzip nicht auf den Jugendlichen infolge der ihm zur Last gelegten bzw. begangenen Straftat durch. Dies ergibt sich schon daraus, dass bis zum Erlass des förmlichen Unterbringungsbeschlusses ein Haftbefehl existierte und im Falle dessen weiteren Vollzuges die Justizkasse grundsätzlich einstandspflichtig geblieben wäre. Darüber hinaus spricht für diese Sichtweise, dass der dem Jugendlichen in dem Außervollzugsetzungsbeschluss aufgegebene Aufenthalt in der Jugendhilfeeinrichtung ersichtlich und nach dem ausdrücklichen Willen der zuständigen Amtsrichterin, wie er in den Beschlussgründen vom 29. August 2019 und vom 09. September 2019 eindeutig zum Ausdruck kommt, der Vermeidung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft und damit gerade demselben Zweck diente, den auch die (hier später angeordnete) förmliche einstweilige Unterbringung nach den §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG bezweckt, für die sich aus Nr. 9 der vorgenannten Gemeinsamen Konzeption des Justizministeriums und des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen zur einstweiligen Unterbringung von Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 72 Abs. 4 i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG i.V.m. § 34 SGB VIII) vom 28. März 2009 ausdrücklich eine Kostentragungspflicht des Justizfiskus‘ (in Höhe des Haftkostenbeitrags) ergibt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, und zwar insbesondere der für den Jugendlichen faktisch dem Fall der §§ 71, 72 JGG gleich zu achtenden freiheitsbeschränkenden Wirkung des auferlegten Aufenthaltes in einer Einrichtung der Jugendhilfe, ist die in einigen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Thüringen, a.a.O., OLG Koblenz a.a.O.) geschlussfolgerte Annahme, der von der gerichtlichen Anordnung betroffene und selbst nicht einmal geschäftsfähige Jugendliche müsse grundsätzlich selbst (bei ggfls. bestehender Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach den Vorschiften des SGB VIII) die Kosten seiner freiheitsbeschränkenden Unterbringung tragen, nicht nachvollziehbar.
III.
Die Erstattung der Kosten des Aufenthalts des A in der Einrichtung „B“ in Höhe von
4.258,36 € (Juni 2019)
+ 9.563,96 € (Juli 2019)
+ 9.563,96 € (August 2019)
+ 2.760,84 € (September 2019 - Rest)
insgesamt 26.147,44 €
aus der Staatskasse war daher auszusprechen.
IV.
Da kein Gebührentatbestand verwirklicht ist (vgl. Nr. 15300 bzw. Nr. 15301 des KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG), entstehen keine Gerichtsgebühren.
Allerdings besteht Anlass zur Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 30 S. 1 EGGVG). Eine solche Anordnung, die nur im Ausnahmefall in Betracht kommt (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 3 m.w.N.), ist vorliegend angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls gerechtfertigt.
V.
Der Senat lässt die Rechtbeschwerde nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.