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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 26/07·02.05.2007

Verwerfung des Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG mangels schlüssigem Sachvortrag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte nach §§ 23 ff. EGGVG gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme. Das OLG Hamm verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Vortrag keine schlüssige Sachdarstellung enthält, aus der eine Rechtsverletzung nach § 24 EGGVG ersichtlich wäre. Verweise auf beigefügte Schriftsätze und der Vorbehalt weiteren Vortrags ersetzen die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG erforderliche Begründung nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.

Ausgang: Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG mangels schlüssigem Sachvortrag als unzulässig verworfen; Kosten auf Betroffenen, Geschäftswert 2.500 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulässigkeit eines Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG gehört eine Sachdarstellung, die eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht; der Antrag muss Tatsachen vortragen, aus denen sich zumindest unter einem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung ergibt (§ 24 EGGVG).

2

Die bloße Bezugnahme auf beigefügte Schriftsätze ersetzt nicht die für die Zulässigkeit erforderliche konkrete Sachbegründung des Antrags.

3

Ein Vorbehalt, weiteren Vortrag nachreichen zu wollen, erfüllt nicht die in § 26 Abs. 1 EGGVG geforderte Pflicht, den den Antrag begründenden Sachverhalt innerhalb der Frist darzulegen.

4

Fehlt eine fristgerechte und schlüssige Begründung, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung kann nach §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO getroffen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 ff. EGGVG§ 24 EGGVG§ 26 Abs. 1 EGGVG§ 30 EGGVG§ 30 KostO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist unzulässig.

3

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist, dass der Antragsteller geltend macht, durch die Ablehnung oder den Erlass einer Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein (§ 24 EGGVG). Dazu gehört eine die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Sachdarstellung, also der Vortrag von Tatsachen, die, wenn sie zuträfen, ergäben, dass dem Betroffenen mindestens unter einem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die beanspruchten Rechte zustehen und die Justizbehörde diese Rechte verletzt hat (vgl. OLG Hamm, MDR 1983, S. 602; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 - 1 VAs 53/06 -). Diesem Erfordernis genügt das Vorbringen des Betroffenen in seiner Antragsschrift vom 24. März 2007, aus dem sich eine konkrete Rechtsverletzung nicht einmal ansatzweise entnehmen lässt, nicht. Ein solcher konkreter Sachvortrag ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darzulegen, bevor das Gericht in die eigentliche sachliche Prüfung eintritt. Auch die Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefügte Schriftsätze ist unzulässig.

4

Dass sich der Betroffene in seiner Antragsschrift weiteren Vortrag vorbehalten hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG muss nicht nur das Verlangen nach gerichtlicher Entscheidung angegeben werden, sondern auch der den Antrag begründende Sachverhalt. Da innerhalb dieser - inzwischen abgelaufenen - Frist eine den Erfordernissen genügende Begründung des Antrags nicht erfolgt ist, war dieser als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.