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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 25/20·19.07.2020

Verwerfung von Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Kostenansatz (GNotKG)

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrecht (GNotKG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt den Kostenansatz der Justizkasse und erhebt Anhörungsrüge sowie Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Beschluss. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge, da das Vorbringen bereits umfassend berücksichtigt wurde und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt. Gleiches gilt für als andere Rechtsbehelfe getarnte Eingaben. Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Beschlüsse sind unzulässig.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Kostenansatz nach GNotKG als unzulässig/verworfen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 84 GNotKG ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Gericht übergangen hat; fehlt dies, ist die Rüge zurückzuweisen.

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Ein unanfechtbarer Beschluss ist nicht Gegenstand einer zulässigen Gegenvorstellung; Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen.

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Eingaben, die als Anhörungsrüge, § 321a ZPO-Rüge oder Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs an die Stelle prozessual zulässiger Rechtsbehelfe treten, sind unbeachtlich und zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Anhörungsrüge nicht erfüllt sind.

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Bei unzulässiger oder unbegründeter Anhörungsrüge kann das Gericht dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegen (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 19200 KV GNotKG§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG§ 84 GNotKG§ 321a ZPO§ 33a StPO

Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Betroffenen verworfen (§ 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 19200 KV GNotKG).

Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Durch Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 25. Juni 2020 hat der Senat die Erinnerung des Betroffenen vom 18. Juni 2020 gegen den Kostenansatz der Justizkasse NRW bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 09. Juni 2020 (Kassenzeichen: X0000 0000 000 1X) zurückgewiesen.

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Dagegen wendet sich der Betroffene mit privatschriftlicher Eingabe vom 16. Juli 2020, eingegangen beim Oberlandesgericht Hamm am 20. Juli 2020, mit der er sich (erneut) gegen den Kostenansatz wendet und zudem im Wesentlichen geltend macht, es habe keine Auseinandersetzung mit seinem Vortrag stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe vom 16. Juli 2020 Bezug genommen.

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II.

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Soweit der Betroffene eine unterlassene Auseinandersetzung mit seinem Vortrag und damit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 2 Ws 174/14, zitiert nach juris Rn. 5 ff. m.w.N.), ist die Anhörungsrüge nach § 84 GNotKG zurückzuweisen. Denn der Senat hat in dem unanfechtbaren (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG) Beschluss vom 25. Juni  2020 das gesamte Vorbringen des Betroffenen in Bezug auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG berücksichtigt und keine Tatsachen verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, und ist auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen.

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Gleiches gilt, soweit in der Zusammenschau des Gesamtinhalts der Eingabe vom 16. Juli 2020 unter Berücksichtigung seiner bisherigen Eingaben denkbar wäre, dass er nun eine Rüge gemäß § 321 a ZPO erhoben bzw. einen Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs in entsprechender Anwendung des § 33a StPO gestellt hat. Diese wären - ungeachtet der Frage ihrer Statthaftigkeit - aus den zu § 84 GNotKG dargelegten Gründen gleichfalls zurückzuweisen.

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Soweit der Betroffene sich mit seiner Eingabe gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses der Einzelrichterin des Senats vom 25. Juni 2020 wendet und damit Gegenvorstellung erhebt, ist diese gleichfalls unzulässig. Denn Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen wie den vorgenannten Beschluss vom 25. Juni 2020 (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG) sind ausgeschlossen. Es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zitiert nach juris Rn. 68).

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Der Betroffene wird ferner darauf hingewiesen, dass auf weitere dem bisherigen Vorbringen entsprechende Eingaben seinerseits in hiesigem Verfahren ein Bescheid des Senats bzw. der Einzelrichterin des Senats nicht mehr erfolgt.