Anhörungsrüge gegen Ablehnung eines Löschungsantrags im Bundeszentralregister verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte nach §§ 23 ff. EGGVG die Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister; der Senat wies den Antrag als unbegründet zurück. Die privatschriftliche Eingabe des Betroffenen wurde als Anhörungsrüge gewertet und als unzulässig verworfen. Das Gericht stellte fest, dass kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorliegt; bloße Meinungsäußerungen und das Fehlen des unterschriebenen Originals genügen nicht. Kostenfolgen wurden nach GNotKG geregelt; Einwendungen gegen den Kostenansatz sind als Erinnerung zu behandeln.
Ausgang: Anhörungsrüge des Betroffenen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine privatschriftliche Eingabe, die sich inhaltlich gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, kann als Anhörungsrüge auszulegen werden.
Ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO ist nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Die bloße Nichtanerkennung der Entscheidung durch die Partei oder die Übersendung einer Beschlussausfertigung statt des unterschriebenen Originals begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Begründetheit einer Anhörungsrüge kann Gebührenpflicht nach § 22 Abs. 1 GNotKG auslösen; die entsprechende Gebühr richtet sich nach Nr. 19200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.
Einwendungen, die sich gegen den Kostenansatz richten, sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen und von der zuständigen Einzelrichterin gesondert zu entscheiden.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat der Senat den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG vom 09. März 2020, mit dem der Betroffene die Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister begehrte, als unbegründet verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner privatschriftlichen Eingabe vom 18. Juni 2020, mit der er den Senatsbeschluss u.a. als „Toilettenpapier“ bezeichnet, den er insbesondere in Ermangelung der richterlichen Unterschriften nicht anerkenne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die privatschriftliche Eingabe vom 18. Juni 2020 Bezug genommen.
II.
Die privatschriftliche Eingabe, mit der der Betroffene sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 15. Mai 2020 richtet, war als Gehörsrüge auszulegen, die sich indes bereits als unzulässig erweist.
Eine erneute Sachentscheidung des Senats ist insofern gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen. Ein im Rahmen der Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehener Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO wäre nur dann zulässig, wenn der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. KG, Beschluss vom 16. April 2014 - 4 VAs 5/14 -; Senat, Beschluss vom 07. Juni 2018 - III-1 VAs 20/18 -, jew. zit. n. juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 15. Mai 2020 sämtliches Vorbringen des Betroffenen berücksichtigt und keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre.
Der Umstand, dass der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG als unbegründet verworfen und sich daher in der Sache nicht der Auffassung des Betroffenen angeschlossen hat, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen. Gleiches gilt, soweit dem Betroffenen eine Beschlussausfertigung und nicht das Beschlussoriginal, welches die eigenhändigen Unterschriften der Richter trägt, übersandt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung betreffend die Anhörungsrüge folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entsprechend § 33a StPO als unzulässig oder unbegründet verworfen wird, löst eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus.
IV.
Aus Gründen der Klarstellung weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit sich der Betroffene in seiner privatschriftlichen Eingabe vom 18. Juni 2020 (auch) gegen die im Zusammenhang mit dem Senatsbeschluss vom 15. Mai 2020 erstellte Rechnung wendet, ist seine Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Zentralen Zahlstelle Justiz bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 09. Juni 2020 (Kassenzeichen: X0000 0000 000 1X) auszulegen, über die durch gesonderten Beschluss der zuständigen Einzelrichterin des Senats zu entscheiden ist.