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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 25/20·14.05.2020

Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen Unbegründetheit

VerfahrensrechtKostenrechtGNotKG-AnwendungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene stellte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid. Das Gericht verwarf den Antrag als unbegründet und stützte sich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids sowie die Gegenerklärung des Bundesamtes für Justiz vom 14.04.2020. Die Kosten trägt der Betroffene; der Geschäftswert wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt, Geschäftswert 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann als unbegründet verworfen werden, wenn die Gründe des angefochtenen Bescheids und die Gegenerklärung der Behörde die Rechtmäßigkeit des Bescheids tragen.

2

Trifft das Gericht die Verwerfung eines Antrags, sind dem unterliegenden Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen; die Kostenfestsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GNotKG (§ 22 GNotKG).

3

Die Gerichtskosten werden nach dem festzusetzenden Geschäftswert bemessen; für Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG ist der Geschäftswert gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG festzusetzen.

4

Eine ausführliche Gegenerklärung der betroffenen Behörde kann entscheidungserhebliche Bedeutung haben und die Begründetheit eines Antrags substantiiert entkräften.

Relevante Normen
§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides und der Gegenerklärung des Bundesamtes für Justiz vom 14. April 2020 auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.