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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 25/10·23.06.2010

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu §35 BtMG wegen fehlender Kausalität verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBetäubungsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG. Streitpunkt war, ob seine Drogenabhängigkeit ursächlich für die Straftat war. Das OLG prüfte eingeschränkt die Ermessensentscheidung und sah keinen Rechtsfehler. Die Ablehnung wegen fehlender Feststellung eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs wurde bestätigt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG mangels festgestellter Kausalität zwischen Drogenabhängigkeit und Tat als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass der Verurteilte zur Tatzeit betäubungsmittelabhängig war und die begangenen Taten aufgrund dieser Abhängigkeit erfolgt sind; es muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang vorliegen.

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Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Zurückstellung ist eine Ermessensentscheidung; die gerichtliche Nachprüfung nach § 28 Abs. 3 EGGVG beschränkt sich auf Rechtsfehler der Ermessensausübung (zutreffender Sachverhalt, Wahrung der Ermessensgrenzen, zweckentsprechende Abwägung).

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Bloße Indizien oder eine vermutete Sucht begründen keine Zurückstellung der Vollstreckung; die Kausalität zwischen Sucht und Tat muss feststehen, nicht nur wahrscheinlich sein.

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Behauptungen des Betroffenen zur Verwendung von Mitteln (z. B. zur Beschaffung von Drogen) bedürfen stützender Anhaltspunkte im Akteninhalt; entgegenstehende eigene Einlassungen können solche Behauptungen entkräften.

Relevante Normen
§ 23, 28 EGGVG, 35 BtMG§ 35 BtMG§ 23 ff EGGVG§ 28 Abs. 3 EGGVG§ 35 Abs. 1 BtMG§ 64 StGB

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Betroffene ist mit Urteil des Amtsgerichts E2 vom 29.09.2008 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden.

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Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Betroffene Anfang April 2008 einen Bekannten überredete, ihm sein Konto für eine Überweisung zur Verfügung zu stellen. Anschließend füllte er am 09.04.2008 einen Überweisungsträger der Stadtsparkasse E2 aus, wonach von dem Konto des Geschädigten 1.000,00 € auf das Konto seines Bekannten überwiesen werden sollten und unterzeichnete das Formular mit dem Namen des Geschädigten. Nach durchgeführter Überweisung erhielt er das Geld von seinem Bekannten ausgezahlt.

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Unter dem 03.12.2009 stellte der Betroffene einen Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG, der mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 15.12.2009 wegen fehlender Kausalität zwischen der Drogenabhängigkeit des Betroffenen und der von ihm begangenen Straftat abgelehnt wurde.

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Die hiergegen mit Schreiben vom 14.01.20010 eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf mit Bescheid vom 17.02.2010 - ebenfalls unter Verneinung der Kausalität zwischen Drogenabhängigkeit und der begangenen Straftat - zurückgewiesen.

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Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22.03.2010, mit dem er im Wesentlichen geltend macht, er habe zur Tatzeit Drogen konsumiert, weshalb ein Zusammenhang zwischen der Tat und seiner Abhängigkeit bestehe. Das erhaltene Geld habe er zur Beschaffung von Drogen verwandt.

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Der Generalstaatsanwalt in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Der form- und fristgerecht angebrachte Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die insoweit angefochtene Entscheidung unterliegt nicht unbeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer solchen nach § 35 BtMG stellt eine Ermessensentscheidung dar. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ihre Zurückstellungsentscheidung sprechenden Umstände erkennen lassen.

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Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

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Der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf ist - wie zuvor auch bereits die Staatsanwaltschaft Duisburg - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG nur dann in Betracht kommt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse feststeht, dass der Verurteilte zur Tatzeit betäubungsmittelabhängig war und die Taten, die Gegenstand der Verurteilung waren, nicht nur anlässlich, sondern aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Es muss deshalb ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Tat und Abhängigkeit bestehen. Ein solcher Zusammenhang liegt aber nur dann vor, wenn die Ursache (die Betäubungsmittelabhängigkeit) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Straftat als Folge entfiele (Ständige Rechtsprechung des Senats, z.B.: NStZ-RR 2008, 185, Weber, BtMG, 3. Aufl. § 35 Rdnr 33). Die Drogenabhängigkeit muss Bedingung, nicht nur Begleiterscheinung der Straftat sein (Weber, BtMG, 3. Aufl. § 35 Rdnr 35 m.w.N.).

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Die Vollstreckungsbehörde hat vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Tat, die Gegenstand der hier in Rede stehenden Verurteilung war, ermessensfehlerfrei einen Kausalzusammenhang zwischen dieser Tat und der behaupteten Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen verneint. Zutreffend ist die Vollstreckungsbehörde davon ausgegangen, dass sich weder aus den Urteilsgründen noch dem Akteninhalt ein Hinweis darauf ergibt, dass die vorgenannten Taten aufgrund einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Betroffenen begangen worden sind. Soweit der Betroffene im vorliegenden Verfahren behauptet, das Geld für die Beschaffung von Drogen verwandt zu haben, findet dies im Akteninhalt keine Stütze. Vielmehr hat er sich vor dem Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls dahin eingelassen, dass er von einem Russen "verarscht" worden sei und das Geld diesem Russen dann gegeben habe.

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Dass die Berufungskammer eine Begutachtung des Betroffenen zur Frage einer Unterbringung gem. § 64 StGB und seiner Schuldfähigkeit angeordnet hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar mag die angeordnete Begutachtung indiziell dafür sprechen, dass der Betroffene zur Tatzeit drogenabhängig war. Die bloße, wenn auch mit gewichtigen Anhaltspunkten begründete Vermutung, dass die Tat ihre Ursache in der Sucht hatte, reicht für eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nicht aus (KG a.a.O.; Weber a.a.O. Rdnr 36). Die Kausalität muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG vielmehr feststehen (KG a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall. Zu der Begutachtung ist es nicht mehr gekommen, da der Betroffene die Berufung zurückgenommen hat. Auch würde die Drogenabhängigkeit für sich die Zurückstellung, wie ausgeführt, nicht rechtfertigen.

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Vor dem Hintergrund der eigenen Einlassung des Betroffenen vor dem Amtsgericht ist nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde, einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Drogenabhängigkeit und der Tat nicht hat feststellen können.

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III.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 EGGVG, 130, 30 KostO.