Verweisung wegen Durchsuchungsstreits in Maßregelvollzug an Strafvollstreckungskammer
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt, dass eine Maßregelvollzugsanstalt ihn als Rechtsanwalt bei Mandantenbesuchen und Anhörungen nicht durchsuchen darf. Das OLG Hamm erklärt den Verwaltungsrechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG für nicht eröffnet und verweist die Sache an die Strafvollstreckungskammer des LG Paderborn. Begründet wird dies mit der Subsidiarität des EGGVG und der Zuständigkeit nach §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG.
Ausgang: Antrag auf Unterlassung von Durchsuchungsmaßnahmen an Rechtsanwalt dem Verwaltungsrechtsweg entzogen und an die Strafvollstreckungskammer beim LG Paderborn verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Begehren auf gerichtliche Entscheidung über eine einzelfallbezogene Maßnahme des Strafvollzugs gerichtet, eröffnet die Subsidiaritätsregel des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht den Verwaltungsrechtsweg; stattdessen ist das Verfahren nach den §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG zu führen.
Der Verwaltungsrechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist nur eröffnet, wenn nicht ein spezialgesetzlicher Regelungs- oder Entscheidungsweg (z. B. nach dem StVollzG) greift oder die geltend gemachte Rechtsverletzung abstrakt-generelle Regelungen betrifft.
Auch Dritte (z. B. Rechtsanwälte) sind in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach dem StVollzG antragsbefugt, wenn sie in eigenen Rechten verletzt sind bzw. eigene Rechte geltend machen.
Bei Verweisungen an die ordentliche Gerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht erstreckt sich die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses auf die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs, aber nicht auf eine mögliche Zuständigkeit höherer Instanzen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG von der Anfechtung ausgenommen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 1018/16
Leitsatz
Für ein Begehren eines Rechtsanwaltes, eine Maßregelvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn bei Mandantenbesuchen und gerichtliche Anhörungen abweichend von allgemein aufgestellten und in ihrer Geltung als solcher nicht angegriffener Durchsuchungsregelungen der Klinik nicht zu durchsuchen und auch eine Durchsuchung der mitgeführten Sachen zu unterlassen, ist der Rechtsweg gemäß der § 23 ff. EGGVG aufgrund des Subsidiaritätsregelung des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht gegeben, sondern das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG eröffnet.
Tenor
Für den gestellten Antrag ist die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.
Die Sache wird in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Paderborn verwiesen.
Gründe
I.
Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 05. Juli 2016 hat sich der Betroffene an das Verwaltungsgericht Münster mit dem Antrag gewendet, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betroffenen für Mandantenbesuche und gerichtliche Anhörungen Zugang zu den entsprechenden Besuchs- bzw. Anhörungsräumlichkeiten auf dem Gelände des LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M zu gewähren und hierbei eine Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen des Betroffenen zu unterlassen.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Münster den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren unter Berufung auf eine Senatsentscheidung vom 04. Oktober 2011 (III-1 VAs 42/11) an das Oberlandesgericht in Hamm verwiesen, da angesichts des Umstandes, dass seitens des Betroffenen keine Einzelfallregelung angegriffen, sondern vielmehr die generelle Handhabung der Durchsuchung von Verteidigern im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M beanstandet werde, der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG eröffnet sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Oberverwaltungsgericht in Münster am 29. September 2016 zurückgewiesen.
II.
Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zu verweisen, weil für das vorliegende Begehren das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nach der Subsidiaritätsregelung des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht eröffnet und mithin der Senat für die erstinstanzliche Bescheidung des Begehrens des Betroffenen nicht zuständig ist.
Streitgegenstand ist vorliegend kein Justizverwaltungsakt, sondern eine einzelfallbezogene Regelung der LWL-Klinik M bzw. des Antragsgegners im Rahmen des Maßregelvollzuges, und zwar namentlich die Frage der Rechtfertigung einer Durchsuchung des Betroffenen im Rahmen seiner Mandantenbesuche in der LWL-Klinik M. Die allgemein gültigen Durchsuchungsregelungen der Klinik werden vom Betroffenen nicht als solche angegriffen, er begehrt auch nicht deren Aufhebung, sondern macht vielmehr geltend, dass ihm gegenüber – zumal als Rechtsanwalt – eine Rechtsgrundlage für etwaige Durchsuchungsmaßnahmen nicht bestehe.
Dieser Bewertung steht auch nicht die seitens des Verwaltungsgerichts Münster in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 04. Oktober 2011 entgegen; dort hat der Senat lediglich ausgeführt, dass der Rechtsweg gemäß der §§ 23 ff. EGGVG eröffnet wäre, wenn der seinerzeit Betroffene sich gegen den Bestand einer abstrakt-generellen Besuchsbeschränkung für Verteidiger als solche gewendet hätte. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Betroffene begehrt ausschließlich eine einzelfallbezogene Maßnahme betreffend seine Person, für welche das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff., 138 Abs. 3 StVollzG mit der Folge eröffnet ist, dass dieser Rechtsweg gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG vorliegend als der allein zulässige anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Begehren nicht die Rechtsstellung eines Untergebrachten, sondern des Betroffenen als Strafverteidiger betrifft, da auch Dritte in eigener Sache in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung antragsbefugt sein können, soweit sie in eigenen Rechten verletzt sind bzw. eigene Rechte geltend machen (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 33 m.w.N.).
Der Umstand dass der Senat gleichzeitig landesweit für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff. StVollzG zuständig ist, rechtfertigt keine andere Bewertung. Insoweit wird allerdings vorsorglich darauf hingewiesen, dass gemäß § 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Anfechtung entzogen sind.
Der erfolgten Weiterverweisung der Sache an das Landgericht Paderborn steht die Vorschrift des § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG nicht entgegen, da sich die Bindungswirkung im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses allein auf die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges, hier mithin der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, erstreckt (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 2 VAs 9/14, - 6 OBL 6/14 –, juris). Im Hinblick auf eine eventuelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm im Rahmen der durch die ordentlichen Gerichte ausgeübten Strafgerichtsbarkeit entfaltet der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Juli 2016 demgegenüber keine bindende Wirkung.
Von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten hat der Senat im Interesse einer Beschleunigung des weiteren Verfahrens abgesehen, da die nunmehr erfolgte Verweisung an das Landgericht Paderborn der im bisherigen Verfahren seitens des Antragsgegners vertretenen Rechtsauffassung und ebenso dem seitens des Betroffenen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hilfsweise vertretenen Standpunkt entspricht.
Die insoweit hilfsweise vertretene Auffassung ist nach Auffassung des Senats als Verweisungsantrag zu werten, auf welchen die Sache in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Landgericht Paderborn zu verweisen war. Diesem bleibt auch analog § 17 b Abs. 2 GVG eine Kostenentscheidung vorbehalten.