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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 137/20·02.03.2021

Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach EGGVG wegen Vollstreckungsfrage als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte am 23.12.2020 eine gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGGVG; der Antrag genügte den Begründungserfordernissen des §24 Abs.1 EGGVG nicht. Das Oberlandesgericht verwirft den Antrag als unzulässig wegen fehlender in sich verständlicher Sachverhaltsdarstellung und substantiierten Tatsachenvortrags. Soweit vorgetragen, wäre der Antrag auch unbegründet, da wegen der Schwere der Tat ein Absehen von weiterer Vollstreckung nach §456a StPO nicht geboten ist.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach EGGVG mangels hinreichender Begründung unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGGVG ist unzulässig, wenn er den Nachweis einer in sich verständlichen und schlüssigen Begründung i.S.v. §24 Abs.1 EGGVG nicht führt.

2

Zur Zulässigkeit eines EGGVG-Antrags gehört eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahme sowie die substantiierten Tatsachen hervorgehen, die bei Zutreffen eine Verletzung von Rechten ergeben würden.

3

Bei Verpflichtungsanträgen nach §23 Abs.2 EGGVG muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass ihm ein Rechtsanspruch auf die begehrte Maßnahme zusteht.

4

Bei besonders schwerwiegenden Taten kann das öffentliche Interesse an der Nachhaltigkeit der Strafvollstreckung ein Absehen von weiterer Vollstreckung nach §456a StPO entgegenstehen, sodass ein entsprechender Antrag unbegründet ist.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1 EGGVG§ 23 ff EGGVG§ 456a StPO§ 22 GNotKG§ 36 Abs. 3 GNotKG

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

Rubrum

1

Zusatz:

2

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Dezember 2020 ist bereits deshalb unzulässig, weil er den gesetzlichen Begründungserfordernissen des § 24 Abs. 1 EGGVG nicht genügt (vgl. hierzu z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2013 zu III- 1 VAs 120/12 sowie vom 08. August 2017 zu III-1 VAs 62/17 und vom 31. Oktober 2018 zu III-1 VAs 34/18).

3

Ein zulässiger Antrag nach den §§ 23 ff EGGVG erfordert eine aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhaltes, aus der die Art und das Datum der angefochtenen Maßnahme hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Betroffene gegen die Maßnahme wendet (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., EGGVG, Vorbem. zu § 23 Rn. 3 m.w.N.). Erforderlich ist insbesondere, dass der Betroffene substantiiert Tatsachen vorträgt, die, wenn sie zuträfen, eine Verletzung seiner Rechte ergäben. Handelt es sich um einen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG, muss der Betroffene zudem darlegen, dass er einen Rechtsanspruch auf die abgelehnte oder unterlassene Maßnahme hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04. Februar 2016 zu III-1 VAs 6-7/16 und vom 17. Mai 2013 zu III-1 VAs 44/13 - m.w.N.).

4

Diesen Anforderungen entspricht der am 29. Dezember 2020 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangene Antrag des Betroffenen vom 23. Dezember 2020 nicht, worauf der Betroffene bereits durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 04. Januar 2021 hingewiesen worden ist.

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Eine in sich verständliche Sachdarstellung bzw. Begründung ist in der Antragsschrift nicht enthalten. Darin ist lediglich ein Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Paderborn bezeichnet. Worum es in der Sache überhaupt geht, ist den Ausführungen in der Antragsschrift bereits nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.

6

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag nach Maßgabe der zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid sowie der gleichfalls zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 27. Januar 2021 und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 18. Januar 2021, welche dem Betroffenen jeweils bekannt gemacht worden sind, auch unbegründet gewesen wäre. Die Ausführungen des Betroffenen in seiner Gegenäußerung vom 11. Februar 2021 führen nicht zu einer anderen Entscheidung.

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Schon angesichts der Art und besonderen Schwere der im Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. März 2015 festgestellten Tat - der Betroffene hat seine damalige Lebensgefährtin aus unbegründeter Eifersucht mit hochkonzentrierter Schwefelsäure übergossen, was bei ihr massiv schmerzhafte und dauerhaft entstellende Verletzungen hervorgerufen hat - verbietet sich nach Auffassung des Senats im Hinblick auf das Vertrauen der Bevölkerung in die Nachhaltigkeit der Strafvollstreckung jegliches Absehen von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO, zumal der Betroffene bis heute eine Aufarbeitung der Tat und seiner darin zum Ausdruck gekommenen rücksichtslosen Einstellung von Forderungen gegenüber dem Psychologischen Dienst abhängig macht und sich (zunehmend) selbst in der Opferrolle geriert, wie sich (auch) eindrucksvoll aus seinen privatschriftlichen Eingaben im Rahmen des hiesigen Antragsverfahrens zeigt.