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Oberlandesgericht Hamm·1 VAs 126/95·24.01.1996

Antrag auf Akteneinsicht: Rechtsweg nach §23 EGGVG unzulässig

VerfahrensrechtStrafprozessrechtJustizverwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrt gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in ein Vernehmungsprotokoll. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Entscheidung des Vorsitzenden über Akteneinsicht eine richterliche Prozeßhandlung und kein Justizverwaltungsakt i.S. des §23 EGGVG ist. Folge: der EGGVG-Rechtsweg ist unzulässig; zuständig ist die Beschwerde nach §304 StPO bzw. der zuständige Strafsenat.

Ausgang: Antrag nach §23 EGGVG als unzulässig verworfen; Verweis an zuständiges Oberlandesgericht und Hinweis auf Beschwerde nach §304 StPO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung des Vorsitzenden eines Gerichts über die Gewährung von Akteneinsicht in ein bei Gericht vorhandenes Strafverfahren ist eine prozessleitende richterliche Entscheidung und kein Justizverwaltungsakt i.S.d. §23 EGGVG.

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Der Rechtsweg nach den §§23 ff. EGGVG kommt nicht in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme im Rahmen richterlicher Unabhängigkeit als Prozeßhandlung getroffen wurde.

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Mit dem Eingang der Akten bei Gericht gemäß §199 Abs. 2 StPO geht deren Verwaltung auf das Gericht über; Anträge an die Staatsanwaltschaft auf Gewährung von Akteneinsicht sind ab diesem Zeitpunkt erfolglos.

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Gegen eine richterliche Entscheidung über Akteneinsicht ist der Rechtsbehelf der Beschwerde nach §304 StPO gegeben; das Verfahren ist an den für die Beschwerde zuständigen Strafsenat zu verweisen.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO§ 23 ff. EGGVG§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 23 EGGVG§ 299 Abs. 2 ZPO§ 199 Abs. 2 StPO

Tenor

Der gewählte Rechtsweg ist unzulässig.

Die Sache wird an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.

Gründe

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In dem bei der Staatsanwaltschaft ... anhängigen Verfahren 612 Js 47/92, später 515/612 Js 1237/93 wurde der Betroffene als Beschuldigter vernommen. In der Folgezeit wurde das Verfahren gegen ihn gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt und führte im übrigen zu einem inzwischen bei der 17. großen Strafkammer des Landgerichts ... anhängigen Strafverfahren. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Ladung des Betroffenen zum Zweck seiner zeugenschaftlichen Vernehmung verfügt. Der Betroffene hat daraufhin über seinen Verfahrensbevollmächtigten die Staatsanwaltschaft ... ersucht, ihm Akteneinsicht in sein früheres Vernehmungsprotokoll zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft hat dies mit der Begründung abgelehnt, daß das Protokoll inzwischen Bestandteil des bei der Strafkammer anhängigen Verfahrens sei und deshalb der Vorsitzende der Strafkammer zur Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch berufen sei. Der nunmehr an den Vorsitzenden der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf gerichtete Antrag, ihm Akteneinsicht in sein Vernehmungsprotokoll zu gewähren oder entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen, lehnte der Vorsitzende mit der Begründung ab, daß der Betroffene in diesem Verfahren Zeuge und nicht Beschuldigter sei.

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Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §23 ff. EGGVG begehrt der Betroffene die Aufhebung der Verfügung des Vorsitzenden der 17. großen Strafkammer sowie seine Verpflichtung, ihm Akteneinsicht in das Vernehmungsprotokoll zu gewähren oder entsprechende Fotokopien zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise beantragt er weiterhin, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf anzuweisen, ihm Akteneinsicht in das Vernehmungsprotokoll zu gewähren oder gleichfalls entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen. Äußerst hilfsweise hat der Betroffene beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht ... - Strafsenat - zuständigkeitshalber zu verweisen.

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Nur der letztere Antrag auf Verweisung an das Oberlandesgericht ... - Strafsenat - hat Erfolg und führt zur Verweisung des Verfahrens gemäß §17 a Abs. 2 Satz 1 GVG.

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Der Präsident des Oberlandesgerichts ... hat zu den Hauptanträgen des Betroffenen u.a. folgendes ausgeführt:

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"Der Antrag ist unzulässig. Weder die angefochtene Verfügung vom 25.10.1995 noch die begehrte Verpflichtung des Vorsitzenden der 17. großen Strafkammer des Landgerichts ... stellen einen Justizverwaltungsakt i.S.v. §23 EGGVG dar.

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Gemäß §23 ff. EGGVG entscheidet das OLG über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten, insbesondere auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Nicht zu den Maßnahmen der Justizverwaltung gehören die Entscheidungen, die von dem Richter im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit getroffen werden (OLG Hamm, NJW 1968, 169). Die Überlassung von Fotokopien von Bestandteilen einer Strafakte stellt einen Unterfall der Gewährung von Akteneinsicht dar. Vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens hat der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts Anträge auf Akteneinsicht zu bescheiden, gleich ob sie von Verfahrensbeteiligten oder nicht am Verfahren Beteiligten gestellt werden (OLG Hamm, JMBl. NW 1977, 129; KK-Laufhütte, StPO, 3. Aufl., §147 Rzn. 20 u. 21). Der Vorsitzende trifft seine Entscheidung - anders als etwa der Vorstand des Gerichts nach §299 Abs. 2 ZPO - nicht als (weisungsabhängiges) Organ der Landesjustizverwaltung, sondern im Rahmen seiner Verfahrensleitung in richterlicher Unabhängigkeit und wird damit nicht als Vollzugsorgan der Justizverwaltung tätig (OLG Hamm, a.a.O.; Beschluß vom 23.03.1995 - 1 VAs 86/94; OLG Hamburg, NStZ 1982, 482; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §23 EGGVG Rz. 14). Die Entscheidung des Vorsitzenden über den Antrag eines am Verfahren Beteiligten wie eines nicht am Verfahren Beteiligten auf Akteneinsicht stellt somit eine Prozeßhandlung und keinen Justizverwaltungsakt dar. Der Rechtsweg nach den §§23 ff. EGGVG kommt mithin vorliegend nicht in Betracht. Etwas anderes läßt sich entgegen der Auffassung des Betroffenen auch dem in der Antragsschrift zitierten Beschluß des OLG Hamm (NJW 1984, 880) nicht entnehmen. Dieser Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der die Staatsanwaltschaft nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens die Gewährung von Akteneinsicht verweigerte, während hier der Vorsitzende einer Strafkammer in einem laufenden Strafverfahren ein Akteneinsichtsgesuch beschied."

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Dem tritt der Senat bei.

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Ergänzend ist anzumerken:

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Soweit der Betroffene weiterhin ausführt, er berufe sich - aus Anlaß der beabsichtigten Zeugenvernehmung - zur Begründung seines Gesuchs auf Akteneinsicht auf seine frühere Beschuldigteneigenschaft, und darauf, daß das gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, vermag dies seinen Anträgen - auch soweit sie sich gegen die Staatsanwaltschaft ... richten - gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

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Mit dem Eingang der Akten bei Gericht gem. §199 Abs. 2 StPO, geht ihre Verwaltung auf dieses über (KK-Freier, StPO, §199 RndNr. 2). Schon deshalb geht ein an die Staatsanwaltschaft gerichteter Antrag in diesem Verfahrensstadium fehl. Diese Konsequenz ist unabhängig davon, ob Aktenbestandteile frühere Mitbeschuldigte betreffen, gegen die das Verfahren eingestellt wurde. Sie bilden nunmehr eine Einheit und unterliegen auch in dieser Vollständigkeit dem möglichen Akteneinsichtsrecht eines Verteidigers nach §147 StPO. Schon daraus folgt, daß die Entscheidungsbefugnis über einen Antrag auf Akteneinsicht im Hinblick auf bestimmte Aktenbestandteile nicht unterschiedlich ausgestaltet sein kann.

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Die Frage, ob einem Dritten Akteneinsicht zu gewähren ist, berührt auch zumindest mittelbar die Interessen der Verfahrensbeteiligten. Es kann im Einzelfall von großem Interesse für den Angeklagten sein, daß ein Dritter, der als Zeuge in Betracht kommen könnte, den Akteninhalt vorher nicht in Erfahrung bringt. Ebenso wird es andererseits Fälle geben, in denen der Angeklagte ein erhebliches Interesse daran hat, daß ein Zeuge den genauen Inhalt der gesamten Akten kennt. Auch unter diesem Aspekt zeigt sich, daß die Entscheidung über die Akteneinsicht von dem Vorsitzenden des mit der Sache befaßten Gerichts am besten beurteilt werden kann, weil er die berechtigten Interessen aller Beteiligten kennt und eine Interessenabwägung vornehmen kann (vgl. OLG Hamm, JMBl. 1977 S. 129). Die Entscheidung des Vorsitzenden trifft dieser deshalb in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Sie ist kein Justizverwaltungsakt.

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Die angefochtene Entscheidung unterliegt vielmehr der Beschwerde gem. §304 StPO (vgl. OLG Hamm NJW 68, 169; MDR 77, 686; OLG Karlsruhe, Die Justiz 84, 108). Auf den hilfsweise gestellten Antrag des Betroffenen war das Verfahren deshalb an den für die Beschwerde zuständigen Strafsenat des OLG Hamm abzugeben (§17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).