Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGVG mangels Sachvortrag verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Löschung von Eintragungen im Bundeszentralregister und die Überwälzung der Verfahrenskosten auf den Bund. Das Oberlandesgericht verwirft den Antrag als unzulässig, da es an einem schlüssigen, den Mindestanforderungen des § 24 EGGVG entsprechenden Sachvortrag fehlt. Anlagenverweise ersetzen keinen konkreten Tatsachenvortrag. Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung erfolgen nach EGGVG/KostO.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen mangels schlüssigen Sachvortrags; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGVG ist nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die bei Zutreffen eine Rechtsverletzung begründen würden.
Die Anforderungen des Mindestinhalts nach § 24 EGGVG verlangen eine konkrete und schlüssige Sachdarstellung; bloße Verweise auf Anlagen ersetzen diesen Vortrag nicht.
Fehlt es am erforderlichen schlüssigen Sachvortrag, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Bei Verwerfung des Antrags trifft den Betroffenen die Kostenentscheidung; die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach §§ 30 EGGVG und 30 KostO.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Betroffene hat mit Schreiben vom 04.10.2012 beantragt:
„Im bürgerlichen Schiedsverfahren Herr y gegen D fordert C
1. Die Eintragungen in das Bundeszentralregister über Herrn y zu annulieren.
2. Die Kosten des Verfahrens auf Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.“
Es folgen Ausführungen zu Entscheidungen deutscher Gerichte, in denen „C“ nach Meinung des Betroffenen als Antragsteller akzeptiert worden ist und u.a. die Drohung gegenüber dem Senat mit der Todesstrafe, für den Fall, dass dieser „dem C ein Widerstand verwirkliche“.
Der Generalstaatsanwalt in Hamm beantragt,
den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Dem Antragsvorbringen fehle es an einer schlüssigen Sachdarstellung. Auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 12.10.2012, welche dem Betroffenen bekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.
Die Gegenerklärung des Betroffenen vom 07.11.2012, in der er u.a. rügt, dass er selbst und nicht „C“ als Antragsteller aufgeführt worden ist, lag vor. Der Erklärung sind u.a. Auszüge aus einer Stellungnahme des Ds aus einer früheren Justizverwaltungssache (III-1 VAs 117/10) beigefügt, nach der seinerzeit 8 Eintragungen gegen den Betroffenen vorlagen.
II.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23ff EGVG ist unzulässig.
Der Antrag genügt den an seinen Mindestinhalt zu stellenden Anforderungen nicht. Gem. § 24 Abs. 1 EGGVG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies erfordert die Anführung von Tatsachen, die, wenn sie zuträfen, die Rechtsverletzung ergäben (ständige Rechtsprechung des Senats; Meyer-Goßner Rdnr 1 zu § 24 EGGVG m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Bezugnahme auf Anlagen den notwendigen Sachvortrag nicht zu ersetzen vermag, ist dem Vorbringen des Antragsstellers nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Eintragung ihn weshalb in seinen Rechten verletzen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO, die Wertfestsetzung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30 KostO.