PKH-Antrag für EGGVG-Antrag zur Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, um die Vollstreckungsreihenfolge zugunsten einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu ändern. Zentral war, ob die Vorabvollstreckung einer Restfreiheitsstrafe rechtmäßig ist. Das OLG bejaht dies und verweist auf § 44b StVollstrO sowie therapeutische Erwägungen; daher fehlten hinreichende Erfolgsaussichten und PKH wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für EGGVG-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auf Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe Anwendung; PKH wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe(n) und Maßregelvollzug aus verschiedenen Erkenntnisverfahren bestimmt die Vollstreckungsbehörde die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 44b StVollstrO; die Maßregel wird grundsätzlich vor der Strafe vollzogen, es sei denn, der Zweck der Maßregel ist durch vorherigen Vollzug der Strafe leichter erreichbar.
Die Entscheidung für einen Vorwegvollzug der Strafe ist anhand der individuellen Umstände (Persönlichkeit des Täters, Länge der Freiheitsstrafe, notwendige Behandlung) zu treffen; gerechtfertigt ist Vorwegvollzug, wenn andernfalls der therapeutische Zweck des Maßregelvollzugs gefährdet würde.
Eine Maßregelvollzugszeit, die der Anrechnung auf eine ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe dienen würde, kann nicht ohne Weiteres auf eine separat widerrufene Restfreiheitsstrafe aus einem anderen Verfahren angerechnet werden; dies kann die Reihenfolge der Vollstreckung rechtfertigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 1987 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren
(46 VRs 560/87 StA Bielefeld) verurteilt worden. Nachdem er 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde er aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 1993 bedingt aus der Strafhaft entlassen und der Strafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Am 30. Juni 1997 hat das Landgericht Bielefeld den Betroffenen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Betroffene befand sich zur Zeit der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft.
Am 20. August 1997 wurde ein Aufnahmeersuchen an den Landschaftsverband X-M gerichtet. Der Betroffene befand sich zu diesem Zeitpunkt in "Organisationshaft" in der Justizvollzugsanstalt C-C2 I. Für das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie in M bestand zu jenem Zeitpunkt ein Aufnahmestop, der zur Zeit fortbesteht. Unter dem 22. September 1997 wurde ein entsprechender Bericht an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verfaßt.
Mit Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 21. August 1997 wurde aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Bielefeld
in dieser Sache die in dem Verfahren 46 VRs 560/87 - StA Bielefeld - bestehende Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich einer dort noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe von 935 Tagen widerrufen. Gegen jenen Widerrufsbeschluß legte der Betroffene fristgemäß sofortige Beschwerde ein.
Noch vor Entscheidung über die sofortige Beschwerde wurde in dem Verfahren 46 VRs 560/87 ein Sicherungshaftbefehl erlassen, woraufhin der Betroffene am 29. September 1997 aus der "Organisationshaft" in dieser Sache entlassen wurde, jedoch aufgrund des Sicherungshaftbefehls weiter in Haft in der Justizvollzugsanstalt C-C2 I verblieb. Mit Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 1997 wurde die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Widerrufsbeschluß des Landgerichts Bielefeld verworfen. Der Betroffene verbüßt seit dem 30. September 1997 bis zum 21. April 2000 die widerrufene Restfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 46 VRs 560/87. Erst danach ist die Verbüßung in der hiesigen Sache notiert.
Bereits mit Verfügung vom 17. September 1997 und damit nach Erlaß aber vor Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses aus dem Verfahren 46 VRs 560/87 wurde gemäß § 44 b Abs. 2 StVollstrO bestimmt, daß bei Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses in der Sache 46 VRs 560/87 die dortige Restfreiheitsstrafe vor der hiesigen Unterbringung zu vollstrecken ist.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene am 2. November 1998 Einwendungen erhoben. Diese wurden im wesentlichen damit begründet, daß die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bielefeld ermessensfehlerhaft gewesen sei. Die erhobenen Einwendungen wurden vom Generalstaatsanwalt in Hamm am 25. November 1998 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:
"Wie die Staatsanwaltschaft Bielefeld zutreffend ausgeführt hat, kann das Ziel des Maßregelvollzuges, den betreffenden Patienten bei erfolgreichem Verlauf der Therapie endgültig in Freiheit zu entlassen, nur erreicht werden, wenn nach dem Vollzug der Maßregel Strafen nicht mehr vollstreckt werden müssen. Dieses Ziel kann bei der gegebenen Sachlage aber nur durch die von Ihnen beanstandete Anordnung erreicht werden, weil der Vollzug der Maßregel auf die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 04.02.1987 nicht angerechnet werden kann.
Bei einer solchen Sachlage aber erscheint es sachgerecht, zunächst die Restfreiheitsstrafe zu vollstrecken (vgl. OLG Hamm, NStZ 1998, 430, 431), zumal es auch unter therapeutischen Gesichtspunkten nicht sachdienlich erscheint, wenn Ihr Mandant nach Abschluss des Maßregelvollzuges in jedem Falle noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte."
Der Betroffene hat mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23. Dezember 1998 Prozeßkostenhilfe für einen Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG beantragt. In dem Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG will er erreichen, daß unter Aufhebung der straf-
vollstreckungsrechtlichen Anordnung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 17. September 1997 in der Form des Bescheides des Generalstaatsanwalts vom 25. November 1998 die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift Bezug genommen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
Nach § 29 Abs. 3 EGGVG finden auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Danach kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Vorliegend bietet der beabsichtigte Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 1987 vor der Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Juni 1997 zu vollstrecken, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Für den hier gegebenen Fall des Zusammentreffens der Vollstreckung von Freiheitsstrafe(n) und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus verschiedenen Erkenntnisverfahren hat der Gesetzgeber eine Bestimmung der Reihenfolge nicht getroffen. Auch eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens aus § 67 Abs. 1 StGB ist nicht angängig, da die Verschiedenheit der tatsächlichen Sachverhalte eine Gleichbehandlung nicht rechtfertigt (Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1993 - 1 VAs 33/92 -). Nach § 44 b Abs. 2 StVollstrO wird die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel aus verschiedenen Urteilen von der Vollstreckungsbehörde bestimmt. Gemäß § 44 b Abs. 1 StVollstrO wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, es sei denn, daß der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Strafe oder eines Teiles davon leichter erreicht wird. Von diesem zutreffend erkannten rechtlichen Ausgangspunkt her ist die Vollstreckungsbehörde im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangt, daß der Zweck der im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Juni 1997 verhängten Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus durch die Vorabvollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Februar 1987 leichter erreicht wird.
Ob in Umkehrung der im Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vorwegvollzug der Strafe gerechtfertigt ist, hat die Vollstreckungsbehörde nach den individuellen Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der notwendigen Behandlung zu entscheiden. Die Prüfung hat darauf abzustellen, ob der Zweck der Maßregel leichter erreichbar ist, d.h. die Rehabilitation gefördert wird. Zweck der Maßregel ist, daß durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter die von ihm ausgehende Gefahr weiterer Taten abgewendet oder verringert wird. Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe, wenn der Entlassung in die Freiheit eine Behandlung nach § 63 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein nachfolgender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzuges wieder gefährden würde (BGH NJW 1986, 143; Beschluß des erkennenden Senats vom 21. Januar 1993
- 1 VAs 33/92 -; vom 4. März 1999 - 1 VAs 121/98 -; Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 7. Aufl., § 44 b Rdnr. 2). Angesichts dessen ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
Die Unterbringung, die in dem vorliegenden Strafverfahren auf die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen wäre, kann nicht auf die widerrufene Restfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 46 VRs 560/87 angerechnet werden, so daß bei vorrangiger Vollstreckung der Unterbringung der Betroffene auf jeden Fall vor Entlassung in die Freiheit zur Zeit noch ca. ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßen müßte. Alle Programme des Maßregelvollzuges zielen darauf ab, den Maßregelpatienten in Freiheit zu entlassen (Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, a.a.O., § 44 b Rdnr. 2). Die Entlassung aus dem Maßregelvollzug erfolgt mit begleitenden und stabilisierenden Maßnahmen. Müßte der Antragsteller bei erneuter Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach Abschluß einer erfolgreichen Maßnahme nach § 63 StGB noch ca. ein Jahr Haft verbüßen, so würde dies dem Zweck des Maßregelvollzuges zuwider laufen und den Therapieerfolg gefährden. Dies gilt vorliegend um so mehr, als nach dem Gutachten der Sachverständigen U der Betroffene an einer nur schwer behandelbaren Persönlichkeitsstörung leidet, die einer intensiven und umfassenden Behandlung bedarf. Demzufolge hätte der Antrag des Betroffenen auf Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge keinen Erfolg, so daß mangels Erfolgsaussicht der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückzuweisen war.