Antrag nach §§23 ff. EGGVG: Eintragung einer Geldstrafe ins Führungszeugnis bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt gerichtliche Entscheidung gegen die Eintragung einer Geldstrafe (50 Tagessätze) in sein Führungszeugnis. Die zentrale Frage ist, ob eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wegen früherer Eintragungen im Bundeszentralregister nicht aufzunehmen ist. Das OLG bestätigt die Zurückweisung: nach §32 Abs.2 Nr.5a BZRG ist die Eintragung zulässig, weil noch weitere Verurteilungen im BZR bestehen; Löschung/ Tilgung im BZR erfolgt erst nach längeren Fristen. Die Registerbehörde durfte sich auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft stützen; ohne offenkundigen Fehler ist die sachliche Richtigkeit nicht vor dem Gericht prüfbar.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§23 ff. EGGVG als unbegründet verworfen; Eintragung in das Führungszeugnis bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG nur dann nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen, wenn im Bundeszentralregister keine weiteren Verurteilungen eingetragen sind.
Die Nichtaufnahme einer Eintragung in ein Führungszeugnis (Führungszeugnisfreiheit) ist von der Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister zu unterscheiden; Löschung/Tilgung erfolgt nach den in §§ 46, 47 BZRG geregelten Fristen und kann über die Nichtaufnahmefrist hinaus bestehen bleiben.
In EGGVG-Mandaten ist die gerichtliche Entscheidung statthaft, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in ein Führungszeugnis bestritten werden; eine vorherige Ermessenentscheidung der Registerbehörde ist nicht Voraussetzung, wenn es um die Frage der rechtlichen Eintragungspflicht geht.
Die Registerbehörde darf sich bei der Eintragung in das Bundeszentralregister auf die der Behörde von der Staatsanwaltschaft übermittelten Mitteilungen stützen; das Verwaltungsgericht bzw. die Registerbehörde und der Senat dürfen die sachliche Richtigkeit der Eintragung nur prüfen, wenn die Mitteilung einen offenkundigen, ohne Aktenprüfung erkennbaren Fehler aufweist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Bundeszentralregister enthält hinsichtlich des Betroffenen folgende Eintragungen:
"1. 02.03.1995 AG Müllheim
(B1207) - 2 Ds 52/93 -
Rechtskräftig seit 04.09.1995
Datum der (letzten) Tat: 30.01.1993
Tatbezeichnung: Vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den
Straßenverkehr und Beleidigung
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, § 315b Abs. 1 Nr. 2, § 44,
§ 53
80 Tagessätze zu je 110 DM Geldstrafe
1 Monat Fahrverbot
- Nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzu-
nehmen -
2. 11.07.1996 Amtsgericht Hamburg
(K1101) - 1803 Js 227/96 (203-537/96) -
Rechtskräftig seit 03.08.1996
Datum der (letzten) Tat: 23.01.1996
Tatbezeichnung: Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges ohne
Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie vorsätzliches Führen eines
Kraftfahrzeuges
Angewendete Vorschriften: StGB § 44, § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 Nr. 1
60 Tagessätze zu je 110 DM Geldstrafe
1 Monat Fahrverbot
- Nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzu-
nehmen -
3. 15.06.1998 AG Kassel
(M1607) - 691 Js 12207.6/98 283 Ds -
Rechtskräftig seit 03.11.1998
Datum der (letzten) Tat: 05.09.1997
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Angewendete Vorschriften: StGB § 47, § 56, § 69, § 69a, StVG § 21
Abs. 1 Nr. 1
3 Monate Freiheitsstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 02.04.1999
Bewährungszeit 3 Jahre
Strafe erlassen mit Wirkung vom 29.01.2002
- Nicht in ein Führungszeugnis (für Private oder Behörden) aufzu-
nehmen -
4. 31.05.2007 Amtsgericht Frankfurt am Main
(M1201) - 938 Js 22472/07 913 B Cs -
Rechtskräftig seit 19.06.2007
Datum der (letzten) Tat: 30.04.2006
Tatbezeichnung: Betrug
Angewendete Vorschriften: StGB § 263, § 13
50 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe"
Am 7. September 2007 erteilte das Bundesamt für Justiz dem Betroffenen ein Führungszeugnis, in dem die oben unter der Ziffer 4 genannte Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen war. Der Betroffene hat dies mit Schreiben vom 11. November 2007 beanstandet und die Erteilung eines vermerkfreien Führungszeugnisses beantragt. Er ist der Auffassung, dass diese Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden dürfe, weil das Amtsgericht Frankfurt gegen ihn eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen verhängt habe.
Diesen Antrag hat das Bundesamt für Justiz mit Bescheid vom 28. November 2007 zurückgewiesen, weil ausser der Verurteilung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main auch noch die oben unter den Ziffern 1) – 3) genannten Verurteilungen im Bundeszentralregister eingetragen seien. In diesem Fall sei aber auch eine Verurtei-lung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen in ein Führungszeugnis aufzunehmen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG.
Zur Begründung führt er aus, ihm sei mitgeteilt worden, "dass die Vorverurteilungen gelöscht" seien und er sich "als unbestraft bezeichnen" dürfe. In der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main beigefügten Rechtsmittelbelehrung sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Geldstrafe nur dann in ein Führungszeugnis aufgenommen werde, wenn sie mehr als 90 Tagessätze betrage. Das sei hier aber nicht der Fall. Im übrigen sei der Strafbefehl auch nur deshalb rechtskräftig geworden, weil er es versäumt habe, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Er habe jetzt den Eindruck, "dass jede weitere Verurteilung eingetragen (werde), einmal vorbestraft, immer vorbestraft." Durch die Eintragung der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main sehe er sich doppelt bestraft und sei damit "ein vorbestrafter Mehrfachtäter. Die Chance, eine Arbeitsstelle zu erhalten, ist nahezu unmöglich".
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist statthaft. Ins-
besondere bedurfte es nicht der Durchführung des Beschwerdeverfahrens, weil der Betroffene keine – nach Ermessensgesichtspunkten zu treffende - Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 BZRG anstrebt, sondern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2007 in ein Führungszeugnis überhaupt bestreitet.
In der Sache bleibt der Antrag jedoch erfolglos. Das Bundesamt für Justiz hat den Antrag des Betroffenen auf Erteilung eines vermerkfreien Führungszeugnisses zu Recht zurückgewiesen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG ist eine Verurteilung, die eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zum Gegenstand hat, nur dann nicht in ein Führungszeug-nis aufzunehmen, wenn im Bundeszentralregister keine weitere Verurteilung eingetragen ist. Im Fall des Betroffenen ist diese Voraussetzung aber nicht gegeben.
Die oben unter 1) bis 3) genannten (früheren) Verurteilungen sind zwar wegen Ablaufs der dreijährigen Frist des § 34 Abs.1 Nr. 1a BZRG nicht mehr in ein Führungszeugnis aufzunehmen. Daraus folgt aber noch nicht die Tilgung dieser Eintragungen im Bundeszentralregister. Diese ist, da der Betroffene zwischen 1995 und dem 15.Juni 1998 dreimal rechtskräftig verurteilt wurde, gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG erst nach Ablauf von 10 Jahren vorzunehmen und zwar beginnend mit dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 15. Juni 1998 (§ 47 Abs. 3 S. 1 BZRG). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 31. Mai 2007 war diese zehnjährige Frist somit noch nicht abgelaufen. Das Bundesamt für Justiz hat deshalb die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu Recht in das dem Betroffenen erteilte Führungszeugnis aufgenommen, weil für ihn noch weitere Strafen im Bundeszentralregister eingetragen sind (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG). Das dem Betroffenen erteilte Führungszeugnis ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit dem Vorbringen des Betroffenen ausserdem noch zu entnehmen ist, dass er sich durch die Entscheidung des AG Frankfurt am Main zu Unrecht verurteilt sieht, kann er damit vor der Registerbehörde und auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG nicht gehört werden. Die sachliche Richtigkeit der im Bundeszentralregister vermerkten Eintragung ist allein von der vermittelnden Behörde – hier der Staatsanwaltschaft Frankfurt - zu verantworten, da weder der Registerbehörde noch dem Senat die Verfahrensakten vorgelegen haben. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn bereits die der Registerbehörde übersandte Mitteilung der Staatsanwaltschaft einen offensichtlichen Fehler aufgewiesen hätte, der ohne jede weitere sachliche Prüfung und ohne Kenntnis der Akten erkennbar wäre. An einem solchen Mangel leidet diese Mitteilung jedoch nicht. Sie erfüllt vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Bundeszentralregister.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.