Verlängerung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleichs durch Parteivereinbarung wirksam
KI-Zusammenfassung
In einem Familienverfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich über nachehelichen Unterhalt mit Widerrufsfrist bis 9.9.1986. Die Parteien einigten sich außergerichtlich auf Verlängerung bis 25.9.1986; der Antragsgegner widerrief fristgerecht am 23.9.1986. Das OLG hat das Urteil des AG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil eine solche Parteivereinbarung ohne gerichtliche Protokollierung wirksam ist.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Urteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da die außergerichtliche Fristverlängerung wirksam war und der Widerruf daher rechtzeitig erfolgte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Parteien können die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist durch einvernehmliche Parteivereinbarung vor deren Ablauf wirksam verlängern; es kommt keiner gerichtlichen Protokollierung zur Wirksamkeit der Verlängerung an.
Die Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleichs gehört zum sachlich-rechtlichen Inhalt des Vergleichs und hat vertraglichen Charakter.
Gegen die Versäumung einer in einem Prozeßvergleich vereinbarten Widerrufsfrist ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.
Hält ein Berufungsgericht den Widerruf eines Vergleichs für wirksam, ist Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Fortführung der Sachentscheidung möglich (entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, II F 139/85
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 9. Dezember 1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahaus einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs. Im Verbundverfahren waren anhängig Scheidung, Sorgerecht, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Über die Folgesache Unterhalt schlossen die Parteien im Termin vom 22.8.1986 einen Vergleich, wonach sich der Antragsgegner zur Zahlung einer Untenhaltsrente von mtl. 800,- DM an die Antragstellerin verpflichtete. Dem Antragsgegner wurde zugleich eine Widerrufsfrist bis zum 09.9.1986 eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 28.8.1986 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners dem Gericht mit, daß sich die Bevollmächtigten der Parteien geeinigt hätten, die Widerrufsfrist für den Antragsgegner bis zum 25.9.1986 zu verlängern. Durch Verbundurteil vom 12.9.1986 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für ein Kind geregelt und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 23.9.1986, eingegangen am 24.9.1986, hat der Antragsgegner den Vergleich vom 22.8.1986 widerrufen und um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten.
Er hat beantragt,
das Verfahren bezüglich der Folgesache Unterhalt fortzusetzen.
Die Antragstellerin hat hierzu keinen Antrag gestellt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht festgestellt, daß die Folgesache Unterhalt durch den Vergleich vom 22.8.1986 erledigt sei. Der vom Antragsgegner erklärte Widerruf sei unwirksam, weil er nach Ablauf der Widerrufsfrist eingegangen sei. Die von den Parteien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist hätte der gerichtlichen Protokollierung bedurft.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners. Er vertritt die Auffassung, das Gericht sei an die von den Parteien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist gebunden gewesen mit der Folge, daß der Vergleich wirksam widerrufen worden sei.
Er beantragt,
1) das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen,
2) hilfsweise, festzustellen, daß die Folgesache Unterhalt nicht durch Vergleichs vom 20.8.1986 erledigt sei,
3) weiterhin hilfsweise, die Klage abzuweisen
4) und weiterhin hilfsweise,
über die Scheidung, die elterliche Sorge und den Versorgungsausgleich nicht zu entscheiden, ohne daß gleichzeitig in der Folgesache Unterhalt entschieden wird.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet, das Amtsgericht habe zutreffend die Erledigung der Folgesache Unterhalt festgestellt. Der Widerruf des Vergleichs sei verspätet erfolgt, denn die Verlängerung der Widerrufsfrist sei ohne die erforderliche gerichtliche Protokollierung unwirksam.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Da die Parteien über die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 22.8.1986 streiten, ist von dem Prozeßgericht über dessen Beendigung zu befinden (vgl. BGHZ 87, 230; 86 188; 46, 277). Die Folgesache Unterhalt ist durch den Vergleich vom 22.8.1986 nicht beendet, denn der Antragsgegner hat den Vergleich - nach zulässiger Verlängerung der Widerrufsfrist - wirksam widerrufen. Das angefochtene Urteil, welches die Beendigung des Prozesses feststellt, muß daher aufgehoben werden. Der in der Folgesache Unterhalt ist durch Sachentscheidung fortzuführen.
1.
Maßgebend für die Entscheidung dieses Rechtsstreits war die Frage, ob die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne Mitwirkung des Gerichts allein durch Parteivereinbarung verlängert werden kann oder ob es hierfür einer gerichtlichen Protokollierung bedarf. Nach vorherrschender Meinung können die Parteien über die Widerrufsfrist beliebig verfügen, sie also auch vor deren Ablauf verlängern (KGJW 1930, 2801; BGH NJW 1974, 108; Baumbach-Hartmann, ZPO, 45. Auflage, Anmerkung 1 zu § 224; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Auflage, Anmerkung 1 zu § 224; Zöller-Stöber, ZPO, 15. Auflage, Randnummer 10 zu § 794; Stein-Jonas-Schuhmann, ZPO, Randziffer 5 zu § 224; Rosenberg-Schwab, ZPO, 14. Auflage, § 132 III 2 i; Bonin, Der Prozeßvergleich, Seite 50). Wieczorek (ZPO, § 794 C IV a 8) und Bergerfurth (NJW 1969, 1799) stellen darüber hinaus ausdrücklich klar, daß es zur Wirksamkeit einer derartigen Fristverlängerung keiner Mitwirkung des Gerichts bedürfe. Dieser Auffassung, die im Ergebnis wohl auch vom BGH (NJW 1974, 108 und bestätigt in NJW 1980, 1752) vertreten wird, schließt sich der Senat an; der Gegenmeinung (Verwaltungsgericht Hamburg, MDR 1982, 962 und Baumbach-Hartmann, a.a.O., Anmerkung 6 C Anhang zu § 307), die eine gerichtliche Protokollierung der Verlängerungsvereinbarung verlangt, kann nicht gefolgt werden:
a)
Die Widerrufsfrist hat vertraglichen Charakter, sie ist Gegenstand des sachlich-rechtlichen Vergleichsinhalts (BGH NJW 1967, 440 und Zöller-Stöber, a.a.O., Randziffer 10 zu § 794 mit weiteren Nachweisen). Die Gerichte haben nicht die Möglichkeit, die Widerrufsfrist vor deren Ablauf entweder von Amts wegen oder - etwa gemäß § 224 ZPO - auf Antrag der Parteien zu verlängern. Dieses Recht steht ausschließlich den Parteien zu (BGH NJW 1974, 107: Stein-Jonas-Münzberg, a.a.O., Fußnote 267 zu § 794 mit weiteren Nachweisen).
b)
Aus dem vertraglichen Charakter der Widerrufsfrist folgt ferner, daß gegen die Versäumung der in einem Prozeßvergleich vereinbarten Widerrufsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (BGH NJW .1974, 107; Baumbach-Hartmann, a.a.O., Anmerkung 3 B Anhang § 307 mit weiteren Nachweisen). Notwendiges Korrelat dieser Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß daher die freie Verfügbarkeit der Parteien über die Widerrufsfrist ohne gerichtliche Mitwirkung sein. Das Erfordernis einer gerichtlichen Protokollierung würde diese freie Verfügbarkeit in nicht hinnehmbarem Maße beschneiden. Denn die Parteien müssen die ursprüngliche Widerrufsfrist für die - zulässige - außergerichtliche Vereinbarung ihrer Verlängerung voll, d.h. bis zum letzten Tage, ausnützen können; dies wäre aber bei einem Erfordernis der gerichtlichen Protokollierung technisch undurchführbar.
c)
Auch unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Wirkung des Vergleiches ist eine gerichtliche Protokollierung der außergerichtlich vereinbarten Verlängerung nicht erforderlich. Nach der zu den Gerichtsakten angezeigten Vereinbarung der Fristverlängerung besteht hinsichtlich der prozeßerledigenden Wirkung des Vergleiches keine Rechtsunsicherheit. Die Frage, ob eine Anzeige zu den Gerichtsakten nach Fristablauf ausreicht, wenn die Vereinbarung rechtzeitig vorher getroffen war, kann hier offen bleiben.
2)
Die Parteien haben daher durch ihre Prozeßbevollmächtigten die ursprüngliche Widerrufsfrist (9. September) wirksam bis zum 25. September 1986 verlängert und dies vor Fristende dem Gericht angezeigt. Daraus folgt, daß der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 23.9.1986 den Vergleich vom 22.8.1986 wirksam widerrufen hat. Die Folgesache Unterhalt ist nicht beendet, das Amtsgericht hat jetzt in der Sache zu entscheiden. Hält nämlich, wie hier, erst das Berufungsgericht den Widerruf für wirksam, dann ist eine Zurückverweisung zulässig (vgl. Baumbach-Hartmann, a.a.O., Anmerkung 6 C Anhang zu § 307 unter Hinweis auf BAG NJW 1969, 2221). Von dieser Möglichkeit macht der Senat in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Gebrauch, weil das Amtsgericht zur Sache selbst noch nicht entschieden hat und den Parteien bei einer Sachentscheidung durch den Senat eine Instanz verloren ginge.