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Oberlandesgericht Hamm·1 UF 51/98·21.10.1998

Nachehelicher Krankheitsunterhalt: Teil-Erwerbsfähigkeit und Anrechnung fiktiver Einkünfte

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Berufungsverfahren über nachehelichen Unterhalt begehrte die geschiedene Ehefrau Krankheitsunterhalt, der Ehemann wandte u.a. fehlende Erwerbsobliegenheit und Einkommensansätze ein. Das OLG bejahte dem Grunde nach § 1572 BGB, sah die Ehefrau aber nur teilweise arbeitsunfähig und rechnete fiktive Einkünfte aus einer leichten, halbschichtigen Tätigkeit an. Bei der Bedarfsbemessung berücksichtigte es u.a. steuerfreie Zuschläge als Einkommen, den Wohnwert des im Eigentum des Ehemanns stehenden Hauses sowie nur eheprägende Rentenanteile. Zinsen wurden auf erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Antrag zugesprochen; im Übrigen erfolgte Teilabweisung.

Ausgang: Beide Berufungen führten nur teilweise zum Erfolg; Unterhalt wurde in reduzierter Höhe zugesprochen, im Übrigen Klage/ Rechtsmittel zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB setzt voraus, dass dem Unterhaltsberechtigten eine Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt nicht (voll) zugemutet werden kann; volle Erwerbsunfähigkeit ist vom Berechtigten zu beweisen.

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Ergibt die Beweisaufnahme lediglich eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, kann dem Unterhaltsberechtigten eine zumutbare leichte Tätigkeit jedenfalls im zeitlichen Umfang der verbleibenden Erwerbsfähigkeit als Erwerbsobliegenheit zugerechnet werden.

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Fiktive Einkünfte sind bedarfsmindernd anzurechnen, wenn eine konkret zumutbare Tätigkeit nach Art und Umfang möglich ist und keine persönlichen Umstände (Alter, fehlende Ausbildung/Erfahrung) ihrer Aufnahme entgegenstehen.

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Für die Bemessung des eheangemessenen Bedarfs sind solche Einkünfte bedarfsprägend, die bereits während der Ehe nachhaltig zuflossen; Rentenbestandteile, die erst infolge des Versorgungsausgleichs anlässlich der Scheidung entstehen, sind regelmäßig nicht eheprägend.

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Der objektive Wohnwert mietfreien Wohnens in einer im Eigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie ist als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen; maßgeblich ist die objektive Nutzungsmöglichkeit, nicht der tatsächliche Nutzungsumfang.

Relevante Normen
§ 1572 Nr. BGB§ 44 Abs. 2 SGB VI§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 523 ZPO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil des Amts-gerichts - Familiengericht - Halle/Westfalen, Aktenzeichen 5 a F 144/96 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, folgenden Unterhalt an die Klägerin zu zahlen:

1.

Unterhalt für die Zeit vom 26. Januar 1996 bis 30. April 1996 von DM 2.766,32 nebst 4 % Zinsen aus DM 175,14 ab dem 26. Januar 1996, jeweils weiteren DM 1.085,89 ab dem 03. Februar und 03. März 1996 und weiteren DM 419,00 ab dem 30. April 1996.

2.

Monatlich jeweils zum dritten Tage eines jeden Monats

a) DM 419,00 für Mai und Juni 1996

b) DM 415,00 für Juli bis Dezember 1996

c) DM 425,00 für Januar bis Juni 1997

d) DM 411,00 ab Juli 1997

nebst 4 % Zinsen ab jeweiliger Monatsfälligkeit.

Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufungen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 56 % und der Beklagte 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet, die der Klägerin nur, soweit jetzt erstmals die Verzinsung der geschuldeten Beträge verlangt wird.

2

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 1572 Nr. BGB, weil von ihr wegen Krankheit eine vollständige Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann. Aufgrund des im Rahmen des Rechtsstreits eingeholten fachinternistischen Gutachtens und des psychiatrisch-psychosomatischen Zusatzgutachtens steht fest, daß die Klägerin an einer neurotischen Depression sowie an einer Darmerkrankung, der Colitis Ulcerosa, leidet. Durch diese Erkrankungen, die im Rahmen des Rechtsstreites um den Trennungsunterhalt auch vom Amtsarzt der Stadt H bereits festgestellt wurden, ist die Klägerin daran gehindert, vollschichtig zu arbeiten. Das fachinternistische Gutachten kommt darüber hinaus aber zu dem Ergebnis, das eine schwerwiegende funktionelle Beeinträchtigung im Rahmen der Colitis Ulcerosa nicht feststellbar ist. Aus diesem Grund sei der Klägerin eine leichte Tätigkeit zumutbar, wenn eine Toilette stets erreichbar sei. Das psychiatrisch-psychosomatisch Zusatzgutachten führt aus, daß bei der Klägerin zwar eine durchgehende

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aggressive Stimmungslage mit subjektiver Antriebshemmung vor-

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läge, diese allerdings nicht den Charakter einer endogenen Depression trage. Danach sei der depressive Affekt bei entsprechender Willensanstrengung kontrollierbar, so daß die Klägerin unter einer begleitenden Psychotherapie durchaus noch Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne hohe Anforderungen an Verantwortung und seelische Belastbarkeit zumindest halbschichtig durchführen könne. Nach den eingeholten Gutachten ist der Klägerin damit der ihr obliegende Beweis, daß sie in vollem Umfange arbeitsunfähig ist, nicht gelungen. Weder durch ihre psychischen Probleme noch durch ihre körperliche Erkrankung ist die Klägerin danach daran gehindert, einfache Arbeiten wenigstens zeitweise auszuüben. Eine solche der Klägerin zumutbare Tätigkeit könnte beispielsweise in der stundenweise Ausübung von Putzarbeiten in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten zu sehen sein. Weder durch ihr Alter noch durch fehlende Berufsausbildung und Berufserfahrung ist die Klägerin daran gehindert, eine so geartete Arbeit aufzunehmen. Die Klägerin verfügt über eine gewisse Berufserfahrung, weil sie während der Ehe bereits 1 1/2 Jahre als Reinigungskraft gearbeitet hat. Eine darüber hinausgehende Ausbildung ist normalerweise nicht erforderlich. Das Alter der Klägerin mit jetzt 54 Jahren wirkt sich für diese Art der Tätigkeit auch nicht nachteilig aus. Den körperlichen Problemen der Klägerin wird dadurch Rechnung getragen, daß bei Putzarbeiten in Gebäuden üblicherweise Sanitärräume zur Verfügung stehen. Die psychische Belastung einer derartigen Arbeit kann von der Klägerin nach den Ausführungen im Gutachten und auch von dem Eindruck, den der Senat von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, verkraftet werden. Im Hinblick auf die im fachinternistischen Gutachten vorgetragenen Beeinträchtigungen der Klägerin genügt sie derzeit aber einer Erwerbsobliegenheit, wenn sie eine Tätigkeit in versicherungsfreien Bereich ausübt. Einkünfte in dieser Höhe können gemäß § 44 II SGB VI auch neben der Erwerbsunfähigkeitsrente erzielt werden, ohne da diese dadurch gemindert wird. Unter Berücksichtigung von entstehenden beruflichen Aufwendungen und möglicherweise gelegentlich auftretender Ausfallzeiten hält der Senat deshalb ein Einkommen der Klägerin von 500,00 DM für erzielbar. Dieses Einkommen ist, da nicht eheprägend, zu 6/7 auf ihren Bedarf anzurechnen.

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Der Bedarf der Klägerin errechnet sich aus dem Erwerbseinkommen des Beklagten, dem Wohnwert des von ihnen während der Ehe gemeinschaftlich bewohnten Hauses, den Pachteinkünften und der Erwerbsunfähigkeitsrente.

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Das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen des Beklagten liegt wesentlich höher, als auf den Steuerkarten angegeben, weil er im beträchtlichem Umfange steuerfreie Zuschläge zu seinem Gehalt erhält. Maßgebliche Größen sind daher für 1996 ein Betrag von 73.137,91 DM Gesamtbruttobezüge und für 1997 ein solcher von 74.318,03 DM. Unter Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung ergibt sich für 1996 ein Jahresnettoeinkommen von 42.008,80 DM und für 1997 ein solches von 42.293,02 DM. Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt dementsprechend 3.500,73 DM für 1996 und 3.524,42 DM für 1997. Davon abzuziehen ist die in den Beträgen enthaltene Reinigungspauschale von 35,00 DM monatlich. Der Beklagte hatte durch Überreichung entsprechender Belege nachgewiesen, daß seine tatsächlichen Reinigungskosten über den Beträgen der Pauschale liegen. Die Reinigungspauschale wirkt sich daher nicht einkommenserhöhend aus. Auf der anderen Seite war es auch nicht angemessen, einen weiteren Abzug von Reinigungskosten vom Gehalt des Beklagten vorzunehmen, weil die von ihn aufgeführten zu reinigenden Kleidungsstücke zum Teil auch privat genutzt werden, wie zum Beispiel T-Shirts.

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Außerdem waren abzuziehen die vermögenswirksamen Leistungen von 52,00 DM monatlich mit dem Nettobetrag, der 29,64 DM (57 %) beträgt. Es verbleiben 3.436,09 DM und 3.459,78 DM monatlich, die mit 6/7, also 2.945,22 DM für 1996 und 2.965,52 DM für 1997 als Einkommen des Beklagten beim eheangemessenen Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sind. Eine weitere Erhöhung dieses Betrages durch die an den Beklagten ausgezahlten Verpflegungszuschüsse in Höhe von 3 DM bzw. 4 DM täglich kommt nicht in Betracht, weil die Beträge so gering sind, daß von ersparten Aufwendungen nicht mehr geredet werden kann.

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Die finanziellen Verhältnisse der Parteien während der Ehe

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waren weiter dadurch geprägt, daß sie mietfrei in dem dem Beklagten gehörenden Haus wohnten. Dem Wohnwert setzt der Senat ebenso wie das Amtsgericht mit 1.000,00 DM netto monatlich an. Angesichts des noch nicht sehr hohen Alter des 1960 erbauten Hauses, der Größe des Grundstückes von 700 qm und der Wohnfläche von mindestens 150 qm ist ein solcher Mietpreis nach Kenntnis des Senates, die sich auf die Verhältnisse in T erstreckt, erzielbar. Dabei ist unerheblich, wieviel Zimmer im Haus der Beklagte tatsächlich nutzt. Entscheidend ist, daß er nicht gehindert ist, die gesamte Wohnung zu nutzten. In dem objektiven Wohnwert von 1.000,00 DM enthalten ist ein Betrag von 50,00 DM, den der Beklagte bei Vermietung der zweiten Garage erzielen könnte und den er sich bei Eigennutzung zurechnen lassen muß.

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Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte aus dem Erlös für den Verkauf eines Grundstücks nach Scheidung der Parteien Kapitaleinkünfte erzielt. Sollte dies so sein, waren diese Einkünfte jedenfalls nicht eheprägend.

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Dagegen ist neben den geringfügigen Pachteinnahmen der Klägerin die von ihr bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente bedarfsprägend. Sie erhält diese Rente bereits seit 1992, also seit mehr als 3 Jahren vor der Scheidung der Parteien. Die Rente wäre auch ohne die Trennung an sie ausgezahlt worden und damit bei weiterem Zusammenleben in das Gesamteinkommen eingeflossen. Da die Mindestwartezeit unabhängig von der Durchführung des Versorgungsausgleiches erfüllt war, war die Scheidung auch nicht Voraussetzung dafür, daß die Klägerin in den Genuß der Rente kommen konnte. Dagegen ist die aufgrund des Versorgungsausgleiches an die Klägerin gezahlte Rente nicht in die Bedarfsbemessung einzustellen. Sie wird nur aufgrund des anläßlich der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches ausgezahlt und ist daher nicht eheprägend.

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Daraus ergibt sich folgende Berechnung des Bedarfes der

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Klägerin:

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1996

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6/7 Einkommen des

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Beklagten = 2.945,22 DM

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zuzüglich 35,00 DM Garagenmiete

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zuzüglich 1.000,00 DM Wohnwert

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zuzüglich 1,80 DM Pachteinnahmen der Klägerin

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zuzüglich 351,13 Erwerbsunfähigkeitsrente

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(bis Juni 1996 349,51 DM)

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ergibt 4.333,15 DM (bis Juni 1996 4.331,53 DM).

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In Höhe der Hälfte dieser Beträge steht der Klägerin ein Unterhaltsanspruch zu, der danach bis Juni 1996 2.165,77 DM und ab Juli 1996 2.166,58 DM beträgt. Für 1997 erhöht sich der Anspruch aufgrund des geringfügig erhöhten Einkommens des Beklagten, welches zu einem eheangemessenen Gesamtdarf von 4.353,45 DM führt, auf 2.176,73 DM.

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Die Klägerin kann diesen Bedarf teilweise decken durch die von ihr bezogene Gesamtrente inklusive Erwerbsunfähigkeitsrente, von der ein Abzug von 113,28 DM nicht mehr vorzunehmen war, nachdem klargestellt worden ist, daß es sich um eine einmalige Zahlung handelte. Weiter anzurechnen ist der nicht eheprägende Wohnwertvorteil dafür, daß sie in einem zum Teil ihr gehörenden Haus mietfrei wohnt, der 300,00 DM beträgt. Von diesem Betrag waren keine Abzüge wegen der Bedienung von Krediten oder Ver-

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sicherungspolicen zu machen, weil die Klägerin auf das Bestreiten des Beklagten hin nicht nachgewiesen hat, daß sie solche Zahlungen leistet. Weiter bedarfsdeckend heranzuziehen sind die Pachteinnahmen und 6/7 des fiktiv zuzurechnenden Erwerbseinkommen 500,00 DM, also 428,57 DM. Ein Wertansatz für die kostenfrei Nutzung des Pkws unterbleibt hingegen. Hier handelt es sich um eine freiwillige Zuwendung der Mutter der Klägerin, die dem Beklagten nicht zugute kommen soll. Nach dem wechselseitigem Vorbringen kann man die Gestellung des Wagens auch nicht als Entgelt für Versorgungsleistungen ansehen, die die Klägerin ihrer Mutter gegenüber erbringt, weil zu Umfang und Wert solcher Versorgungsleistungen nichts vorgetragen ist.

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Insgesamt ergeben sich folgende verbleibende Unterhaltsan-

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sprüche der Klägerin:

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26. Januar bis 31. März 1996

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Bedarf 2.166,77 DM

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abzüglich 300,00 DM Mietvorteil

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abzüglich 349,51 DM Rente

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abzüglich 1,80 DM Pacht

33

abzüglich 428,57 DM fiktives Einkommen

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verbleiben 1.085,89 DM.

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April 1996 bis Juni 1996

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Bedarf 2.166,77 DM

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abzüglich 300,00 DM Mietvorteil

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abzüglich 1.016,00 DM Rente

39

abzüglich 1,80 DM Pacht

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abzüglich 428,57 DM Erwerbseinkommen

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verbleiben 419,40 DM.

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Juli 1996 bis Dezember 1996

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Bedarf 2.166,58 DM

44

abzüglich 300,00 DM Mietvorteil

45

abzüglich 1.021,66 DM Rente

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abzüglich 1,80 DM Pacht

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abzüglich 428,57 DM fiktives Einkommen

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verbleiben 414,55 DM

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Januar bis Juni 1997

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Bedarf 2.176,73 DM

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abzüglich 300,00 DM Mietvorteil

52

abzüglich 1.021,66 DM Rente

53

abzüglich 1,80 DM Pacht

54

abzüglich 428,57 DM fiktives Einkommen

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verbleiben 424,70 DM.

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Ab Juli 1997

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Bedarf 2.176,73 DM

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abzüglich 300,00 DM Mietvorteil

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abzüglich 1.035,14 DM Rente

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abzüglich 1,80 DM Pacht

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abzüglich 428,57 DM fiktives Einkommen

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verbleiben 411,22 DM.

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Für Januar 1996 wurde Unterhalt erst ab dem 26.01. geschuldet, weil an diesem Tag das verzugsbegründende Schreiben zuging. Es ergibt sich ein anteiliger Betrag von 175,14 DM für diesen Monat. Die monatlichen Unterhaltsbeträge sind jeweils auf oder abgerundet worden.

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Die ausgeurteilten Beträge waren gemäß §§ 284 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB zu verzinsen, nachdem die Klägerin in der zweiten Instanz zulässigerweise gemäß §§ 523 ZPO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO erstmals diesen Antrag gestellt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 2. Alterna-

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tive, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.