Ausbildungsunterhalt verwirkt wegen verschwiegenen BAB-Bezugs (versuchter Prozessbetrug)
KI-Zusammenfassung
Die volljährige Klägerin begehrte vom Vater Ausbildungsunterhalt während einer Ausbildung zur Arzthelferin. Streitig war insbesondere, ob der Anspruch nach § 1611 BGB verwirkt ist und inwieweit eigene Mittel bedarfsdeckend anzurechnen sind. Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil die Klägerin über lange Zeit den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 AFG und weitere Einnahmen verschwieg und dadurch einen vorsätzlichen, schädigungsgerichteten versuchten Prozessbetrug beging. Zudem entfiel ab Abbruch der Ausbildung der geltend gemachte Ausbildungsunterhalt.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage auf Ausbildungsunterhalt wegen Verwirkung (§ 1611 BGB) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterhaltsansprüche können nach § 1611 BGB verwirkt sein, wenn der Berechtigte im Unterhaltsprozess vorsätzlich und in Schädigungsabsicht wesentliche bedarfsrelevante Einkünfte verschweigt und dadurch einen versuchten Prozessbetrug begeht.
Für die Verwirkung nach § 1611 BGB ist eine Gesamtabwägung erforderlich; ein schwerwiegendes prozessuales Fehlverhalten kann weitere Unterhaltsleistungen grob unbillig erscheinen lassen.
Unberechtigte schwerwiegende Vorwürfe gegen den Unterhaltspflichtigen führen nicht zur Verwirkung, wenn sie krankheitsbedingt sind und deshalb das für § 1611 BGB erforderliche Verschuldensgewicht nicht erreichen.
Ausbildungsunterhalt setzt das Bestehen einer Ausbildung voraus; wird die Ausbildung abgebrochen, entfällt ein ausschließlich auf Ausbildungsunterhalt gestützter Anspruch für die Folgezeit.
Unterhaltsrechtlich unbeachtlich sind Bedarfssteigerungen, die auf unangemessen hohen Lebenshaltungskosten oder freiwillig übernommenen Verbindlichkeiten beruhen, soweit sie nicht dem angemessenen Bedarf in Ausbildung entsprechen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 34 F 1297/92
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Juli 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Bielefeld abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Sachverhalt:
Die 00.00.1968 geborene Klägerin ist das zweitjüngste von 6 ehelichen Kindern des Beklagten aus dessen vor etwa 10 Jahren geschiedener Ehe. Mit der zunächst als Stufenklage erhobenen Klage hat sie monatlichen Ausbildungsunterhalt von 446,80 DM ab 15. Juli 1992 verlangt. Nach mehreren jeweils krankheitsbedingt abgebrochenen beruflichen Anläufen habe sie nunmehr eine Ausbildung als Arzthelferin begonnen. Da sie einen eigenen Hausstand führe, habe sie einen Gesamtbedarf von 950,00 DM, den sie von ihrer Ausbildungsvergütung in Höhe von 643,20 DM unter Berücksichtigung ausbildungsbedingter Mehrkosten von monatlich 150,00 DM nur in Höhe von 503,20 DM decken könne. Ihre Mutter sei einkommenslos und daher nicht unterhaltspflichtig. Der Beklagte hält Unterhaltsansprüche für verwirkt, weil die Klägerin ihn unberechtigt des sexuellen Mißbrauchs in der Jugendzeit bezichtige, um ihn unter Druck zu setzen.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen V. in Höhe eines Teilbetrages von 170,00 DM monatlich stattgegeben, weil die Klägerin höhere Ausbildungskosten als 5 % der Ausbildungsvergütung von 643,20 DM nicht dargestellt habe und der danach verbleibende Restbedarf von 338,75 DM nur etwa hälftig vom Beklagten zu decken sei, weil auch die Mutter der Klägerin zum Unterhalt beitragen müsse. Dieser Unterhaltsanspruch sei nicht verwirkt, weil nach überzeugender Feststellung des Sachverständigen die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe sexuellen Mißbrauchs auf einer tiefgreifenden neurotischen Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert beruhten und daher nicht schuldhaft seien.
Gegen dieses Urteil richteten sich zunächst wechselseitige Berufungen der Parteien. Die Klägerin hat ihre Berufung, mit der sie zunächst die erstinstanzlichen Anträge verfolgt hat, vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen. Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage. Unterhaltsansprüche seien verwirkt, weil sie ihn unberechtigt und schuldhaft des sexuellen Mißbrauchs bezichtige und jetzt auch noch offenbar geworden sei, daß sie während der Gesamtzeit des Klageverfahrens neben der Ausbildungsvergütung noch Ausbildungsbeihilfe des Arbeitsamtes nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bezogen habe, die ihren Unterhaltsbedarf überwiegend abdeckten. Den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs habe sie erst nach Eintritt der Volljährigkeit erstmals erhoben, ohne ihn jemals hinreichend konkretisieren zu können. Sie wisse genau was sie tue und sei daher schuldfähig.
Die Frage nach der Schuldfähigkeit habe der Sachverständige V. nicht beantwortet, danach sei er auch nicht gefragt worden. Hierzu sei zumindest ein neues Gutachten erforderlich, weil mehrere sachverständige Zeugen bekunden könnten, daß die Klägerin genau wußte, was sie tat. Letztlich habe die Klägerin ihren Bedarf nicht belegt. Die vorgelegte Bescheinigung eines Einzelmonats reiche hierfür nicht aus.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihr Vorwurf, der Beklagte habe sie in der Jugend sexuell mißbraucht, sei berechtigt. Ihre psychischen Beschwerden, an denen sie noch heute leide, seien nach Bewertung ihrer Therapeuten typische Folgen dieser Mißbrauchserfahrungen. Die psychische Erkrankung habe ab 19.04.1994 zunächst zu einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung, in der Folgezeit zu einer weiteren stationären Behandlung und Ende 1994 schließlich zum erneuten völligen Abbruch der Ausbildung geführt, weil sie den Belastungen der Ausbildung nicht gewachsen sei. Ab Januar 1995 sei sie nicht mehr krankgeschrieben, sondern arbeitslos gemeldet.
Ihre Mutter könne zur Bedarfsdeckung nicht beitragen, weil diese ihren schwer pflegebedürftigen und blinden zweiten Ehemann versorgen müsse. Im übrigen erhöhe sich ihr erstinstanzlich auf 950,00 DM bezifferter Gesamtbedarf durch Krankenversicherungskosten von monatlich 61,43 DM. Ferner habe sie während der Ausbildungszeit monatlichen Mehrbedarf von mindestens 150,00 DM für eine Busfahrkarte, Bücher und Bekleidung gehabt. Daneben habe sie hohe Wohnungskosten und eine Kreditrate von monatlich 87,00 DM für einen von ihrem früheren Freund aufgenommenen (..)kredit abzutragen, der noch mit 4.000,00 DM valutiere. Ab Juni 1994 habe sie während der stationären Behandlung in der Klinik für Psychotherapie nur noch Krankengeld von monatlich 578,70 DM bezogen. Die vorher zusätzlich bezogene Ausbildungsbeihilfe des Arbeitsamtes habe sie nicht angegeben, weil ihr nicht klargewesen sei, daß diese nicht nur darlehensweise gewährt werde.
Entscheidungsgründe
Die nach Rücknahme der Berufung der Klägerin allein verbliebene Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
Denn die Klägerin hat Unterhaltsansprüche, soweit sie in einem Restbereich überhaupt noch bestanden, gemäß § 1611 BGB verwirkt. Zwar teilt auch der Senat die Bewertung des Amtsgerichts, daß die Vorwürfe sexuellen Mißbrauchs, auch wenn sie nach Feststellung des Sachverständigen unberechtigt sind, hier nicht zur Verwirkung führen, weil sie zweifellos auf einer tiefgreifenden neurotischen Persönlichkeitsstörung der Klägerin mit Krankheitswert beruhen und daher nicht das Verschuldensgewicht erreichen, das angesichts der Erkrankung der Klägerin für eine Verwirkung erforderlich wäre. Verwirkt sind Unterhaltsansprüche jedoch deshalb, weil die Klägerin sich eines langdauernden und schwerwiegenden versuchten Prozeßbetruges schuldig gemacht hat, soweit sie die bereits seit August 1992 gezahlte Berufsausbildungsbeihilfe des Arbeitsamtes nach § 40 AFG bis zur Aufdeckung durch den Senat verschwiegen hat.
1.
Die Klägerin hat während des langdauernden Gesamtverfahrens immer behauptet zur Deckung des auf 950,00 DM bezifferten Unterhaltsbedarfs nur Ausbildungsvergütung ihres Ausbilders zu beziehen, von der sie vorab 150,00 DM für ausbildungsbedingte Mehraufwendungen verwenden müsse. Entsprechend dieser Klagebegründung hat das amtsgerichtliche Urteil den Unterhaltsrestbedarf ermittelt, dabei jedoch die Ausbildungsmehrkosten auf nur 5 % der Ausbildungsvergütung gekürzt. Auch in der Begründung ihrer später zurückgenommenen Berufung hat sie den Bedarf noch nach diesem Bedarfsmodell berechnet und lediglich zusätzlichen Krankenvorsorgebedarf geltend gemacht. Erst nachdem der Senat mit Beschluß vom 13.11.1994 darauf hingewiesen hatte, daß sie ausweislich des im Prozeßkostenhilfeverfahren überreichten Sozialhilfebescheides neben der Ausbildungsvergütung noch sonstige, die Sozialhilfe mindernde Leistungen beziehe, die sie zu erläutern habe, hat sie durch Vorlage zahlreicher Bescheide des Arbeitsamtes belegt, daß sie neben der Ausbildungsvergütung Ausbildungsbeihilfe des Arbeitsamtes in folgender monatlicher Höhe bezogen hat:Von August 1992 bis Januar 1993 327,00 DM, ab Februar 1993 335,00 DM, ab August 1993 276,00 DM, ab Mai 1994 282,00 DM und im August 1994 223,00 DM. Darin enthalten sind, wie die Berechnungsbögen ausweisen, jeweils besondere Erstattungsbeträge (in wechselnder Höhe zwischen 67,20 DM und 53,50 DM für Ausbildungskosten). Hätte die Klägerin diese Ausbildungsbeihilfe sowie die in erster Instanz ebenfalls verschwiegene Zahlung eines 13. Monatsgehalts mitgeteilt, hätte schon das Amtsgericht in der Gesamtzeit zu einer vollen Deckung des noch auf 338,95 DM bezifferten Restbedarfs kommen müssen. Das für den Beklagten mit erheblichen, voraussichtlich uneinbringlichen Kosten verbundene Klage- und Berufungsverfahren wäre dann zum großen Teil, wahrscheinlich sogar ganz vermieden worden.
2.
Diese Täuschung - und damit den m it dem Prozeß verbundenen Kostenschaden un den versuchten Prozeßbetrug – hat die Klägerin nach Überzeugung des Senats vorsätzlich herbeigeführt. Soweit sie bei der Anhörung geäußert hat, ihr sei zunächst nur ein Darlehen angekündigt worden, sie habe daher nicht erkannt, daß sie diese Leistungen behalten dürfe, glaubt der Senat dies nicht. Denn die zahlreichen ihr zugegangenen Bescheide belegen für jeden Laien, daß nicht nur Darlehen, sondern eine abschließende Hilfe gewährt wurde. Es wäre auch nicht verständlich, daß die Klägerin sich mit einem ihre Zukunft belastenden Darlehen begnügt hätte, obwohl dieses die gewährte, von ihr nicht zurückzuzahlende Sozialhilfe schmälerte, wie allen vorgelegten Sozialhilfebescheiden zu entnehmen ist. Zudem zeigen Zahl und Art aller von ihr vorgelegten Hilfebescheide, daß sie mögliche Hilfsquellen aufmerksam und konsequent ausgeschöpft hat. Im Senatstermin wirkte sie insoweit verständig und orientiert. Es ist daher auszuschließen, daß sie die mögliche Bedeutung der Berufsausbildungsbeihilfe für ihre Unterhaltsansprüche nicht erkannt hat. Ihr Verhalten ist daher als eine in Schädigungsabsicht begangene vorsätzliche Täuschung und damit als versuchter Prozeßbetrug zu bewerten.
3 .
Der Prozeßbetrug führt unter Gesamtabwägung aller den Fall prägenden Umstände zur Verwirkung. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß die Klägerin trotz fortgeschrittenen Alters von nunmehr 26 Jahren bisher nach Feststellung des Sachverständigen V. krankheitsbedingt nicht in der Lage war, eine Berufsausbildung abzuschließen. Sie hatte jedoch in der Vergangenheit mit Ausbildungsvergütung, Ausbildungsförderung des Arbeitsamtes und Krankengeld so ausreichende Einkünfte, daß der Grundbedarf eines in Ausbildung stehenden Menschen im wesentlichen Umfange gedeckt war. Während der stationären Krankenhausbehandlung hatte sie zudem geringere Lebenshaltungskosten. Soweit sie (durch unangemessen hohe Wohnungskosten, Versicherungen und für ihren früheren Freund übernommene Darlehensschulden) erhöhten Bedarf geltend macht, ist dies unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil sie sich nach den Regeln des Unterhaltsrechts mit dem zu bescheiden hat, was auch anderen in Ausbildung stehenden Menschen zur Verfügung steht. Erhöhten Bedarf zur Krankenvorsorge hatte sie entgegen dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung nicht, weil sie während der gesamten Zeit sozialversichert war und die Sozialversicherungspflicht während des Krankengeldbezuges ruhte. Die Krankheit der Klägerin rechtfertigt keine mildere Bewertung des Verschuldensgewichts der Verfehlung. Anders als die unberechtigten Vorwürfe sexuellen Mißbrauchs steht der Prozeßbetrug nicht in einem innerem Verhältnis zu dem von den Sachverständigen festgestellten Persönlichkeitsstörungen, die sich in Selbstschädigungs- und Entwertungstendenzen und vehementen Vorwürfen gegenüber beiden Eltern ausgedrückt haben. Im Termin wirkte die Klägerin verständig. Der Senat ist daher überzeugt, daß Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit der Klägerin soweit vorhanden waren, daß der erhebliche Betrugsversuch weitere Unterhaltsrechte grob unbillig erscheinen läßt. Dabei war auch zu bedenken, daß schon die nach Feststellung des Sachverständigen unberechtigten Vorwürfe sexuellen Mißbrauchs jedenfalls aus der Sicht des Beklagten nur schwer erträglich waren und der zusätzlich hinzutretende Prozeßbetrug jedenfalls aus seiner subjektiven Sicht weitere Unterhaltsrechte der Klägerin als unerträglich erscheinen läßt.
Soweit der Unterhalt ab Januar 1995 betroffen ist, wäre die Klage im übrigen auch deshalb abzuweisen, weil mit der Klage nur Ausbildungsunterhalt geltend gemacht worden ist und dieser Anspruch nach Abbruch der Ausbildung entfallen ist. Ab Januar 1995 ist daher auch nicht feststellbar, daß die Klägerin neben
beantragtem, der Höhe nach unbelegten Arbeitslosengeld noch Unterhaltsbedarf hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 515 Abs. 3 ZPO.