Sorgerecht nach § 1671 BGB n.F.: Kontinuität und Bindungen zu Großeltern
KI-Zusammenfassung
Die Mutter begehrte nach der Scheidung die Übertragung der elterlichen Sorge sowie Kindesunterhalt. Das OLG Hamm bestätigte die Sorgerechtsübertragung auf den Vater, weil das Kind seit längerem im Haushalt der väterlichen Großeltern lebt und ein erneuter Wechsel seines Lebensmittelpunkts angesichts seiner bisherigen Beziehungsabbrüche dem Kindeswohl widerspräche. Die von der Mutter angeführten Verbesserungen beruhten überwiegend auf unsicheren Zukunftserwartungen. Den Unterhaltsantrag wies das Gericht ab, weil der Mutter ohne Sorgeberechtigung die Geltendmachungsbefugnis fehlte (§ 1623 BGB).
Ausgang: Berufung der Mutter gegen Sorgerechts- und Unterhaltsentscheidung zurückgewiesen; Sorgerecht verbleibt beim Vater.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 BGB n.F. ist maßgeblich, bei welchem Elternteil das Kindeswohl unter Abwägung von Betreuungsmöglichkeiten, Erziehungseignung, Bindungen, Kindeswillen und dem Kontinuitätsgrundsatz am besten gewahrt wird.
Bestehende, über längere Zeit gewachsene Bindungen eines Kindes zu tatsächlichen Betreuungspersonen (insbesondere Großeltern als zentrale Bezugspersonen) sind bei der Sorgerechtsregelung zu berücksichtigen; ihre absehbare Beeinträchtigung kann einem Sorgerechtswechsel entgegenstehen.
Ein häufiger Wechsel von Umfeld und Bezugspersonen kann kindliche Verunsicherung und Verhaltensauffälligkeiten fördern; bei bereits belasteten Kindern kann deshalb die Stabilität des bestehenden Lebensmittelpunkts den Ausschlag geben.
Stehen die für eine Sorgerechtsübertragung sprechenden Umstände überwiegend unter dem Vorbehalt künftiger, noch ungesicherter Lebens- und Betreuungsplanung, kann dies die Annahme einer „besseren Alternative“ zur bisherigen Betreuung ausschließen.
Macht ein Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, Kindesunterhalt geltend, kann der Antrag mangels Geltendmachungsbefugnis nach § 1623 BGB zurückzuweisen sein.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 8. Mai 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lübbecke wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Tatbestand
Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Amtsgericht die am 11.04.1974 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Gewalt über das am ... geborene Kind ... dem Vater zugesprochen. Den Antrag der Mutter, den Vater zu Unterhaltsleistungen für das Kind zu verurteilen, hat es abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie verlangt die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich und verfolgt den Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 140,- DM monatlich gegen den Antragsgegner weiter.
Die Antragstellerin ist ... Jahre alt, der Antragsgegner ... Jahre. Der Mann ist Malergeselle, die Frau nach einer abgebrochenen Lehre Taxifahrerin. Nach der Heirat wohnten die Parteien zunächst bei den Eltern des Antragsgegners. Nach einigen Jahren bezogen sie eine eigene Wohnung. Am 18.04.1978 zog die Antragstellerin unter Zurücklassung des Kindes aus. Der Antragsgegner kehrte daraufhin mit ... in die Wohnung seiner Eltern zurück. Diese betreuen seither das Kind.
Zur Begründung der Trennung hat die Antragstellerin vorgetragen, der Antragsgegner habe im Übermaß dem Alkohol zugesprochen. Dieser bestreitet das und führt zur Begründung der Trennung an, die Antragstellerin habe um jeder. Preis frei sein wollen. Im Scheidungsantrag vom 25.01.1979 schlug die Antragstellerin vor, die elterliche Gewalt dem Antragsgegner zu übertragen wurde vorher schon eine Korrespondenz geführt. Im Rahmen derselben erklärte sie sich bereit, das Kind dem Mann zu überlassen, wenn er sie von Unterhaltsansprüchen des Kindes freistelle. Mit Schriftsatz vom 06.03.1979 lehnte der Mann diesen Wunsch ab. Und verlangte mit Schriftsatz vom 28.03.1979 205,- DM monatlich Unterhalt für das Kind. Mit Schriftsatz vom 05.04.1979 begehrte die Antragstellerin, die seit März 1979 ganztägig als Taxifahrerin arbeitet, die elterliche Sorge nunmehr für sich.
In einem Verfahren nach § 1672 BGB wurde die elterliche Gewalt durch Beschluß vom 19.09.1978 dem Vater übertragen. Das Kind wird seither weitgehend von den Großeltern, insbesondere der Großmutter, betreut. Diese ist ... Jahre alt und dazu in der Lage. Die Mutter besucht das Kind und hatte es auch in den Ferien bei sich.
Die Antragstellerin verweist zur Begründung ihres Antrages auf Übertragung der elterlichen Sorge insbesondere darauf hin, die Verhältnisse hätten sich gegenüber 1978 erheblich geändert. Sie sei reifer geworden. Sie habe inzwischen den Zeugen Kaschube kennengelernt, den sie heiraten wolle. Man werde eine Wohnung im Hause ihrer künftigen Schwiegereltern beziehen. Dort stehe ein geräumiges Kinderzimmer für das Kind zur Verfügung. Im Falle der Übertragung der elterlichen Sorge werde sie ihre Berufstätigkeit aufgeben. Herr ... sei Fahrer eines Krankenwagens im öffentlichen Dienst und allein zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus seinem Verdienst in der Lage. Sie verfüge über die besseren emotionalen Beziehungen zu dem Kind. Auch Herr ... verstehe sich gut mit ihm.
Der Antragsgegner verweist darauf, daß auch er wieder heiraten wolle, und zwar die ... jährige Verwaltungsangestellte .... Des Kind sei schon während der Ehe oft bei seiner Eltern gewesen und fühle sich dort wohl. Nach dem ständigen Aufenthaltswechseln brauche es Geborgenheit und die bisherige Umwelt. Er selbst und seine Freundin befaßten sich insbesondere an den Wochenenden mit dem Kind. Er habe inzwischen die Arbeitsstelle gewechselt, um nicht mehr soviel Überstunden leisten zu müssen und für das Kind bereits in den späten Nachmittagsstunden zur Verfügung zu stehen. Die Antragstellerin komme für die Übertragung der elterlichen Sorge nicht in Frage. Sie sei während der Ehe weggelaufen und habe das Kind ihm Überlassen. Nur weil er sie nicht von den Unterhaltsansprüchen freigestellt habe, fordere sie nun die elterliche Gewalt für sich.
Der Senat hat ein Gutachten der Dipl-Psychologin ... eingeholt. Auf das Gutachten vom 24.09.1979 Bl. 103 ff. d.A. wird Bezug genommen. Außerdem sind im Termin vom 22.01.1980 außer den Parteien die Zeugen ... und Fräulein ... vernommen worden.
Die Zeugin ... Jahre alt, wohnhaft in ... nach Belehrung aussagebereit, hat bekundet, ... sei im kommenden März 2 Jahre bei ihr. Das Kind sei mit nur wenig Kleidung angekommen. Es sei von dem Sohn gebracht worden, weil die Mutter habe ausziehen wollen. Im April sei dies dann auch geschehen. Im Mai 1978 habe sie bei ihr angerufen und sich nach dem Kind erkundigt. Sie - die Zeugin - habe gefragt, ob sie mit dem Kind nicht zu ihren Eltern ziehen wolle, dann habe sie doch das Kind bei sich. Darauf habe die Antragstellerin erwidert, sie wolle mit dem Kind nichts zu tun haben, sie wolle frei sein. Sie - die Zeugin - sei zur weiteren Versorgung des Kindes bereit. Der Antragsgegner kümmere sich um das Kind, wenn er von der Arbeit komme.
Der Zeuge ... Jahre alt aus Espelkamp, hat ausgesagt, er kenne die Antragstellerin seit etwa 1 1/2 Jahren. Er wolle sie heiraten. Hierüber sei man sich seit gut einem Jahr, also etwas vor Weihnachten 1978 einig geworden. Er habe ein gutes Verhältnis zu ... derzeit verdiene er zwischen 1.400 und 1.600,- DM. Eine Wohnung im Haus seiner Eltern stehe zur Verfügung.
Die Zeugin ... Jahre alt aus ... hat bekundet, sie kenne den Antragsgegner seit etwa 1 1/2 Jahren. Man wolle in 1 bis 2 Jahren heiraten. Vorerst wolle sie berufstätig bleiben. Sie habe ein gutes Verhältnis zu dem Kind und sei zusammen mit dem Antragsgegner jedes Wochenende mit dem Kind zusammen.
Die Sachverständige ... hat ihr Gutachten erläutert. U.a. hat sie ausgeführt, es basiere darauf, daß die Angaben der Mutter über ihre zukünftigen Pläne bezüglich Heirat und Berufsaufgabe stimmten. Besonders überzeugend habe die Übergabeszene auf sie gewirkt. Das Kind habe sich nach dem Verlassen von Großmutter und Vater sofort der Mutter zugewandt und alles Vorherige sei vergessen gewesen. Es habe die Mutter voll in Beschlag genommen und offensichtlich gute emotionale Beziehungen zu ihr. Der Grund für die Änderung des an sich zufriedenstellenden gegenwärtigen Zustandes sei der Erziehungsstil der Großeltern. Es werde dort zu sehr auf das Kind eingegangen. Es werde zu wichtig genommen, man sei insgesamt, wie bei einer Großmuttererziehung üblich, zu nachsichtig. Das Kind habe zum Vater nicht so enge Beziehungen wie zur Mutter, wohl aber zur Großmutter und zum Großvater. Ein Abbruch der Beziehungen zu diesen müsse nicht durch den Umzug zur Mutter herbeigeführt werden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Die elterliche Sorge für das Kind ist nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts dem Vater zu übertreten. Diese Regelung entspricht im Sinne des § 1671 II BGB n.F. dem Kindeswohl an besten.
Das Kindeswohl gebietet die Übertragung des Sorgerechts auf derjenigen Elternteil, bei dem das Kind infolge der dort gegebenen Möglichkeiten der persönlicher. Betreuung, der erzieherischer.
Fähigkeiten sowie sonstiger äußerer, seelischer und geistiger Gegebenheiten am besten gefördert werden kann, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung bestehender Bindungen (§ 1671 II BGB n.F.), des Kindeswillen (§ 1671 III n.F.) und insbesondere unter Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichförmigkeit der Erziehung (Kontinuitätsgrundsatz). Liegen diese Voraussetzungen, was häufig der Fall ist, nicht sämtlich in der Person eines Elternteils vor, so sind bei beiden vorhandene Fähigkeiten und Gegebenheiten gegeneinander abzuwägen und der Regelung der Vorzug zu geben, bei der das Kindeswohl am ehesten gewahrt erscheint. Eine optimale Lösung wird sich dabei kaum finden lassen, weil die mit der Trennung der Eltern verbundenen Umwälzung das Kind in den meisten Fällen in eine Krise stürzen.
Hiervon ausgehend, ist festzustellen, daß ... seit nahezu 2 Jahren beim Vater lebt und dort im Haushalt von dessen Eltern aufwächst. Demzufolge sind, da der Vater sich bisher während der Woche wegen seiner Berufstätigkeit kaum dem Kinde widmen könnte, die Großeltern, und zwar besonders die Großmutter, zentrale Bezugspersonen des Kindes. Die emotionalen Beziehungen des Vaters treten demgegenüber in den Hintergrund.
Der Senat ist mit der Sachverständigen Dipl.-Psych. ... der Ansicht, daß der gegenwärtige Zustand des Kindes, was die Versorgung, aber auch geistige und seelische Betreuung und Förderung betrifft, zufriedenstellend ist. Die Sachverständige wünscht gleichwohl, diesen Zustand zu verändern. Sie fürchtet, daß das Kind auf Dauer durch die sog. Großmutter-Erziehung leidet. Der Erziehungsstil eines altersmäßig zwei Generationen weiteren Menschen wird - insoweit stimmt der Senat der Sachverständigen zu - im allgemeinen durch zu große Nachsichtigkeit, Besorgtheit und durch allzu großes Eingehen auf das Kind gekennzeichnet, mit den Folgen der sog. over protection. Bei Vorhanden sein einer besseren Alternative wird daher einer Regelung, die zu einer Erziehung des Kindes durch, die Großeltern führt, nicht der Vorzug zu geben sein.
Eine bessere Alternative steht hier jedoch zumindest gegenwärtig nicht zur Verfügung. Es mag zutreffen, daß der Vater die Möglichkeiten, starke emotionale Bindungen zu dem bei ihm befindlichen Kind aufzubauen, nicht genutzt hat oder nicht nutzen konnte. Auf diese Weise mag die Mutter darin sogar einen Vorsprung vor ihm erlangt haben. Bei Erteilung der elterlichen Sorge an den Vater bleiben jedoch die aufgezeigten starken Beziehungen des Kindes zu den Großeltern, besonders der Großmutter, erhalten. Auch derartige Bindungen sind, wie aus § 1671 II BGB n.F. folgt, bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Sachverständigen, daß bei überwechseln des Kindes zur Mutter kein Abbruch der Bindungen an die Großeltern zu befürchten wäre. Abgesehen davon, daß der. Großeltern schon aus Rechtsgründen ein Umgangsrecht gem. § 1634 BGB nicht zusteht, bilden den Lebensmittelpunkt des Kindes die neuen Betreuungspersonen. Diejenigen, die dort keinen Platz haben, treten erfahrungsgemäß in den Hintergrund. Dies entspricht auch der gesetzlich vorgesehenen Regelung. Die elterliche Sorge kann, wie § 1671 IV Satz 1 BGB n.F. ausdrücklich bestimmt, nur einem Elternteil zustehen. Zu ihm soll das Kind seine zentrale Bindungen entwickeln. Dem Nichtsorgeberechtigten verbleibt lediglich ein Umgangsrecht. Dies ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur darauf beschränkt, sich von der Entwicklung des Kindes zu überzeugen und die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten. Der oft - auch von psychologischen Sachverständigen - praktizierte Kompromiß eines ausgedehnten Besuchsrechts - in der Hoffnung, bestehende Bindungen nicht zum Erliegen kommen zu lassen, führt erfahrungsgemäß häufig zur Verunsicherung des Kindes. Dies weiß am Ende gar nicht mehr, wo es hingehört. Nur zu häufig gerät es dabei noch zwischen die Fronten nachehelicher Konflikte der Eltern. Im Ergebnis worden daher bestehende Bindungen an den einen Elternteil durch die Übertragung des Sorgerechts auf den anderen weitgehend beeinträchtigt oder abgebrochen.
Den hiernach bei Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter unvermeidbar erscheinenden weitgehenden Abbruch der Bindungen zur Großmutter hält der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Sachverständigen nicht für vertretbar, ... hat in den ersten 4 Jahren seines Lebens einen überdurchschnittlich großen Wechsel seiner Umwelt und seiner Bezugspersonen hinnehmen müssen. So hat er die ersten Jahre mit seinen Eltern im Hause der Großeltern gelebt und wurde dort in erheblichem Maße von der Großmutter mitbetreut. Im Jahre 1977 bezogen die Eheleute eine eigene Wohnung, was zur erheblichen Einschränkung der Beziehungen zur bisherigen Betreuungsperson führte. Im Jahre 1978 dann erfolgte der erneute Wechsel zur Großmutter unter Einschränkung der Beziehungen zur Mutter. Es kann kein Zweifel bestehen, daß diese häufigen Veränderungen eine wesentliche Ursache für die von der Großmutter geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes wie Stottern und nächtliche Angstgefühle sind. Derartige Auffälligkeiten sind nach Eingewöhnung in den Haushalt der Großeltern immer seltener geworden und treten jetzt erst offenbar wieder auf, nachdem die Sorgerechtsentscheidung akut wird. Ein erneuter Wechsel zum gegenwärtigen Zeitpunkt führt zu neuerlicher Verunsicherung und Beunruhigung des Kindes. Es mag zutreffen, daß ... obwohl er die Mutter nur zweimal im Monat sieht, recht guten Kontakt zu ihr hat. Dieser Umstand gebietet aber derzeit nicht den Abbruch der Bindungen von mindestens gleich starker Qualität zur Großmutter. Die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung gerade der Beziehungen zur Betreuungsperson wird in neuerer Zeit in besonderem Maße im Rahmen der Problematik der sog. faktischen Elternschaft herausgestellt (vgl. Hassenstein: Faktische Elternschaft, Sonderdruck aus Jahrgang 2, 1977, Familiendynamik, interdisziplinäre Zeitung für Praxis und Forschung, mit weiteren Nachweisen).
Die Gutachterin berücksichtigt nach Auffassung des Senats außerdem zu wenig den Wechsel des sozialen Umfelds, den die Änderung des gegenwärtigen Zustandes mit sich bringen würde. Es ist aber allgemein anerkannt, daß gerade bis zum 6. oder 7. Lebensjahr, worauf die Kinderärztin ... in ihrer Stellungnahme von 01.12.1979 zu Recht hinweist, nicht die zentrale Bezugspersonen und obendrein das gesamte soziale Umfeld zu häufig wechseln sollte. Das gilt gerade bei diesem in der Vergangenheit bereits geschädigten Jungen. Die aufgezeigten Probleme einer Großmuttererziehung stehen derzeit nicht in einer Weise im Vordergrund, daß sie einen solchen einschneidenden Wechsel erforderlich machten.
Hinzukommt, daß die Argumente zugunsten der Mutter weitgehend auf Erwartungen bezüglich ihres künftigen Verhaltens beruhen. Sie hat, wenn auch im Rahmen einer Ehekrise, das Kind bereits einmal im Stich gelassen. Noch Anfang 1979 hat sie erklärt, auf das Kind bei Freistellung von den Unterhaltsleistungen verzichten zu wollen, obwohl sie und der Zeuge ... bereits damals eine Eheschließung beabsichtigten. Erst unmittelbar nach Aufforderung zur Unterhaltszahlung hat sie Anspruch auf die elterliche Sorge erhoben. Heute führt sie an, sie habe sich geändert und sei reifer geworden. Ob dies alles zutrifft, ist ungewiß. Das gilt insbesondere auch bezüglich der von ihr behaupteten Absicht, ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Dieser Umstand ist aber für die Zuerkennung des Sorgerechts von grundlegender Bedeutung, weil das Kind sonst nur von einer Großmuttererziehung zur anderen überwechselt.
Sofern sich die Verhältnisse auf seiten der Mutter in Zukunft stabilisieren und andererseits das Kind nicht demnächst in eine zu gründende Familie des Vaters integriert wird, muß allerdings die Sorgerechtsentscheidung etwa um die Zeit der Schuleinführung des Kindes überprüft werden. Bis dahin hat es jedoch beim Gegenwärtigen Zustand zu verbleiben.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch des Kindes ist gleichfalls zurückzuweisen, da ihr gem. 1623 BGB die Befugnis zur Geltendmachung fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 131 KO, 13 a FGG.