Änderung des Verbundurteils: Versorgungsausgleich durch Rentensplitting angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm hat auf Beschwerden hin den Versorgungsausgleich im Verbundurteil ergänzt und konkret ausgeführte Rentenanwartschaften von den Konten des Antragstellers auf die der Antragsgegnerin übertragen. Nach Vorlage fehlender Auskünfte konnte der Ausgleich gemäß §§ 1587, 1587a, 1567b BGB sowie VAHRG durchgeführt werden. Die Übertragung erfolgte als Rentensplitting und ergänzendes Splitting; Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet.
Ausgang: Beschwerden gegen die fehlende Regelung des Versorgungsausgleichs teilweise stattgegeben; Versorgungsausgleich durch Rentensplitting und erweitertes Splitting angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1587 Abs. 1 und 2 BGB sind während der Ehe erworbene Versorgungsanwartschaften auszugleichen.
Bei betrieblichen Anwartschaften mit Beginn oder Ende außerhalb der Ehezeit ist der auf die Ehezeit entfallende Anteil durch das Verhältnis der während der Ehezeit zurückgelegten Betriebsmonate zur gesamten Betriebsdauer zu ermitteln.
Der Versorgungsausgleich erfolgt grundsätzlich durch Rentensplitting (§ 1567b Abs. 1 BGB); verbleibende kleinere Differenzen können nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting ausgeglichen werden.
Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind gemäß § 1587b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Beschwerden nach § 621e ZPO gegen die Nichtregelung des Versorgungsausgleichs sind zulässig und begründet, wenn die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte vorgelegt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Halle, 5 a F 550/01
Tenor
Auf die Beschwerden wird das eingangs genannte Verbundurteil in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Vom Versicherungskonto Nr. ########### des Antragstellers bei der Lan-des¬versicherungsanstalt Westfalen werden auf das Versicherungskonto Nr. ########## der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 274,17 €, bezogen auf den 31.10.2001, übertragen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ########### des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen auf das Versicherungskonto Nr. ############# der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Rentenanwartschaften von monatlich 6,86 €, bezogen auf den 31.10.2001, übertragen.
Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 3.372,36 €.
Gründe
Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Amtsgericht die am 15.06.1979 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich nicht geregelt, da die Antragsgegnerin, die vermutlich ausgleichsberechtigt sei, ihr Rentenkonto bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen nicht aufgeklärt habe.
Dagegen wenden sich die Landesversicherungsanstalt Westfalen und die Antragsgegnerin mit ihren befristeten Beschwerden. Die Antragsgegnerin hat die fehlenden Anträge zur Klärung ihres Versicherungskontos gestellt. Die Landesversicherungsanstalt Westfalen hat die noch fehlende vollständige Auskunft über die von der Antragsgegnerin in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften am 13.11.2003 erteilen können.
Die Beschwerden sind nach § 621 e ZPO zulässig. Sie sind auch in der Sache begründet.
Gem. § 1587 Abs. 1, 2 BGB hat ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften stattzufinden, der nunmehr – nach Vorlage der noch fehlenden Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen – durchgeführt werden kann.
Da die Eheleute am 15. Juni 1979 geheiratet haben, und da der Scheidungsantrag am 5. November 2001 zugestellt worden ist, dauerte die Ehezeit vom 1. Juni 1979 bis zum 31. Oktober 2001.
Der Antragsteller hat nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 23. Januar 2002 in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 794,25 € erworben.
Er hat außerdem nach der Auskunft der Firma Q2 und Q GmbH & Co. vom 13.12.2001 während der Ehezeit zusätzlich Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Höhe von jährlich 1.483,80 DM = 758,65 € (= monatlich 63,22 €) erworben.
Der Betrag ist noch nicht auf die Ehezeit umgerechnet. Die Anwartschaft beruht auf einer Betriebszugehörigkeit seit dem 1. August 1975. Die Betriebszugehörigkeit dauert an. Es ist eine lebenslange Alters- und Invaliditätsversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt.
Diese Anwartschaft des Antragstellers ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB auf die Ehezeit umzurechnen, indem der Betrag von 63,22 € mit der Zahl der Monate der Betriebsdauer während der Ehe multipliziert und der erlangte Wert durch die Zahl der Monate der gesamten Betriebsdauer geteilt wird. Für den Antragsteller ist eine Betriebszugehörigkeit vom 01.08.1975 bis zum 30.06.2024 (= 587 Monate) zugrundezulegen. Davon fallen in die Ehezeit vom 01.06.1979 bis zum 31.10.2001 269 Monate. Der Ehezeitanteil beträgt somit 63,22 € x 269 Monate : 587 Monate = 28,97 € monatlich.
Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 13. November 2003 in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in Höhe von monatlich 245,91 € erworben.
Sie hat außerdem nach den Auskünften der Firma Q2 und Q GmbH & Co. vom 18.09.2002 und 07.01.2004 während der Ehezeit zusätzlich Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Höhe von jährlich 432,36 € (= monatlich 36,03 €) erworben. Die Anwartschaft beruht auf einer Betriebszugehörigkeit seit dem 29. November 1983. Die Betriebszugehörigkeit dauert an. Es ist ebenfalls eine lebenslange Alters- und Invaliditätsversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt.
Da auch bei dieser betrieblichen Altersversorgung der Beginn oder das Ende der Betriebszugehörigkeit außerhalb der Ehezeit liegen, muß auch diese Anwartschaft der Antragsgegnerin nach den oben dargestellten Grundsätzen auf die Ehezeit umgerechnet werden.
Für die Antragsgegnerin gilt als Betriebszugehörigkeit die Zeit vom 1. November 1983 bis zum 30. April 2026. Das sind 510 Monate. Davon fällt in die Ehezeit die Zeit vom 1. November 1983 bis zum 31. Oktober 2001. Das sind 216 Monate. Zu berücksichtigen sind somit 36,03 € x 216 Monate : 510 Monate = 15,26 € monatlich.
Die betrieblichen Anwartschaften beider Parteien sind nach der ergänzenden Auskunft der Firma Q2 und Q GmbH & Co. vom 16.12.2003 dynamisch. Mithin ist keine entsprechende Umrechnung vorzunehmen.
Es ergibt sich folgende Übersicht:
I. Anwartschaften des Antragstellers:
1. LVA 794,25 €
2. Firma Q2 und Q 28,97 €
insgesamt 823,22 €.
II. Anwartschaften der Antragsgegnerin:
1. LVA 245,91 €
2. Firma Q2 und Q 15,26 €
insgesamt 261,17 €.
Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig. Ausgleichspflichtig ist der Antragsteller mit
(823,22 € ./. 261,17 € = 562,05 € : 2 =) 281,03 €.
Nach § 1567 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von
(794,25 € ./. 245,91 € = 548,34 € : 2 =) 274,17 €.
Hinsichtlich des verbleibenden noch auszugleichenden Betrages von 6,86 € erfolgt der Ausgleich gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting.
Die anzuordnende Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
Über den Antrag des Antragstellers vom 05.02.2004, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für die Ehezeit Auskunft darüber zu erteilen, ob sie über zusätzliche Versorgungen bzw. Aussichten oder Anwartschaften auf Versorgung aus Renten oder Rentenanwartschaften aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages verfügt, war nicht zu entscheiden. Hinsichtlich dieses Antrages fehlt es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Amtsgerichts. Soweit der Antrag als nach §§ 629 a, 621 e ZPO grundsätzlich zulässige unselbständige Anschlußbeschwerde (vgl. Keidel/Weber, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 53 b Rdn. 11 c und § 64 Rdn. 44 a, 44 d) zu werten sein sollte, ist diese verfristet, da nicht bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Beschwerdebegründungsschrift eingelegt (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Beschwerdebegründungsschriften sind dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers am 18.11.2003 zugestellt worden. Die Auskunft der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 13.11.2003 ist am 27.11.2003 übersandt worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a ZPO, 17 a Nr. 1 GKG.