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Oberlandesgericht Hamm·1 UF 205/03·07.01.2004

Berufung gegen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legt Berufung gegen das scheidungsgerichtliche Verbundurteil und insbesondere gegen die Kostenentscheidung ein und erklärt, er wolle seine Zustimmung zur Scheidung widerrufen. Das OLG bestätigt die Rechtskraft der Scheidung, weist die Berufung zurück und ändert die Kostenentscheidung: Die Kosten des erstinstanzlichen Vergleichs und die Verfahrenskosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Berufungskosten trägt der Antragsgegner. Die Abänderung stützt sich auf § 98 und § 93a ZPO; eine billige Abweichung zugunsten des Antragsgegners wird verneint.

Ausgang: Berufung des Antragsgegners gegen das Scheidungs- und Kostenurteil als unbegründet abgewiesen; Berufungskosten dem Antragsgegner auferlegt, erstinstanzliche Vergleichs- und Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Kosten eines im Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind nach § 98 ZPO gegeneinander aufgehoben, auch wenn der Vergleich keine Kostenregelung enthält.

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Die Verfahrenskosten der ersten Instanz sind nach § 93a Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich gegeneinander aufzuwiegen; eine abweichende Verteilung nach § 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO setzt eine Verhältnismäßigkeitsstörung der Lebensführung eines Ehegatten voraus.

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Allein die Verfügbarkeit liquider Mittel aus einer bevorstehenden Zugewinnausgleichszahlung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die alleinige Auferlegung der Verfahrenskosten auf den wirtschaftlich obsiegenden Ehegatten.

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In Ehescheidungsverfahren ist die Berufung auch ohne besondere Beschwer zulässig, wenn der Berufende erklärt, die zuvor erklärte Zustimmung zur Scheidung zu widerrufen und die Abweisung des Scheidungsantrags zu erstreben.

Relevante Normen
§ 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO§ 511 ZPO§ 1565 Abs. 1 BGB§ 98 ZPO§ 98 S. 1 ZPO§ 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 34 F 254/03

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 08.10.2003 verkündete Ver-bundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld wird zurück-gewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Kosten der ersten Instanz einschließlich derjenigen des Vergleichs vom 08.10.2003 werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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I.

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In dem vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat der Antragsgegner die Antragstellerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 55.549,00 € in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hatte keinen Zugewinn erzielt, der Zugewinn der Antragstellerin bestand aus dem Wert eines in ihrem Alleineigentum stehenden Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Im Scheidungstermin vor dem Amtsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Antragstellerin an den Antragsgegner zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von 42.500,00 € zahlt, von denen 30.000,00 € bis zum 31.10.2003 fällig sind, die weiteren 12.500,00 € am 31.10.2008.

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Auf den von beiden Parteien gestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und – gestützt auf § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO – sowohl die Vergleichs- als auch die Verfahrenskosten dem Antragsgegner auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, allein der Antragsgegner verfüge zeitnah über hinreichende liquide Mittel. Die Antragstellerin dagegen werde für sich selbst und die beiden Kinder das Familienheim weiter unterhalten und zudem die Zugewinnausgleichsforderung des Antragsgegners bedienen müssen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung, mit der er in erster Linie eine Korrektur der Kostenentscheidung erstrebt, wobei er vorträgt, unter den gegebenen Umständen nicht mehr geschieden werden zu wollen.

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II.

7

1.

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Die Berufung ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsgegner, obwohl auch er Scheidungsantrag gestellt hat, nicht die Beschwer. Denn bei der Ehescheidung ist im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe eine Beschwer nicht erforderlich, wenn die Partei, deren Antrag stattgegeben worden ist, Berufung einlegt, um die im ersten Rechtszug erklärte Zustimmung zur Scheidung zu widerrufen und Abweisung des Scheidungsantrages zu erreichen (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., vor § 511, Rdn. 25). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat in seiner Berufungsschrift ausdrücklich erklärt, daß er unter den gegebenen Umständen nicht mehr geschieden werden wolle. Damit ist die Berufung zulässig und kann nicht mehr mit der Erwägung angezweifelt werden, es gehe dem Antragsgegner letztlich nur darum, eine Korrektur der Kostenentscheidung zu erreichen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 99 Rdn. 4).

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2.

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Die Berufung des Antragsgegners ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien zutreffend geschieden. Das Scheidungsbegehren der Antragstellerin ist begründet.

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Die Ehe der Parteien ist gescheitert. Ihre Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr. Es kann auch nicht erwartet werden, daß die Parteien diese Gemeinschaft wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Parteien leben seit Februar 2001, mithin seit nahezu drei Jahren getrennt. Beide lehnen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ab und wollen geschieden werden.

13

3.

14

Im Rahmen der – wenngleich unbegründeten – Berufung des Antragsgegners hatte der Senat die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu überprüfen (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 97 Rdn. 6). Die Überprüfung führt zu einer abändernden Kostenentscheidung. Die Kosten des in erster Instanz abgeschlossenen Vergleichs und die Verfahrenskosten erster Instanz sind gegeneinander aufzuheben.

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Die Kosten des Vergleichs sind gem. § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben. § 98 ZPO gilt auch, wenn ein Prozeßvergleich über Folgesachen abgeschlossen wird, der keine Kostenregelung – wie hier – enthält. Die Kosten derartiger Vergleiche im Rahmen eines Scheidungsverfahrens betreffen nie die Hauptsache und fallen deshalb auch nicht unter deren Kostenentscheidung; es ist nur § 98 ZPO anzuwenden (Zöller-Herget, a.a.O., § 98 Rdn. 4). Gem. § 98 S. 1 ZPO sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Eine andere Vereinbarung der Parteien ist nicht ersichtlich. Wäre sie erfolgt, hätte nichts näher gelegen, als sie zu protokollieren. Aus einem Hinweis des Amtsrichters auf die Möglichkeit der Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners läßt sich eine Vereinbarung der Parteien nicht herleiten.

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Die Verfahrenskosten erster Instanz sind entsprechend der Grundregelung in § 93 a Abs. 1 S. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Der Senat sieht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine Veranlassung, aus Billigkeitsgründen vorliegend von dem Grundsatz der Kostenaufhebung abzuweichen.

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Nach § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 kann das Gericht zwar die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn eine Kostenverteilung nach S. 1 einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, wobei die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe dabei nicht zu berücksichtigen ist. Für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung soll es genügen, daß sich der eine Ehegatte in einer besseren wirtschaftlichen Position befindet (Zöller/Herget, a.a.O., § 93 a Rdn. 4). Nach Maßgabe dieser Kriterien hält der Senat es jedoch nicht für billig, die Verfahrenskosten allein dem Antragsgegner aufzuerlegen.

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Es kann nicht festgestellt werden, daß sich der Antragsgegner in einer besseren wirtschaftlichen Position befindet als die Antragstellerin. Der Antragsgegner kann lediglich über Barkapital aus der Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 30.000,00 € verfügen. Die Antragstellerin verfügt demgegenüber über Grundvermögen im Wert von – nach Abzug der Belastungen nach ihrem eigenen Vortrag - 132.000,00 €. Daß der Antragsgegner über liquide Mittel aufgrund der Zugewinnausgleichszahlung verfügt, kann nicht entscheidend sein. Anderenfalls müßte er, eben weil er überwiegend obsiegt, die Kosten tragen. Das widerspricht kostenrechtlichen Grundsätzen. Hätte der Antragsgegner Zugewinnausgleich im isolierten Verfahren geltend gemacht, hätte die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO erfolgen müssen, d.h. die Kosten wären gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen gewesen. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Antragstellerin durch die Belastung mit den Verfahrenskosten – und nur um diese geht es bei der Billigkeitsabwägung nach § 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO – unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Das dürfte eher für die Finanzierung des Zugewinnausgleichsbetrages als solchen gelten, die aber bei der hier in Rede stehenden Frage der Billigkeit der Kostenverteilung nicht zur Debatte steht und der gegenüber eine ggf. notwendige zusätzliche Finanzierung der Kosten kaum ins Gewicht fällt. Im übrigen trägt die Antragstellerin insoweit selbst vor, daß sie den Zugewinnausgleichsbetrag aufgrund der Hilfe ihrer Familie nicht über eine Bank hat finanzieren müssen.

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Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der Berufungsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.