Elternunterhalt: Pauschalierter Selbstbehalt und Halbteilung des Überschusses bei Heimkosten
KI-Zusammenfassung
Die klagende Stadt verlangte als Sozialhilfeträgerin aus übergeleitetem Recht Elternunterhaltsrückstände für Heimkosten der pflegebedürftigen Mutter. Streitpunkt war, ob die Leistungsfähigkeit des Sohnes nach konkreter Bedarfsrechnung oder anhand pauschalierter Selbstbehaltssätze zu bestimmen ist und ob weitere Geschwister zu berücksichtigen sind. Das OLG bejaht eine praktikable Pauschalierung und setzt den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Eltern als Mindestuntergrenze (mit Zuschlag) an. Die Berufung hatte Erfolg; der geltend gemachte Rückstand wurde zugesprochen, da Bedarf unstreitig feststand und die Geschwister nicht leistungsfähig waren.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Unterhaltsrückstände i.H.v. 8.577,91 DM zugesprochen, im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterhaltsansprüche von Eltern können aus Praktikabilitätsgründen anhand pauschalierter Selbstbehaltssätze bemessen werden; eine rein konkrete Bedarfsrechnung ist nicht zwingend.
Die für Kindes- und Ehegattenunterhalt entwickelten Selbstbehaltsätze dürfen auf Elternunterhalt nicht unbesehen übertragen werden, können aber mit einem maßvollen Zuschlag als Mindestuntergrenze herangezogen werden.
Unstreitige Feststellungen im Urteilstatbestand binden die Partei mit Geständniswirkung, solange sie nicht substantiiert darlegt und beweist, dass das Geständnis unwahr oder irrtumsbedingt war.
Eine Einwendung aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB greift nur durch, wenn gleichrangige Unterhaltspflichtige tatsächlich leistungsfähig sind; fehlen deren Leistungsfähigkeit, bleibt die Inanspruchnahme eines Kindes im geltend gemachten Umfang möglich.
Bei der Leistungsfähigkeitsberechnung ist zu berücksichtigen, dass im Selbstbehalt enthaltene Wohn- und Verbrauchskosten nicht erneut abzugsfähig sind, wenn der Verpflichtete nach Abzug der Hauslasten faktisch mietfrei wohnt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 2 C 172/97
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.577,91 DM für den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1997 nebst 6,2 % Zinsen seit dem 19. Oktober 1997 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Sozialhilfeträgerin aus übergegangenem Recht auf Unterhaltsrückstände für den Zeitraum von Januar 1994 bis Mai 1997 in Höhe von noch 8.577,91 DM in Anspruch. Die Einzelberechnung des Anspruchs ergibt sich aus umfangreichen, der Klagebegründung beigefügten Berechnungsbögen (Bl. 5 bis 21 d.A.) sowie einer der Berufungsbegründung beigefügten Berechnungstabelle (Bl. 165 f. d.A.). Die Richtigkeit dieser Berechnungen wird von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Die Klägerin gewährte der 1908 geborenen, inzwischen verstorbenen Mutter des Beklagten Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen seit Anfang 1993. Die Aufwendungen der Klägerin, die durch Mittel der Mutter nicht gedeckt werden konnten, betrugen nach Feststellung des unstreitigen Urteilstatbestandes monatlich mindestens 3.000,00 DM. Der Beklagte kennt diesen Sozialhilfebedarf für die Finanzierung des Pflegeheims seit Zugang der Rechtswahrungsanzeige vom 09.03.1993. In dem vom Urteil betroffenen Zeitraum hatte der Beklagte bis August 1995 monatlich Nettoeinkünfte von 3.662,19 DM, in der Folgezeit bis Mai 1997 von 3.611,99 DM. Seine Ehefrau hatte von Januar 1994 bis August 1995 Einkünfte von monatlich 2.440,70 DM, von September 1995 bis Dezember 1995 in Höhe von 2.401,25 DM und in der Folgezeit durchgängig von 2.389,95 DM. Der Beklagte lebt mit seinen in 1993 15 und 17 Jahre alten Söhnen in einem Reihenhaus, für das er monatliche Kreditaufwendungen (Zins und Tilgung) in Höhe von 491,00 DM zu leisten hatte.
Die Klägerin hat bei Berechnung des geltend gemachten Unterhalts Fahrtkosten und geltend gemachte Hauslasten umfangreich berücksichtigt, den Unterhaltsbedarf der Söhne entsprechend den Einkünften der Eltern aufgeteilt und danach den dem Beklagten zu belassenden, jeweils in den Unterhaltsleitlinien enthaltenen sog. angemessenen Selbstbehalt von zunächst 1.600,00 DM und ab 1996 1.800,00 DM um jeweils 20 % auf zunächst 1.920,00 DM und dann 2.080,00 DM erhöht. Den sich darüber hinaus ergebenden Einkommensbetrag hat es überwiegend nur hälftig als Unterhalt verlangt. Lediglich für Januar bis Juni 1994 und von September bis Dezember 1995 hat es den vollen überschießenden Betrag als Unterhalt verlangt, weil in dieser Zeit das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten so hoch gelegen habe, daß eine zusätzliche Billigkeitskontrolle nicht nötig sei.
Der Beklagte hat die Meinung vertreten, zur Feststellung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter sei der Bedarf nicht nach pauschalen, für den Ehegatten- und Kindesunterhalt entwickelten Bedarfsgrenzen zu bemessen. Vielmehr sei der konkrete, individuelle Bedarf anhand seiner Bedarfsdarstellung zu ermitteln, weil er mit dieser Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter nicht in gleicher Weise habe rechnen müssen, wie dies beim Kindesunterhalt der Fall sei. Nach konkreter Rechnung könne er nicht einmal den Eigenbedarf decken. Dabei lehnt der Beklagte sich an ein Urteil der früher zuständigen 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Beiakten 2 S 540/96) und des Landgerichts Münster an (FamRZ 1994, 843).
Das Amtsgericht ist mit dem angefochtenen Urteil der konkreten Berechnung des Beklagten nicht gefolgt, weil diese in Durchschnittsfällen nicht praktikabel sei. Es hat vielmehr den zum Kindesunterhalt geltenden, angemessenen Selbstbehalt von 1.800,00 DM pauschal um 30 % erhöht. Daneben seien nur objektiv außergewöhnliche Mehrkosten zu berücksichtigen. Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht gegenüber den Ansätzen der Klagebegründung einen um weitere 10 % erhöhten Selbstbehalt berücksichtigt und danach eine um 6.750,00 DM verminderte Unterhaltsforderung von noch 4.661,00 DM zuerkannt.
Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, daß nach Nr. 49 der nunmehr geltenden Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Hamm der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern 2.250,00 DM betrage. Dieser Selbstbehalt sei seit 1996 berechtigt. Vorher möge es bei dem vom Amtsgericht ermittelten Betrag von 2.080,00 DM bleiben. Der hohe Selbstbehalt des Amtsgerichts berücksichtige nicht, daß die Klägerin das freie Mehreinkommen des Beklagten nur hälftig geltend mache. Im übrigen führe die pauschale Abzugsrechnung des Amtsgerichts um monatlich weitere 10 % des jeweiligen Selbstbehalts zu falschen Ergebnissen, weil die Klagebegründung den jeweils verlangten Unterhalt monatsweise berechnet habe und danach der abweichende Selbstbehalt sich auch monatsweise unterschiedlich auswirke. Danach ergebe sich eine weiterhin berechtigte Unterhaltsforderung von mindestens 8.577,91 DM entsprechend der bereits genannten, der Berufung beigefügten Berechnungstabelle.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, rückständigen Unterhalt in Höhe von 8.577,91 DM für den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis zum 31. Mai 1997 nebst 6,2 % Zinsen seit dem 19. Oktober 1997 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, die Klägerin habe nicht dargestellt, in welchem Umfang überhaupt ungedeckte Heimkosten für die Mutter des Beklagten entstünden. Ferner habe sie die Unterhaltsverpflichtung zweier weiterer Söhne der Mutter nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nicht berücksichtigt. Diese seien gleichrangig verpflichtet. Da der Unterhaltsbedarf der pflegebedürftig gewordenen Mutter nicht vorhersehbar gewesen sei und es nicht billig sei, die jetzt arbeitende Generation zusätzlich zu der auf dem rentenrechtlichen Generationenvertrag beruhenden Sozialversicherungsbelastung mit Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Eltern zu belasten, sei vorab der angemessene Bedarf des Beklagten nach einem konkreten Bedarfsmaßstab zu berücksichtigen. Den Durchschnittseinkünften des Beklagten von 3.630,00 DM hätten monatliche Hauslasten von 491,00 DM, Kosten für Strom, Gas und Wasser von 636,70 DM, für Gebäudeversicherung von 45,00 DM, Schornsteinfeger 10,00 DM und Grundsteuern, mithin insgesamt monatlich von 1.200,00 DM gegenübergestanden. Neben dem Unterhaltsanteil für die Söhne, den er in Höhe von rund 60 % zu tragen habe, habe er Rücklagen von monatlich 200,00 DM für das Haus, weitere 200,00 DM für angemessene Urlaubsreisen und für Ersatzbeschaffungen des Haushalts zu machen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und in vollem Umfange begründet.
I.
Nach der Übergangsregelung des Art. 15 § 1 Abs. 2 Kindschaftsreformgesetz i.v.m. §§ 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG, 621 Nr. 4 ZPO ist der Senat für die Entscheidung des Berufungsverfahrens zuständig, weil das in erster Instanz zuständige Amtsgericht Zivilabteilung erst nach Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes am 01. Juli 1998 entschieden hat.
II.
Nach §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1606 Abs. 3 BGB war der Beklagte in der von der Klage betroffenen Zeit von Januar 1994 bis Mai 1997 seiner pflegebedürftigen Mutter mindestens im Umfange der Klage unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltsansprüche sind auf die klagende Stadt als Sozialhilfeträger wirksam übergeleitet worden.
Daß die Mutter des Beklagten ab Januar 1994 nach Unterbringung in einem Pflegeheim einen anderweitig insbesondere durch Vermögen oder eigene Einkünfte nicht gedeckten Bedarf in Höhe von monatlich rund 3.000,00 DM hatte, ist ausweislich des hierfür nach § 314 ZPO Beweis erbringenden Urteilstatbestandes in erster Instanz unstreitig geworden. An diese Urteilsfeststellung ist der Beklagte mit Geständniswirkung gemäß §§ 288, 290 ZPO gebunden, solange er keinen Beweis dafür erbringt, daß sein erstinstanzliches Geständnis der Wahrheit nicht entsprochen hat oder durch einen Irrtum veranlaßt worden war. Sein bloßes, durch Tatsachenvortrag nicht substantiiertes Bestreiten in der Berufungserwiderung ist demgegenüber unbeachtlich (zumal der Beklagte eigentlich wissen müßte, in welchem ungefähren Umfange seiner Mutter Deckungsmittel zur Verfügung standen und welche Kosten die Unterbringung in einem Pflegeheim üblicherweise verursacht und er in keinem Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens die ausdrücklich unstreitig gewordene Feststellung des Urteilstatbestandes auch nur in Zweifel gezogen hatte).
Auch der erstmals in der Berufung erfolgte Hinweis auf eine gleichrangige Unterhaltsverpflichtung zweier weiterer Söhne der Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB steht der Berechtigung der nur begrenzt geltend gemachten Erstattungsforderung zwischen monatlich 108,58 DM und 357,00 DM nur in den vier Monaten in 1995 monatlich 555,00 DM nicht entgegen. Die Beklagte hat im Senatstermin Erfassungs- und Berechnungsbögen vorgelegt, wonach nach ihren Maßstäben sowohl der Halbbruder K als auch der T des Beklagten Einkünfte unterhalb des ihnen zu belassenden Selbstbehalts belegt haben. T sei noch im März 1998 arbeitslos mit monatlichen Einkünften von 2.342,95 DM gewesen. Seine Ehefrau verfüge über keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte. K habe anrechenbares Einkommen von 2.791,02 DM, seine Ehefrau von 1.052,00 DM. Nach Absetzung eines Kredits von 500,00 DM sei er ebenfalls nicht leistungsfähig. Der Kläger hat konkret nur die Kreditbereinigung bestritten und darauf hingewiesen, daß er nicht wisse, wann der Bruder arbeitslos geworden sei. Vorher sei er Angestellter bei der Firma S gewesen. Danach ist schon ohne Überprüfung jeder genauen Einkommenszahl festzustellen, daß beide Brüder des Klägers in so begrenzten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben der Bruder Peter auch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, weil andernfalls das geringe Arbeitslosengeld von 2.342,00 DM nicht erklärbar wäre daß bei gleichrangiger Behandlung aller Brüder der monatlich umgelegte Pflegeaufwand für die Mutter durch Unterhaltsleistungen nicht gedeckt werden konnte.
Im Umfange der vom Beklagten mit der Klage monatlich verlangten Anteile ist dieser leistungsfähig ohne den eigenen angemessenen Bedarf und den angemessenen Bedarf seiner Familie zu gefährden.
Entgegen der vom Beklagten im Anschluß an die Rechtsprechung des Landgerichts Münster (FamRZ 1994, 843 f.) vertretenen Meinung bestehen auch bei Unterhaltsansprüchen von Eltern keine Bedenken, den angemessenen Unterhaltsbedarf wie in allen Unterhaltsfällen im Wege einer gewissen, aus Gründen der Praktikabilität unumgänglichen Pauschalierung zu bestimmen. Dies entspricht sowohl der in Ziffer 49 der neuen Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Ausdruck kommenden, abgestimmten Meinung der Familiensenate des Oberlandesgerichts als auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1992, 795/797), auf die sich das Landgericht Münster (a.a.O.) nach Bewertung des Senats zu Unrecht beruft. Der Bundesgerichtshof warnt lediglich, die in Leitlinien für Kindes- und Ehegattenunterhalt entwickelten Bedarfsmaßstäbe unbesehen auf sonstige Unterhaltsfälle von Verwandten zu übertragen. Es sei jedoch zulässig, "wenn der Tatrichter den angemessenen Selbstbehalt, den er dem Verpflichteten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber einem Unterhaltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt, um einen maßvollen Zuschlag erhöht, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist". Diesen Zuschlag hält der Senat mit den Leitlinien in Höhe von 25 % gegenüber dem angemessenen Bedarf volljähriger Kinder für angemessen, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, daß der sich daraus ergebende Bedarf von 2.000,00 DM bis Dezember 1995 und 2.250,00 DM ab Januar 1996 nur die Untergrenze des angemessenen Bedarfs darstellt und eine Erhöhrung im Einzelfall einerseits wegen gehobener wirtschaftlicher Verhältnisse und andererseits auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse durch frühere Dispositionen belastet werden, die zumutbar nicht abgewendet werden können.
Nach diesem Maßstab ist die Klageforderung in vollem Umfange begründet. Die Klägerin bemißt die Klageforderung in einer genauen, monatsweise erstellten Aufrechnung dahin, daß sie von dem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen des Beklagten (also nach Absetzung aller anteilig auf ihn entfallenden Hauslasten, Fahrtkosten, Kreditschulden, Versicherungsbeiträge und Unterhaltspflichten für die Söhne) bis Dezember 1995 einen Selbstbehalt von 2.080,00 DM und in der Folgezeit von 2.250,00 DM absetzt und den sich danach ergebenden freien Mehrbetrag überwiegend nur hälftig für den Unterhalt der Mutter heranzieht, dem Beklagten also mit der anderen Hälfte zusätzlich zu dem jeweils eingeräumten Selbstbehalt beläßt. Hierdurch wird angemessen berücksichtigt, daß die Selbstbehaltssätze nur Mindestbeträge darstellen und bei steigendem Einkommen maßvoll anzuheben sind. Die in der Monatstabelle zur Berufungsbegründung genannten Zahlen sind der Höhe nach unstreitig geblieben. Der Beklagte nimmt auch hin, daß der Unterhaltsbedarf der Söhne entsprechend der Berechnung der Klägerin und dem Verhältnis seiner Einkünfte zu den Einkünften der Ehefrau ihm nur mit einem Anteil von rund 60 % zuzurechnen sind. Im gleichen Verhältnis hat die Klägerin berechtigt alle sonstigen Belastungen, insbesondere die Belastungen des Hauses verteilt.
Auch soweit die Klägerin in den Monaten Januar bis Juni 1994 und September bis Dezember 1995 den über den jeweiligen Selbstbehalten liegenden Einkommensteil des Beklagten ganz für die Unterhaltsforderung abschöpft, führt dies nicht zu einer Teilabweisung der Klage, denn die hierauf rechnerisch beruhende Mehrforderung von insgesamt 2.043,00 DM wird dadurch überkompensiert, daß einerseits in dem Gesamtzeitraum von Januar 1994 bis Dezember 1995 der Klageberechnung ein um monatlich 80,00 DM erhöhter Selbstbehalt zugrunde liegt (in der Gesamtzeit also in Höhe von 1.920,00 DM) und daß insbesondere bei Ermittlung des für die Unterhaltsrechnung zugrunde gelegten, maßgeblichen Einkommens neben den unstreitigen Finanzierungskosten des Hauses auch alle Verbrauchskosten abgesetzt worden sind, obwohl diese in dem nach Maßstäben des Unterhaltsrechts bemessenen Selbstbehalt enthalten sind. Da Unterhalt nach den Regeln des Unterhaltsrechts eigentlich in längerfristigen Durchschnittszeiträumen zu ermitteln ist, wird die Mehrforderung in wenigen Einzelmonaten durch die Minderforderung in anderen Monaten mehr als ausgeglichen. Unterhaltsrechtlich ist eine Teilabweisung daher nicht angezeigt.
Soweit die Berufungserwiderung nach anteiliger Absetzung von Hauslasten, der monatlichen Verbrauchskosten für Strom, Gas und Wasser und eigentümertypischer Hausnebenkosten sowie des Unterhalts der Kinder die Unterschreitung des angemessenen Eigenbedarfs begründen möchte, berücksichtigt diese Rechnung nicht, daß bereits der nicht zusätzlich erhöhte Selbstbehalt von zunächst 2.000,00 DM und später 2.250,00 DM einen Mietanteil enthält, während der Beklagte, nachdem alle Hauskosten vorab abgesetzt sind, den Wohnwert des Hauses kostenfrei zur Verfügung hat. Außerdem enthalten auch die nach der Unterhaltstabelle berücksichtigten Unterhaltsbeträge für die Söhne einen Mietkostenanteil, der hier tatsächlich gar nicht anfällt.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.