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Oberlandesgericht Hamm·1 UF 179/13·22.01.2014

Feststellung der Verfahrens­erledigung nach Erreichen der Volljährigkeit; Altersfeststellung und Untersuchungen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm stellte das Verfahren als erledigt fest, weil der Betroffene inzwischen das 18. Lebensjahr erreicht hat. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet. In der Sache erkannte der Senat, dass Röntgenuntersuchungen ohne gesetzliche Grundlage nicht durchsetzbar sind, jedoch weitere, auch körperliche, Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlung hätten erfolgen müssen, zumal der Betroffene hierzu bereit war.

Ausgang: Verfahren als erledigt festgestellt, weil der Betroffene inzwischen das 18. Lebensjahr erreicht hat; Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben, Gegenstandswert 3.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren gilt als erledigt, wenn der Betroffene zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr erreicht hat.

2

Eine Röntgenuntersuchung zur Altersfeststellung kann dem Betroffenen mangels gesetzlicher Grundlage nicht zwangsweise auferlegt werden; § 25 I 1 RöV beschränkt die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen.

3

Gerichte unterliegen einer umfassenden Amtsermittlungspflicht; bei nicht geklärter Altersfeststellung sind weitere, auch körperliche Untersuchungen anzuordnen, soweit sie zur Entscheidungsfindung geeignet sind.

4

Die Bereitschaft des Betroffenen zu einer Untersuchung ist bei der Würdigung und Anordnung weiterer Ermittlungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 FamFG§ 25 Abs. 1 RöV

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 34 F 708/13

Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat, nachdem der Betroffene inzwischen jedenfalls das 18. Lebensjahr erreicht hat.

2.       Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.       Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Betroffenen war nach Auffassung des Senats nicht ohne Aussicht auf Erfolg, weil zumindest weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Betroffene – mangels gesetzlicher Grundlage – nicht dazu verpflichtet sein/werden kann, sich im Sinne einer Mitwirkungshandlung nach § 27 I FamFG einer Röntgenuntersuchung zur Altersfeststellung zu unterziehen (vgl. BGH FamRZ 2010, 720 juris-Rn 21), denn nach § 25 I 1 RöV darf Röntgenstrahlung am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizinischen Forschung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen, zur Untersuchung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes oder in den Fällen, in denen die Aufenthalts- oder Einwanderungsbestimmungen eines anderen Staates eine Röntgenaufnahme fordern, angewendet werden. Aufgrund der umfassenden Amtsermittlungspflicht des Gerichts wäre der Betroffene aber weiteren auch körperlichen Untersuchungen zu unterziehen gewesen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch dadurch weitere Anhaltspunkte zur Altersfeststellung ergeben hätten, und sich der Betroffene zuletzt auch zu einer solchen Untersuchung bereit erklärt hatte.