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Oberlandesgericht Hamm·1 UF 112/98·14.12.1998

Einstweilige Verfügung Unterhalt: Beschwerde mangels Verfügungsgrund verworfen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Unterhaltszahlungen für Juni bis November 1998; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Der Senat ließ offen, ob ein Anspruch besteht, stellte jedoch fest, dass der Verfügungsgrund fehlt, weil der Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft machte (unangegebene Ehegatteneinkünfte, eigenes Einkommen, Verkauf des Pkw möglich). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; für die erste Instanz wurde Prozesskostenhilfe gewährt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Unterhaltsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung einstweiliger Maßnahmen ist neben dem Anspruch ein Verfügungsgrund erforderlich; fehlt die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, ist die einstweilige Verfügung nicht zu erlassen.

2

Zur Beurteilung der Bedürftigkeit gehören die Offenlegung möglicher Unterhaltsquellen; nicht substantiiert dargelegte Einkünfte des Ehegatten sprechen gegen die Annahme eines Verfügungsgrundes.

3

Die zumutbare Veräußerung nicht benötigter Vermögensgegenstände kann eine akute Bedarfslage beseitigen und damit den Verfügungsgrund ausschließen, sofern keine Unzumutbarkeit dargelegt ist.

4

Prozesskostenhilfe kann auch bei späterer Zurückweisung des Antrags für die erste Instanz bewilligt werden, wenn das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und besondere persönliche Umstände dies rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 17. Juni 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

In Abänderung des Prozeßkostenhilfebeschlusses des Amtsge-richts - Familiengericht - Bielefeld vom 17. Juni 1998 wird dem Antragsteller in dem Verfahren 1 WF 100/98 auf seine Beschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt und für die erste Instanz Rechtsanwalt Dr. I in C bei-geordnet.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren (einstweilige Ver-fügung) wird auf 6.300,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung monatlichen Unterhalts für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.11.1998 in Höhe von monatlich 1.050,00 DM begehrt hat. Die dagegen gerichtete zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

2

Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob nach der Aktenlage und den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung ein Verfügungsanspruch des Antragstellers gegeben ist, da es bereits offensichtlich an einem Verfügungsgrund für den hier in Rede stehenden Zeitraum fehlt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er für diesen Zeitraum auf die begehrten Unterhaltszahlungen des Antragsgegners angewiesen ist.

3

Gegen eine insoweit bestehende Bedürftigkeit spricht schon, daß der Antragsteller Einkünfte seiner Ehefrau nicht deutlich dargelegt hat, die ihm ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet sein könnte. Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, nach seinem Umzug nach C2/D für zwei Monate an einer Tankstelle gearbeitet zu haben und monatlich dabei ca. 800,00 DM erhalten zu haben, also in einer Zeit, für die er hier im laufenden Verfahren Unterhalt geltend macht. Es kann hier dahinstehen, welche Folgerung daraus zu ziehen ist, daß er diese Tätigkeit erstmals im Senatstermin vom 15.12.1998, also nach Ablauf der hier berührten Zeit, offenbart hat. Vor allem wäre es dem Antragsteller aber nach Auffassung des Senats ohne weiteres möglich, eine etwa bestehende Bedürftigkeit durch den Verkauf seines sehr teuren Autos zu beheben. In der Erklärung gem. § 117 Abs. 2 ZPO zum Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat er angegeben, er selbst zahle die Raten für diesen Pkw mit monatlich immerhin 508,00 DM. Im Senatstermin hat er angegeben, diesen Pkw in C2 nicht zu benötigen, er fahre mit dem Fahrrad oder mit dem Zug. Es ist ihm daher zuzumuten, den von ihm nicht benötigten Pkw zu veräußern und damit jedenfalls eine akute Notlage zu beseitigen. Es ist nicht ersichtlich, daß ihm dieser Verkauf aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte.

4

Der Senat hat in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. Juni 1998 dem Antragsteller für die erste Instanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalt Dr. I bewilligt, da angesichts des Lebensweges des Antragstellers, insbesondere seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen, und in Anbetracht des Vortrags in erster Instanz der Antrag nicht von vornherein aussichtslos war und eine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse erst im Senatstermin erfolgt ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.