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Oberlandesgericht Hamm·1 Ss OWi 968/98·07.09.1998

Überweisung an Bußgeldsenat wegen Klärungsbedarfs zu Arbeitserlaubnis bei Gefälligkeitsverhältnis

Öffentliches RechtAusländerrechtArbeitsgenehmigungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in Besetzung mit drei Richtern, um ein Urteil zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nachzuprüfen. Streitpunkt ist, ob für Tätigkeiten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 S. 6 AFG erforderlich ist. Diese Frage ist höchstrichterlich ungeklärt und von praktischer Bedeutung, daher soll der Senat entscheiden, um divergentem Verhalten der unteren Gerichte vorzubeugen.

Ausgang: Sache an den Bußgeldsenat in Besetzung mit drei Richtern zur Prüfung und Wahrung einheitlicher Rechtsprechung überwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine für die Rechtsanwendung bedeutsame Rechtsfrage höchstrichterlich ungeklärt, kann die Sache an den zuständigen Senat in erweiterter Besetzung zur Entscheidung übertragen werden, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.

2

Die Überweisung an den Bußgeldsenat in Besetzung mit drei Richtern ist geboten, wenn die Klärung der Rechtsfrage praktische Bedeutung hat und unterschiedliche Entscheidungen der Vorinstanzen zu befürchten sind.

3

Ob für Tätigkeiten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 S. 6 AFG erforderlich ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und bedarf der Klärung durch eine Senateinheit.

4

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann unabhängig vom Ausgang des Einzelfalls einen Überweisungsgrund an eine höhere Senatebene darstellen.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 Satz 6 AFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 24 (5) OWi 4 Js 714/96

Tenor

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.

Gründe

2

Die Frage, ob es für Tätigkeiten im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses eine Arbeitserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 6 AFG bedarf, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Diese Rechtsfrage kann für die Rechtsanwendung von großer praktischer Bedeutung sein. Eine Entscheidung des gesamten Senats ist daher erforderlich, damit sich bei den unteren Gerichten keine unterschiedliche Rechtsprechung entwickelt.