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Oberlandesgericht Hamm·1 Ss OWi 308/03·05.04.2003

Aufhebung mangels Vorsatzfeststellungen bei Vorwurf der Schwarzarbeit

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSchwarzarbeitsbekämpfungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt ein Urteil des AG Dortmund wegen eines angeblichen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das AG hatte Umstände festgestellt, die allenfalls Fahrlässigkeit belegen. Da die einschlägige Vorschrift Vorsatz voraussetzt, genügen diese Feststellungen nicht. Eine eigene Entscheidung des Senats war wegen möglicher neuer Feststellungen ausgeschlossen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil Feststellungen zum erforderlichen Vorsatz fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist Vorsatz in den Feststellungen nachzuweisen; bloße Anhaltspunkte für Fahrlässigkeit genügen nicht.

2

Ein vermeidbarer Verbotsirrtum indiziert regelmäßig Fahrlässigkeit und ersetzt nicht den erforderlichen Vorsatz; ob ein Verbotsirrtum vermeidbar war, ist an den konkreten Umständen zu messen.

3

Aus der Beauftragung nicht in die Handwerksrolle eingetragener Unternehmen können nur dann Rückschlüsse auf Vorsatz gezogen werden, wenn die Feststellungen eindeutige Anhaltspunkte für zumindest bedingten Vorsatz liefern.

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Fehlen hinreichende Feststellungen zum Vorsatz, hat das Rechtsbeschwerdegericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da neue Tatsachen Vorsatz nachweisen können.

Relevante Normen
§ 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 9 OWiG§ 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG§ Handwerksordnung§ 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 94 OWi 170 Js 2128/02 (8242/02)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

2

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen

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E wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 9 OWiG eine Geldbuße von 5.000,00 € festgesetzt. Gegen die nebenbeteiligte Firma E GmbH hat es wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Geldbuße von 3.000,00 € festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen beauftragte der Betroffene in seiner Funktion als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten die Firma T2 mit der Ausführung von Estrichlegerarbeiten und die Firma T mit der Ausführung von Fliesenlegerarbeiten in erheblichem Umfang. Es handelte sich bei den erbrachten Handwerksleistungen um solche, die gemäß der Anlage A der Handwerksordnung dem Estrichlegerhandwerk bzw. dem Mosaik- und Fliesenlegerhandwerk zuzuordnen sind. Die vorgenannten Unternehmen durften die in Auftrag gegebenen Arbeiten allerdings nicht selbständig als stehendes Gewerbe ausüben, da sie nicht mit dem entsprechenden Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen waren. Der Betroffene E hat diesen (objektiven) Sachverhalt eingeräumt, sich aber dahin eingelassen, er habe nicht gewusst, dass die genannten Unternehmen nicht in der Handwerksrolle eingetragen waren. Er habe vor Ausführung der Arbeiten sowohl Herrn T2 als auch Herrn T gefragt, ob diese in der Handwerksrolle eingetragen seien. Beide hätten dies bejaht. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Amtsgericht sodann weiter ausgeführt:

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"Durch die Taten haben der Betroffene und die Nebenbeteiligte gegen die o. e. Vorschriften verstoßen. Die Beauftragung der Firmen erfolgte auch vorsätzlich, mithin schuldhaft.

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Soweit sich der Betroffene dahin einlässt, er habe nicht gewusst, dass die Firmen nicht eingetragen waren, liegt nur ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor. Der Betroffene durfte sich nicht auf die mündlichen Angaben verlassen, sondern hätte schriftliche Nachweise bzw. Auskünfte von der Handwerkskammer einholen müssen. Ein einfacher Anruf bei der Handwerkskammer hätte ausgereicht. Dies hätte der Betroffene auch wissen müssen, da er selbst eingetragener Estrichlegermeister ist und daher über Kenntnisse der Eintragungspflicht in das Estrichlegerhandwerk besitzt. Ferner ist er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bodenlegergewerbe und für das Estrichlegerhandwerk für die Handwerkskammer Münster tätig."

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht bislang vielmehr lediglich Umstände festgestellt, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen können. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum, die im Übrigen nahezu gleichlautend den Ausführungen im Bußgeldbescheid entsprechen, liegen daher dogmatisch schon im Ansatz neben der Sache. Da der Verstoß gegen § 2 des Gesetzes für die Bekämpfung der Schwarzarbeit nur vorsätzlich begehbar ist, war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats kam nicht in Betracht, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass in der neuen Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden können, die ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Betroffenen mit der erforderlichen Sicherheit belegen können.

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Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.