Rechtsbeschwerde zur Einordnung von Mehrzweckfahrzeugen als Lkw und zum Verbotsirrtum
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen Überschreitung der Autobahn-Geschwindigkeit verurteilt; das AG hatte das als PKW zugelassene, aber über 3,5 t wiegende Fahrzeug straßenverkehrsrechtlich als Lkw eingeordnet und ein vermeidbares Verbotsirrtum angenommen. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zu, weil die abstrakte Frage der Einordnung von Mehrzweckfahrzeugen und die Anwendung der für Lkw geltenden Höchstgeschwindigkeit die Fortbildung des Rechts und die Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordern. Die Sache wurde dem Bußgeldsenat mit drei Richtern übertragen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Sache dem Bußgeldsenat in Dreierbesetzung zur Entscheidung übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Für die straßenverkehrsrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs (insbesondere Mehrzweckfahrzeuge) sind die konkrete Bauart, die Einrichtung und der Verwendungszweck maßgeblich; die Eintragung in den Fahrzeugpapieren ist nicht allein entscheidend.
Soweit ein Fahrzeug objektiv als Lastkraftwagen anzusehen ist (z.B. wegen Aufbau, dauerhafter Trennung Ladefläche/Fahrgastzelle und Güterbeförderungszweck), unterliegt es den für Lastkraftwagen geltenden Vorschriften zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit unabhängig von einer etwaigen Pkw-Zulassung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist geboten, wenn das Urteil eine abstrakte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft und die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Betroffene bei gebotener Sorgfalt aus den objektiven Fahrzeugmerkmalen oder den Fahrzeugunterlagen hätte erkennen können, dass das Fahrzeug verkehrsrechtlich anders einzuordnen ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 43 OWi 181 Js 225/04 A 3/04
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit Urteil vom 25. Januar 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (§ 24 StVG, § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO) zu einer Geldbuße von 110,- € verurteilt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene am 23. Oktober 2003 gegen 16.20 Uhr die BAB A ## in Höhe des Kilometers 103 in Fahrtrichtung G im Rahmen einer der Güterbeförderung dienenden gewerblichen Fahrt mit einem als PKW zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke Daimler-Chrysler, Typ "Sprinter", ausgestattet mit einer separaten Ladefläche, die durch eine dauerhaft installierte Wand von der mit einer Sitzbank versehenen Fahrgastzelle abgetrennt und mit Aktivkohle beladen war, mit einer anhand des Schaublattes ermittelten vorwerfbaren Geschwindigkeit von 120 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 6 km/h) befahren. Das Amtsgericht hat das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht 4,6 t beträgt, unter Berücksichtigung der konkreten Bauart und Einrichtung und seines Verwendungszweckes (Gütertransport) straßenverkehrsordnungsrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft und demzufolge eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 40 km/h angenommen. Im Hinblick auf die im Fahrzeugschein bescheinigte Zulassung des Fahrzeugs als Personenkraftwagen ist das Amtsgericht allerdings von einem vermeidbaren Verbotsirrtum des Betroffenen ausgegangen und hat deshalb von der Verhängung des nach der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehenen (Regel-)Fahrverbots von einem Monat abgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der gleichzeitig deren Zulassung beantragt.
II.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts
und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Das Urteil wirft die abstrakte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, welche Kriterien für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung sogenannter Mehrzweckfahrzeuge wie beispielsweise des Mercedes-Sprinters mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t maßgeblich sind, insbesondere die Frage, ob solche Mehrzweckfahrzeuge ungeachtet einer etwaigen Eintragung in den Fahrzeugpapieren als "PKW" der für Lastkraftwagen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung des § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO unterliegen. Mit dieser Rechtsfrage haben sich in jüngerer Zeit Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2003, veröffentlicht in NJW 2004, 306), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2004, veröffentlicht u.a. in DAR 2004, 715) und des Oberlandesgerichts Jena (Beschluss vom 12. Oktober 2004, veröffentlicht in NJW 2004, 3579) befaßt. Dieser Umstand steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch nicht entgegen, da durch eine - bislang ausstehende - Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm die in den genannten Entscheidungen aufgestellten Leitsätze gefestigt bzw. ergänzt werden können (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Im Übrigen dient die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil die in dem angefochtenen Urteil nicht näher begründete Auffassung des Amtsgerichts, der Verbotsirrtum des Betroffenen sei vermeidbar gewesen, rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Sache war nach § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten 1. Senat für Bußgeldsachen des hiesigen Oberlandesgerichts zu übertragen.