Verwerfung der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet (OWi)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete eine Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts. Das Oberlandesgericht verwirft die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten ergab (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen; Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen ergibt.
§ 79 Abs. 3 OWiG erlaubt die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet; § 349 Abs. 2 StPO kann insoweit herangezogen werden.
Die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren erstreckt sich auf das Vorliegen entscheidungserheblicher Rechtsfehler, die den Betroffenen benachteiligen.
Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 210 Js 1030/08 (216/08)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).